RS Lvwg 2022/2/25 LVwG-S-394/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.394.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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