TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2022/09/0028

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Eingabe der A B in C, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. Jänner 2022, LVwG-1-640/2021-R21, betreffend Übertretung des EpiG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) idF BGBl. I Nr. 136/2020 am 17. Jänner 2021 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Die Einschreiterin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen könne. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aus näheren Gründen nicht zulässig sei.

2        Mit E-Mail vom 27. Februar 2022 legte die Einschreiterin „nochmals Beschwerde“ ein und führte u.a. aus, sich an alle Gesetze gehalten zu haben.

3        Dieses E-Mail wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision vorgelegt.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

5        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0266, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des § 40 Abs. 2 EpiG nicht vorgesehen. § 40 Abs. 2 EpiG sah zum Übertretungszeitpunkt am 17. Jänner 2021 eine Geldstrafe von bis zu € 500,-- vor. Im konkreten Fall wurden € 200,-- verhängt.

6        Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Eingabe anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. erneut VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0266, mwN).

Wien, am 22. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090028.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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