TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 96/03/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. August 1995,

Zlen. 14/144-5/1994, 14/145-2/1994 und 14/146-2/1994, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 64 Abs. 5 KFG 1967 in drei Fällen bestraft, weil er am 21. Jänner 1994, 1. März 1994 und 18. März 1994 zu bestimmten Zeitpunkten an näher umschriebenen Örtlichkeiten einen dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW gelenkt habe und nur im Besitz einer in Jugoslawien erteilten Lenkerberechtigung gewesen sei, obwohl er seit 17. Juni 1992 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Kommt - wie die belangte Behörde angenommen hat - § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht zur Anwendung, dann verstößt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne österreichische Lenkerberechtigung nicht gegen die angeführte Norm, sondern gegen § 64 Abs. 1 KFG 1967. Diese Bestimmung stellt somit die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0065).

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, sodaß der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren sei bemerkt, daß es bei der gegebenen Sachlage im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG geboten erscheint, zur Frage des Zeitpunktes der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich auch die Gattin des Beschwerdeführers - allenfalls gemäß § 39a Abs. 1 AVG unter Beiziehung eines Dolmetschers - als Zeugin zu vernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für die Beilagen (ausgenommen eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides), deren Vorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030034.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten