RS Lvwg 2022/1/10 LVwG-AV-2090/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

GewO 1994 §14 Abs1
GewO 1994 §340
AsylG 2005 §55
GrundversorgungsG-Bund 2005 §7 Abs2

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 GVG-B sieht als lex specialis zu § 14 GewO vor, dass die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrages gewerberechtsfähig sind.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Untersagung; Asylwerber; Drittstaatsangehöriger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2090.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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