TE OGH 2022/2/23 14Ns17/22v

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, AZ 11 U 195/21b des Bezirksgerichts Schwechat über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146). Davon abgesehen ist kein Delegierungsgrund aktenkundig.

Textnummer

E134107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00017.22V.0223.000

Im RIS seit

03.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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