Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2022Norm
GewO 1994 §14 Abs1Rechtssatz
§ 7 Abs 2 GVG-B sieht als lex specialis zu § 14 GewO vor, dass die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrages gewerberechtsfähig sind.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Untersagung; Asylwerber; Drittstaatsangehöriger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2090.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022