Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2022Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Behörde hat bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 GewO nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebensowenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Betrieb;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.394.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022