TE Vwgh Beschluss 2022/3/15 Ra 2022/20/0033

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der mit 31. Jänner 2022 datierten und am selben Tag eingebrachten Revision des A F, vertreten durch Dr. Thomas Seeber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021, W257 2188270-1/70E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19. Jänner 2018 den vom Revisionswerber im April 2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. Juli 2021, W257 2188270-1/70E, ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Der Revisionswerber erhob - vertreten durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin - gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 24. August 2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das diesbezügliche Verfahren wurde beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. Ra 2021/19/0329 registriert.

Über Beschwerde des Revisionswerbers hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. November 2021, E 3228/2021-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen auf. Hinsichtlich des Ausspruches über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4        Daraufhin erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021, soweit mit diesem über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen wurde, mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2022 (neuerlich) Revision.

5        Der Revisionswerber, dem vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Umstand der doppelten Revisionserhebung zu äußern, gab in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 an, es sei (offenbar gemeint: dem aufgrund eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahrenshelfer bestellten und im gegenständlichen Revisionsverfahren einschreitenden Rechtsanwalt) nicht bekannt gewesen, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2021 bereits Revision erhoben worden sei.

6        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Durch die Erhebung der zu Ra 2021/19/0329 protokollierten Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht. Die mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2022 gegen das dasselbe Erkenntnis eingebrachte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, weil ihrer Behandlung der Mangel der Berechtigung zu ihrer (neuerlichen) Erhebung entgegensteht, zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207).

Wien, am 15. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200033.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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