TE Vwgh Beschluss 2022/3/15 Ra 2022/20/0035

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art33 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M Z in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2021, W208 2232517-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus dem Iran stammende Revisionswerber stellte am 15. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2016 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte die Behörde dazu aus, dass der Revisionswerber insbesondere durch die in Dänemark stattgefundene Taufe glaubhaft gemacht habe, dass er zum Christentum konvertiert sei und bei Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2        Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Februar 2020 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz Suchtmittelgesetz (SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verurteilt.

3        Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Mai 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig sei.

5        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4264/2021-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Revisionswerber auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und der daraus resultierenden Gefahr für die Gemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).

10       Dazu bringt die vorliegende Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, indem es das kumulative Vorliegen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen zu den § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bejaht habe, ohne die entsprechenden Feststellungen zu treffen, weshalb gerade die vom Revisionswerber begangenen Straftaten als besonders schwer einzustufen wären. Dass bei der gegen den Revisionswerber verhängten Freiheitsstrafe nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens ausgeschöpft worden sei, spreche gegen das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Tat. Bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht einerseits die Gesamtumstände, wie die Milderungsgründe, die absolvierte Therapie und die „Bewährungshilfetermine“, nicht berücksichtigt und andererseits in Verkennung der Rechtslage dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung den Vorrang gegenüber dem Interesse des Revisionswerbers nicht gefoltert und getötet zu werden, eingeräumt.

11       Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

12       Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0330, mwN).

13       Das - auch im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ist somit grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ umfasst (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003, mwN).

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).

15       Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den vom Revisionswerber verübten Straftaten getroffen, wobei es - entgegen den Ausführungen in der Revision - die Tatumstände, wie die konkrete Tatbegehung, das über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzte Fehlverhalten, die Überschreitung der im SMG festgelegten Grenzmenge sowie die große Rückfallgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu berücksichtigt hat. Ebenso sind der vom Strafgericht herangezogene Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Revisionswerbers als auch die Erschwerungsgründe in Bezug auf das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie die Begehung einer strafbaren Handlung trotz eines anhängigen Strafverfahrens entsprechend gewertet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund mit der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und seine Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers unter anderem auf das den Straftaten zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten, insbesondere die organisierte Begehungsweise als auch darauf gestützt, dass der Revisionswerber trotz anhängigem Strafverfahren erneut straffällig geworden sei, während seiner Strafhaft mehrmals negativ in Erscheinung getreten sei und auch dort Medikamente zum Zweck des Handelns gehortet habe. Die absolvierte Therapie sowie das Wohlverhalten seit der Haftentlassung hat das Bundesverwaltungsgericht als nicht ausreichend erachtet, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen, zumal die verstrichene Zeit seit der Haftentlassung des Revisionswerbers zu kurz gewesen sei, um ein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen.

16       Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

17       Die Revision wendet sich weiters auch gegen die im Rahmen der Güterabwägung erfolgte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber den christlichen Glauben nicht nachhaltig verinnerlicht habe, ihm die innere Überzeugung fehle, welche bei der Zuerkennung des Asylstatus vorgeherrscht habe und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen sei.

18       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2021/20/0155, mwN).

19       Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft sowie die von ihm namhaft gemachten Zeugin zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat. Es ist mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber seit dem Zeitpunkt der Asylzuerkennung seinen christlichen Glauben weder nach außen getragen und offen gelebt habe noch sich entsprechend einer inneren Überzeugung und eines christlichen Wertverständnisses verhalten habe. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf gestützt, dass der Revisionswerber nur bis zur Asylzuerkennung regelmäßig Gottesdienste besucht habe, nur über rudimentäre Grundkenntnisse zum Christentum und zum evangelischen Glauben verfüge. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft für ihn zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Glaubensausübung geworden sei. Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die innerkirchlichen Vorgänge nicht in Frage gestellt. Es hat die Taufe des Revisionswerbers seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde gelegt und sich auf die Glaubensausübung des Revisionswerbers nach der Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2016 konzentriert. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung beim Revisionswerber nicht (mehr) vorhanden sei.

20       Der Revisionswerber, der lediglich einzelne Aspekte der beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgreift, zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

21       In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, dem Bundesverwaltungsgericht sei vorzuwerfen, dass es den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe und seiner Begründungs- und Manuduktionspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

22       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/20/0126, mwN).

23       Mit dem Vorbringen, dem Revisionswerber seien keine wesentlichen Wissensfragen über das Christentum gestellt und es seien keine dementsprechenden Feststellungen getroffen worden, sodass dem Bundesverwaltungsgericht Begründungsmängel vorzuwerfen seien, macht die Revision derartige Verfahrensmängel geltend, ohne die erforderliche Relevanz darzutun.

24       Die Revision macht in der Folge geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei seiner amtswegigen Ermittlungs- und Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, weil es einerseits Zeugen, wie einen namentlich genannten Pfarrer, hätte einvernehmen müssen und andererseits den Revisionswerber über die Möglichkeit, Zeugen namhaft zu machen, hätte belehren müssen.

25       Zu letzterem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin ein Auftrag an ihn ergangen ist, Zeugen namhaft zu machen, die über seine religiösen Aktivitäten Auskunft geben könnten. Eine solche Namhaftmachung ist auch erfolgt.

26       Zum Vorwurf der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0175, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf.

27       Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf das beim EuGH zu C-663/21 anhängige Verfahren über ein (vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes) Ersuchen um Vorabentscheidung hier nicht weiter Bedacht zu nehmen war. Da die nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung zu Lasten des Revisionswerbers ausgefallen ist, kommt es fallbezogen auf den Ausgang des beim EuGH anhängigen Verfahrens nicht an, sodass die Revision nicht von der im Vorabentscheidungsersuchen angesprochenen Rechtsfrage abhängt.

28       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200035.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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