Entscheidungsdatum
03.12.2021Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch die Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.10.2021, Zl. MA 50 - WBH-…/21, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.10.2021, Zl. MA 50 - WBH-…/21, wurde der Antrag des vertretenen Beschwerdeführers vom 15.7.2021 auf weitere Gewährung von Wohnbeihilfe ab 1.7.2021 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe von 13 Einkommensstufen übersteige. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 1.711,62 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 2 Personen EUR 1.704,15 betrage.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Erwachsenenvertreterin vor, die Berechnung sei ihr zwar nicht nachvollziehbar, möge jedoch durchaus ihre Richtigkeit haben. Allerdings sehe der Antragsteller vom Einkommen seiner Ehefrau nichts und habe an diesem auch nicht in irgendeiner Weise teil. Die Ehefrau weigere sich nämlich hartnäckig, sich an den Kosten für die Wohnung (sowohl Miete, Betriebskosten, Heizung, Strom, Versicherungen etc.) zu beteiligen. Sie vertrete die Ansicht, dass die Kosten hiefür alleine vom Ehemann (weil dieser auch der Hauptmieter der gegenständlichen Gemeindewohnung sei) getragen werden müssen. Dies führe zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten als auch zu Zahlungsschwierigkeiten seitens der Erwachsenenvertreterin. Leider gebe es keine vom Gesetzgeber aufgestellten Richtlinien darüber, in welchem Verhältnis Ehegatten an den laufenden, ständig wiederkehrenden Kosten des täglichen Lebens beteiligt sein sollten.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antragsteller auch weiterhin Wohnbeihilfe zu gewähren.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:
„- Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension. Frau B. C. ist seit 10.10.2019 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet. Dies wurde von der Erwachsenenvertreterin nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Daher wurde der Antrag auf Verlängerung abgewiesen und die Wohnbeihilfe mit 31.10.2019 eingestellt.
- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Dem vertretenen Beschwerdeführer A. B. wurde zuletzt mit Bescheid vom 3.6.2019, Zl. MA 50 – WBH …/19, eine Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.6.2021 in Höhe von monatlich EUR 166,66 gewährt. Mit Verlängerungsantrag vom 15.7.2021 wurde um die weitere Gewährung von Wohnbeihilfe ersucht.
Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau C. die verfahrensgegenständliche Wohnung in Wien, D.-gasse. Die Wohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 58,50 m2. Die Netto-Miete beträgt EUR 305,95 bzw. der anrechenbare Wohnungsaufwand pro m2 EUR 5,23.
Der Beschwerdeführer ist seit 2021 (wieder) mit Frau C. B. verheiratet, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist seine Ehefrau seit 10.10.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension von netto EUR 1.072,74, 14x jährlich (der sonstige Abzug stellt eine Zahlungsverpflichtung dar, welcher dem Einkommen hinzuzuzählen ist; die Pflegestufe stellt mangels gesetzlicher Anordnung kein Einkommen dar), somit monatlich EUR 1.251,52 (EUR 1.072,74 x 14 / 12); seine Ehefrau bezieht AMS-Leistungen in Höhe von EUR 29,60 täglich, somit EUR 888,00 monatlich (EUR 29,60 x 30 Tage).
In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die gegenständliche Aktenlage.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
13. als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; …
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;
§ 20.
(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH
a) für Jungfamilien,
b) für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c) für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d) für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e) für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f) für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
…
Allgemeine Wohnbeihilfe
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:
1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2) – (3) …
(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“
Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Erwachsenenvertreterin vertritt die Ansicht, dem Beschwerdeführer sei weiterhin Wohnbeihilfe zu gewähren, da sich die Ehegattin des Beschwerdeführers weigert, sich an den Wohnkosten anteilsmäßig zu beteiligen.
Dazu ist jedoch auf § 2 Z 15 WWFSG hinzuweisen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung gilt als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dabei ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer alleine im Mietvertrag oder gemeinsam mit seiner Gattin eingetragen ist. Zudem haben nach § 94 ABGB die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Die belangte Behörde hat damit zu Recht ihrer Berechnung sowohl das Einkommen des Beschwerdeführers als auch das seiner Ehegattin zu Grunde gelegt.
Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt unter Berücksichtigung der beiden Sonderzahlungen EUR 1.251,52 monatlich, das Einkommen seiner Ehegattin EUR 888,00 monatlich. Das Haushaltseinkommen beträgt somit insgesamt EUR 2.139,52. Gemäß § 20 Abs. 3 lit. c WWFSG 1989 ist eine Begünstigung von 20 vH vom Haushaltseinkommen abzuziehen, ergibt ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 1.711,62.
Der anrechenbare Wohnungsaufwand für die gegenständliche Wohnung beträgt EUR 305,95 (EUR 5,23 pro m² mal 58,50 m²). Der zumutbare Wohnungsaufwand würde aufgrund des festgestellten anrechenbaren Haushaltseinkommens gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung rund EUR 560,00 betragen. Übersteigt der zumutbare Wohnungsaufwand den anrechenbaren Wohnungsaufwand besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Somit können die Kosten, welche von den Ehegatten zutragen sind, nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden.
Die weitere Gewährung der Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 an den Beschwerdeführer kommt damit nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Haushaltseinkommen; WohnbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.16281.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022