Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.02.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.394.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022