Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* GmbH, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch & Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Rechnungslegung und Herausgabe, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 2 R 105/21k-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Dezember 2021 zu * erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet.
[2] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
[3] Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach- und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus (vgl Jelinek in KLS § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN und unter ausdrücklicher Ablehnung der [ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung betreffenden] gegenteiligen Entscheidung 8 Ob 120/08t).
[4] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
Textnummer
E134272European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00010.21A.0131.000Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022