RS Lvwg 2022/2/25 LVwG-S-394/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 GewO nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebensowenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.394.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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