TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 96/07/0027

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4;
WRG 1959 §138 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Dezember 1995, Zl. 1/02-35.418/1-1995, betreffend Vollstreckung eines wasserpolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 15. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, entweder um die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des Objektes B. 29 auf Bp. 67, KG B., unter Vorlage eines Projektes bis spätestens 30. Juni 1995 anzusuchen, oder die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Anlagenteile bis spätestens zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.

Dieser wasserpolizeiliche Auftrag wurde rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin suchte nicht um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage an.

Mit Schreiben vom 4. August 1995 drohte die BH der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme in bezug auf die im Bescheid vom 15. Mai 1995 für den Fall des Unterbleibens eines Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage angeordnete Entfernung der mit der Abwasserbeseitigungsanlage des Objektes B. 29 auf Bp. 67, KG B. verbundenen Anlageteile an und setzte der Beschwerdeführerin für die Verwirklichung des wasserpolizeilichen Auftrages eine Frist von 2 Wochen.

Mit Bescheid vom 2. November 1995 ordnete die BH die Ersatzvornahme an und schrieb der Beschwerdeführerin als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von S 480,-- vor.

In der Begründung heißt es, der Betrag von S 480,-- ergebe sich für die Abmauerung der Ableitung von der Abwasserbeseitigungsanlage. Die Abwasserbeseitigungsanlage sei vorläufig als dichte Senkgrube zu betreiben. Die Abmauerung der Abwasserbeseitigungsanlage sei das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel.

Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, eine Vollstreckung sei unzulässig, weil weder der Titelbescheid noch die Androhung der Ersatzvornahme hinreichend bestimmt seien. Weiters sei der Abwasserkanal zum Teil auf einem Grundstück des Nachbarn situiert, sodaß die angeordnete Entfernung der Abwasserbeseitigungsanlage zum Teil rechtlich und faktisch unmöglich sei.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, der Titelbescheid sei ausreichend bestimmt. Aus dem Akteninhalt, welcher auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme zusammenfassend wiedergegeben sei, ergebe sich, daß lediglich die Entfernung der auf dem Grund der Beschwerdeführerin situierten Anlagenteile gemeint sein könne, da die auf dem Eigentum des Nachbarn gelegenen Teile der Anlage durch diesen zerstört worden seien, weshalb das gegenständliche Verfahren im Rahmen einer Beschwerde überhaupt erst durchgeführt worden sei. Einem Fachmann sei jedenfalls aus dem Spruch des Titelbescheides erkennbar, welche Maßnahmen zu treffen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Titelbescheid und Androhung der Ersatzvornahme seien nicht ausreichend konkretisiert. Weder der erstinstanzliche Vollstreckungsbescheid vom 2. November 1995 noch der sonstige Akteninhalt böten eine Grundlage für die Feststellung der belangten Behörde, jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die sich auf dem Grundstück des Nachbarn befänden, seien zerstört oder entfernt worden und könnten schon deshalb nicht mehr vom Entfernungsauftrag umfaßt sein.

Titelbescheid und Androhung der Ersatzvornahme seien auch deswegen nicht ausreichend bestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Anlageteile zu entfernen seien.

Der Abwasserkanal liege zum Teil auf Nachbargrundstücken. Die Entfernung dieser Anlagenteile sei rechtlich und faktisch nicht möglich. Aus dem Titelbescheid ergebe sich in Verbindung mit dessen Begründung, daß bloß die Ableitung über die Nachbargrundstücke nicht bewilligt worden sei, weshalb der wasserpolizeiliche Auftrag auch nur die Entfernung dieser Anlagenteile habe anordnen können.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin konnte sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung, daß die auf Fremdgrund gelegenen Anlageteile bereits vor Erlassung des Titelbescheides zerstört waren und sich daher der wasserpolizeiliche Auftrag nur auf die auf dem Grund der Beschwerdeführerin gelegenen Anlageteile beziehen konnte, auf den auch der Beschwerdeführerin bekannten Akteninhalt stützen. So wurde bei einer von der BH am 19. Jänner 1994 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, daß unmittelbar nach der Grundgrenze zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Nachbarn ein Rohr der Abwasserbeseitigungsanlage herausgerissen worden war und daß die Abwässer seither über einen alten Gemeindeweg abflossen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete als Verursacher dieser Zerstörung ihren Nachbarn. Auch in nachfolgenden Schriftsätzen erwähnte die Beschwerdeführerin die Zerstörung der auf dem Nachbargrund gelegenen Anlageteile.

Auch aus der Formulierung des Titelbescheides selbst ergibt sich aber, daß dieser nur die auf dem Grund der Beschwerdeführerin gelegenen Anlagenteile umfaßt.

Der Titelbescheid bezieht sich auf die Abwasserbeseitigungsanlage auf Bp. 67. Es handelt sich bei dieser Parzelle um das Grundstück der Beschwerdeführerin. Anlagenteile auf Nachbargrundstücken sind daher vom Titelbescheid nicht erfaßt. Damit ist dem Einwand der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, sie könne den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag deswegen nicht erfüllen, weil er sich auf Anlageteile auf Nachbargrundstücke beziehe und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit habe, auf dem Nachbargrundstück Maßnahmen zu setzen.

Auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, der Titelbescheid beziehe sich überhaupt nur auf Anlageteile auf dem Nachbargrundstück, weil nur diese nicht bewilligt worden seien, erweist sich angesichts der eindeutigen Bezugnahme im Titelbescheid auf die Abwasserbeseitigungsanlage auf Bp. 67 als unzutreffend.

Der Titelbescheid ist unter den Gegebenheiten des Beschwerdefalles gerade noch ausreichend bestimmt; in einer Niederschrift vom 4. September 1991 ist beschrieben, welche Anlagenteile mit der Abwasserbeseitigung verbunden sind, nämlich eine dreikammerige Kläranlage mit den dazugehörigen Zu- und Ableitungen. Anlagen innerhalb des Hauses der Beschwerdeführerin sind daher vom Titelbescheid nicht erfaßt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070027.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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