TE Vwgh Beschluss 2022/3/16 Ra 2022/10/0030

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der G U in A, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Dezember 2021, Zl. KLVwG-2051/8/2021, betreffend einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2021 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch als „Frist zur Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen“ der 31. März 2022 festgelegt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/10/0083, mwN).

5        Die revisionswerbende Partei führt unter der Überschrift „I. Beschwerdepunkt“ aus, das Verwaltungsgericht habe unter unrichtiger Anwendung von wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des AVG, das Verfahren mangelhaft ohne Aufnahme entsprechender Beweise geführt und wesentlichen Beweisanträgen keine Folge gegeben und sei infolge dessen zu fragwürdigen, höchst mangelhaften Feststellungen gekommen. Insbesondere seien § 33 und § 34 AVG sowie § 58 bis § 60 AVG grob verletzt worden. Ebenso habe das Verwaltungsgericht § 5, § 8 und § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sowie § 7 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 hinsichtlich der bloßen Mitteilungspflicht von Bauvorhaben erheblich verletzt.

Als „Beschwerdegrund“ werde Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Mangelhaftigkeit desselben sowie auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

6        Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, Rn. 7, mwN). Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. VwGH 5.6.2020, Ra 2020/05/0062; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

7        Soweit die Revisionswerberin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Bescheidinhaltes „sowie auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gibt und es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes handelt; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137; 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, Rn. 8, jeweils mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100030.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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