Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
22.12.2021Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Neugenehmigungen und wesentliche Änderungen von IPPC-Anlagen sind einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Sonstige Änderungen hingegen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde gemäß Art 20 Abs 1 der RL 2010/75/EU (IndustrieemissionsRL) mitzuteilen. Die „Mitteilung“ nach der IndustrieemissionsRL entspricht der „Anzeige“ und dem daraufhin durchzuführenden Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs 4 AWG.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; IPPC-Anlage; Änderung; Anzeigeverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.45.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022