TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/6 VGW-241/083/RP08/12322/2021

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z13
WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17 Abs3
WWFSG 1989 §20 Abs3 litf
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs1
WWFSG 1989 §61 Abs4
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau Mag.phil. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.6.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.10.2021

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin von 1.5.2021 bis 31.1.2022 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 88,50 monatlich zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.6.2021, Zl. MA 50 – WBH …/21, wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 25.3.2021 auf weitere Gewährung einer Wohnbeihilfe ab 1.5.2021 gemäß §§ 60-61a WWFSG, LGBl. Nr. 18/89, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von € 1.798,06 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand € 543,75 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur € 493,85 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung des Haushaltseinkommens. Sie brachte vor, ihr monatliches Einkommen liege bei € 1.300,00 und da kein zusätzliches Einkommen vorliege, erschließe sich ihr die Errechnung trotz Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts nicht. Nach ihrem Verständnis liege das monatliche Haushaltseinkommen bei etwas mehr als € 1.500,00. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung bzw. Berechnung.

Mit Schreiben vom 2.8.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 3.9.2021 den Beschluss über die gemeinsame Obsorge sowie die Lohnzettel von März bis Mai 2021 der belangten Behörde zu übermitteln.

Am 12.8.2021 wurden die geforderten Unterlagen vollständig per Fax übermittelt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge wurde beim Sohn, C. D., eine gemeinsame Obsorge mit dem Kindesvater vereinbart. Ein Beschluss wurde bis dato jedoch nicht vorgelegt. Laut schriftlicher Bestätigung (siehe Beschwerde Seite 5) gibt der Kindesvater an monatliche Ausgaben in der Höhe von EUR 600,00 für das Kind zu haben.

- Für den anderen Sohn wird der Unterhalt in Naturalien geleistet. Da die Beschwerdeführerin nicht die genaue Summe der Naturalien nennen konnte, wurde der Unterhaltsbetrag laut Beschluss angerechnet.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Zur Klärung des Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen an:

„Ich habe einen Sozialarbeiter beim Verein „E.“. Ich habe nach Erhalt des abweisenden Bescheides ihm diesen gezeigt, weil mir die Berechnung nicht klar war. Ich selbst habe mit den Sonderzahlungen circa 1.500 Euro im Monat.

Bezüglich meinen Sohn C. gebe ich an, dass sich mein Sohn zur Hälfte des Monats beim Kindesvater aufhält. Der Kindesvater hat früher das Schulgeld für die private Schule bezahlt, mittlerweile geht mein Sohn in eine öffentliche Schule. Er zahlt jedoch weiterhin sämtliche Aufwendungen, wie z.B. Taek-Won-Do, Klavierunterricht und alle Aktivitäten, welche die Schule betreffen. Ob es tatsächlich 600 Euro sind, weiß ich nicht genau. Ich habe seine Bestätigung der MA 50 weitergeleitet. Diese Aktivitäten, welche der Kindesvater finanziert, sind seine Angelegenheit. Ich könnte dies meinem Sohn nicht finanzieren. Ich habe auch keine Möglichkeit, eine billigere Wohnung zu finden über die Stadt Wien.

Das Schulgeld war nur fällig die ersten vier Jahre Volksschule. Die Schule hat Öffentlichkeitsrecht und besucht mein Sohn weiterhin auch diese Schule. Seitdem er in die Unterstufe geht, ist kein Schulgeld mehr fällig.

Es gibt keine Unterhaltsvereinbarung, weil wir nicht verheiratet waren. Als wir uns getrennt haben, hat mein Ex-Lebensgefährte zu mir gesagt, wenn ich etwas brauche, dann soll ich es ihm sagen, ich werde sicher nie auf der Straße landen. Es war von Anfang an so geregelt, dass sich mein Sohn C. zur Hälfte beim Kindesvater und zur Hälfte bei mir aufhält.“

Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Mieterin der Wohnung in Wien, F.-Straße, welche diese mit ihren beiden Kindern G., geb. 2003, und C., geb. 2009, gemeinsam bewohnt. Die ungeförderte Wohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 93,01 m², der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt € 493,85 bzw. € 5,81 pro m² - auf § 17 Abs. 3 WWFSG 1991 betreffend das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche wird hingewiesen. Laut Richtwert nach dem Richtwertgesetz (BGBl. II Nr. 70/2019) ist ein maximaler Richtwert pro m2 in Höhe von € 5,81 anzurechnen.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 12.2.2021, Zl. MA 50 – WBH …/20, eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 280,59 für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.4.2021 durch Neubemessung gewährt.

Am 25.3.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der Magistratsabteilung 50 per E-Mail eine Bestätigung des Wohnungsaufwandes vom 10.3.2021 sowie eine Arbeitsbescheinigung für die letzten 3 Monate vom 2.3.2021. Mit Schreiben vom 26.4.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen unterschriebenen Verlängerungsantrag und diverse Unterlagen bis 21.5.2021 zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. Zum Nachweis des Unterhalts für C. wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kindesvaters, Mag. H. D., vorgelegt, welcher bestätigte, dass er sich mit der Beschwerdeführerin abwechselnd jeweils für eine Woche um den gemeinsamen Sohn kümmere und sich seine Aufwendungen für die Betreuung auf monatlich € 600,00 belaufen würden.

Eine Einsichtnahme in das Behördenportal der Sozialversicherung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 16.12.2020 bei der K. Ges.m.b.H. angestellt ist. Den vorgelegten Lohnzetteln ist ein Nettogehalt für 1/2021 von € 1.290,93 sowie für 2/2021 von € 1.389,57 zu entnehmen.

Hinsichtlich der Obsorge für die beiden Kinder wurde von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.6.2021 mitgeteilt, sie teile sich mit den beiden Kindesvätern die gemeinsame Obsorge. Vorgelegt wurde für das Kind G. die gerichtliche Unterhaltsvereinbarung in Höhe von € 150,-- pro Monat trotz gemeinsamer Obsorge. Für das Kind C. besteht eine solche gerichtliche Unterhaltsvereinbarung nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. …

(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.

§ 20. (3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

         a)       für Jungfamilien,

         b)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

         c)       für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

         d)       für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

         e)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

         f)       für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) – (3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war, ob die Abweisung des Antrags aufgrund eines zu hohen Haushaltseinkommens zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist berechtigt.

Durch die abgegebene Erklärung des Herrn Mag. H. D., MBA, Vater des Kindes C., geb. 2009, ging die belangte Behörde von einer Unterhaltsleistung in Höhe von € 600,00 pro Monat aus und rechnete diese auch in vollem Umfang dem Haushaltseinkommen an.

Vom Verwaltungsgericht Wien war damit zu prüfen, ob die Anrechnung der Unterhaltsleistung in voller Höhe zum Haushaltseinkommen zulässig ist.

Der Regelbedarfssatz für Unterhaltsleistungen laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.8.2021, 2021-0.578.916, BMF-AV Nr. 114/2021, beträgt für Kinder der Altersgruppe 10 – 15 Jahre € 414,00 monatlich.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der tatsächliche Unterhalt über den Regelbedarf geleistet wird, wobei die konkrete Höhe des tatsächlichen Unterhalts nicht feststellbar ist. Zugunsten der Beschwerdeführerin wurde daher der einfache Regelbedarf in Höhe von € 414,00 angerechnet, zumal die Ausgaben des Kindesvaters in Höhe von € 600,00 auch nicht notwendige Freizeitaktivitäten umfassen und damit alleinig den Ambitionen des Kindesvaters zuzurechnen sind. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten gemeinsamen Obsorge wird jedoch festgestellt, dass lediglich bei einer gerichtlichen oder einer entsprechenden Festlegung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien (MAG 11) von einer tatsächlichen gemeinsamen Obsorge auszugehen ist.

Da eine geringere Alimentationszahlung bei der Berechnung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen ist, ergibt sich folgende Berechnung:

Die Beschwerdeführerin bezieht unter Berücksichtigung der beiden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 1.497,57. Diesem Monatseinkommen wird die gerichtliche Alimentationszahlung für das Kind G. in Höhe von € 150,00 sowie der Regelbedarf für das Kind C. in Höhe von € 414,00 hinzugezählt. Dies ergibt somit ein monatliches Einkommen von € 2.061,57. Unter Berücksichtigung der Begünstigung nach § 20 Abs. 3 WWFSG beträgt das anrechenbare Haushaltseinkommen € 1.649,26. Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt € 493,85 (€ 5,81 pro m2 x 85 m2), der aufgrund des Einkommens errechnete zumutbare Wohnungsaufwand beträgt € 405,35. Der Differenzbetrag zwischen anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand ergibt die zu gewährende Wohnbeihilfe in Höhe von € 88,50.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Unterhaltsleistung; Regelbedarfssatz; tatsächlicher Unterhalt; Haushaltseinkommen; Wohnnutzfläche; Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.12322.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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