TE Vwgh Beschluss 2022/3/10 Fr 2022/18/0010

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des A S, vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem am 6. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte die antragstellende Partei, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 14. März 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.

2        Das BVwG legte diesen Antrag am 22. Februar 2022 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt der das Beschwerdeverfahren erledigenden mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses vom 21. Februar 2022, W150 2215873-1/19Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3        Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 3.12.2021, Fr 2021/18/0052).

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180010.F00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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