TE Vwgh Beschluss 2022/3/9 Ra 2022/09/0005

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §11 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamts gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021, W183 2245662-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Grabungsbewilligung nach § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: em. Prof. PD Mag. Dr. A B in C), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Antrag vom 11. März 2021 begehrte der Mitbeteiligte im Hinblick auf einen Hausbau auf einem näher bezeichneten Grundstück die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG). Ergänzend führte er aus, dass weder objektive Anhaltspunkte auf das Vorkommen von Denkmalen auf dem betroffenen Grundstück vorlägen, noch er subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezwecke. Ziel sei es allfällig mögliche Bauverzögerungen aufgrund stets möglicher Zufallsfunde durch eine selbst durchgeführte archäologische Voruntersuchung auszuschließen.

2        Das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, nunmehr revisionswerbende Partei) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2021 ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass weder die subjektive Absicht bestehe, Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche zu entdecken, noch objektiv Anhaltspunkte dafür bestünden, dass unter dem gegenständlichen Grundstück Denkmale im Sinn des § 11 DMSG vorhanden wären.

3        Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es den Antrag zurückwies. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht dies unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ro 2016/09/0008, im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Antrag keiner Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG unterliege, weil bereits aus dem Antrag hervorgehe, dass weder der Mitbeteiligte selbst beabsichtige, Denkmale zu entdecken (subjektive Ebene), noch Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher gegeben wären und auch die belangte Behörde auf der objektiven Ebene das Vorliegen von Anhaltspunkten für das Auffinden von Bodendenkmalen verneine. Es fehle damit an einer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbaren Voraussetzung für einen Antrag nach § 11 Abs. 1 DMSG.

5        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit der Revision zunächst darin gelegen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ro 2016/09/0008, keine Auskunft darüber gebe, wie über ein Ansuchen abzusprechen sei, zu dem auch hinsichtlich der Frage der Zweckverfolgung im Sinn des § 11 Abs. 1 DMSG Ermittlungen zu führen seien.

8        Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, hat doch der Verwaltungsgerichtshof zu Anträgen nach § 11 Abs. 1 DMSG bereits ausgesprochen, dass die darin normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) „zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale“ unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt. Das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Dabei kommt es neben der (subjektiven) Intention des Handelnden (also des Antragsstellers), die von ihm dazu genannt wird, auch darauf an, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen, die einerseits berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung des Grabenden in Richtung beabsichtigter Untersuchung oder Entdeckung darstellen können und andererseits (bei Heranziehung eines objektiven Betrachtungsmaßstabs) begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen würden (vgl. VwGH 23.2.3017, Ro 2016/09/0008).

9        Ein inhaltlicher Abspruch über einen Antrag auf Bewilligung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann zulässig, wenn das Vorhaben einer Bewilligungspflicht unterliegt (siehe in diesem Sinn VwGH 21.5.2012, 2011/10/0119, zu einer naturschutzrechtlichen Bewilligung; VwGH 11.7.1996, 94/07/0001; 28.7.1994, 92/07/0085, zu wasserrechtlichen Bewilligungen; 19.3.1987, 86/06/0260, zu einer Widmungsbewilligung).

10       Die - positive - Beurteilung des Zweckes der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen ist somit Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG. Eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht entscheidend sind, führt für sich noch nicht dazu, dass inhaltlich in der Sache zu entscheiden wäre. Auch in einem solchen Fall erfolgt gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob - aufgrund eines zulässigen Antrags - die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist. Lediglich bei Vorliegen von berechtigten Bedenken gegen die Ausgrabungstätigkeit hätte das Bundesdenkmalamt den gestellten Bewilligungsantrag abzuweisen (so bereits VwGH 18.10.1989, 89/09/0072 u.a., VwSlg. 13046 A, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 473/1990).

11       Im vorliegenden Fall ging jedoch auch bereits die revisionswerbende Partei davon aus, dass weder beim Mitbeteiligten die subjektive Absicht bestehe, Denkmale zu entdecken, noch objektiv Anhaltspunkte dafür bestünden, dass unter dem gegenständlichen Grundstück Denkmale vorhanden wären. Es wird daher nicht dargelegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre. Die in der Revision aufgeworfenen Probleme mit der Darlegung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 11 Abs. 1 DMSG im Spruch des Bescheids bzw. Erkenntnisses stellen sich daher nicht.

12       Selbst wenn - wie in der Revision schließlich argumentiert wird - aus der Begründung des Bescheids eindeutig ersichtlich gewesen sein sollte, dass mit diesem keine Untersagung des Vorhabens aus denkmalschutzrechtlicher Sicht erfolgt sei, und deshalb von einem Vergreifen im Ausdruck ausgegangen hätte werden können, zeigt dieses Vorbringen schon abstrakt gesehen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Zudem fehlt in diesem Zusammenhang die erforderliche konkrete Darlegung, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, mwN).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens zurückzuweisen war.

Wien, am 9. März 2022

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090005.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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