Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, AZ 11 U 195/21b des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Davon abgesehen ist kein Delegierungsgrund aktenkundig.
Textnummer
E134107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00017.22V.0223.000Im RIS seit
03.04.2022Zuletzt aktualisiert am
03.04.2022