TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 96/20/0183

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des U in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. August 1995, Zl. 3.346.940/1-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 7. Juli 1995 den Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen. Nach den in der Beschwerde bestätigten und aus dem Akteninhalt verifizierten Angaben im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes am 13. Juli 1995 (durch eigenhändige Übernahme) rechtswirksam zugestellt. Einem in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Vermerk zufolge wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer samt einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in arabisch (in englisch?) übermittelt.

Die gegen diesen Bescheid am 4. August 1995 erhobene Berufung (mit Datum 3. August 1995) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen, da - ausgehend vom Datum der Zustellung am 13. Juli 1995 - der letzte Tag der Einbringung der Berufung der 27. Juli 1995 gewesen wäre. Daran ändere auch nicht, daß es nach Darstellung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. August 1995 einige Zeit gedauert hätte, bis ihm jemand den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes übersetzt hätte, den er nicht verstanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, der das Faktum des verspäteten Einlangens seiner Berufung bei der zuständigen Behörde nicht bestreitet, erblickt die von ihm geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß ihm der Bescheid des Bundesasylamtes während seiner zweimonatigen Anhaltung in der Justizanstalt G ohne jeden Kommentar von einem Justizwacheorgan ausgehändigt worden sei, sodaß er zunächst angenommen habe, es habe sich um ein Schreiben des Strafgerichtes gehandelt. Da er weder deutsch noch englisch lesen könne, sei er auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Eine rasche Übersetzungsmöglichkeit sei ihm nicht zur Verfügung gestanden, schon der Versuch, einen Justizwachebeamten um Übersetzung zu bitten, sei an Verständigungsproblemen gescheitert. Er habe daher auf den Besuch einer Flüchtlingshelferin warten müssen, die lediglich in unregelmäßigen Abständen Häftlingsbesuche mache. In seinem Fall sei dieser Besuch zu spät gekommen. Auch von der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung sei er erstmals mit Manuduktionsschreiben der belangten Behörde vom 11. August 1995 in Kenntnis gesetzt worden.

Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß das allfällige Unterbleiben der Übermittlung von Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung an einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Asylwerber einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 darstellen würde. Entgegen den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers liegt aber ein derartiger Verstoß gar nicht vor, da nach dem Akteninhalt der Bescheid des Bundesasylamtes ihm, der anläßlich seiner Einvernahme unter Punkt 6. des niederschriftlichen Protokolls über diese Einvernahme angegeben hatte, kurdisch, arabisch, englisch und farsi (persisch) zu sprechen, ein Übersetzungsblatt in arabisch (englisch?) beigeschlossen war. Daß der Beschwerdeführer die englische Sprache nicht ausreichend in Wort und Schrift beherrsche, widerlegt er im übrigen selbst durch seine in englischer Sprache verfaßten Eingaben, sowie jene Drohungen, die (u.a.) zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Aber selbst im Falle der Verletzung der in § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 angeordneten Vorgangsweise hätte die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid gelangen können, weil diese Bestimmung lediglich eine Ordnungsvorschrift ist (vgl. unter anderem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1054, u.a.), sodaß ein der Behörde allenfalls unterlaufener Verstoß gegen diese Vorschrift weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit zu berühren vermag. Ausgehend von dieser Rechtslage kann daher die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mangels der Beigabe einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes in die Muttersprache oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache an der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages (offenbar gemeint: gegen die Versäumung der Berufungsfrist) gehindert gewesen wäre, auf sich beruhen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf zu verweien, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung Unkenntnis des Gesetzes, mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ebensowenig wie ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden kann wie mangelnde Sprachkenntnis (vgl. hiezu Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens Hauer-Leukauf4, Seite 633 f).

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200183.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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