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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Eingabe vom 11. Juli 1993 betreffend "Feststellung eines Befangenheitsgrundes", den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der damit vorgelegten Beilage geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Am 2. August 1993 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit 11. Juli 1993 datierte, zweiseitige, engzeilig geschriebene Eingabe ein, in der er zunächst auf die Bestimmungen des § 7 AVG und § 47 BDG 1979 und sodann auf die seiner Auffassung nach gegebene Abhängigkeit des Beamten von Beförderungen und damit verbundenen Gehaltserhöhungen verwies und sodann ausführte:
"Speziell durch Benachteiligungen bei Beförderungen ist der Entfall der Einkommenserhöhung für den Beamten von so großer Bedeutung, daß das rechtswidrige Unterbleiben der Gehaltserhöhung einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bedeutet. Wichtige Gründe, die die Unbefangenheit der Beamten in Frage stellen, liegen in der inhaltlichen Unbestimmtheit des Dienst- und Besoldungsrechtes des auswärtigen Dienstes. Es besteht kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Arbeitsleistung der Beamten und den monatlichen Gehaltserhöhungen und Gehaltsüberweisungen. Aus diesem Grund liegt das alleinige Interesse der Verwaltungsorgane der Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten darin, ihren Vorteil zu maximieren. So kann es natürlich dazu kommen, daß dann, wenn jemand so wie ich sich gegen das angetane Unrecht zur Wehr setzt, von Akten des Amtsmißbrauches der Dienstbehörde verfolgt wird. (Zwei namentlich bezeichnete Organwalter) sind herausragende Beispiele dafür, Untergebene, die Sauereien ihrer Vorgesetzten decken (wird näher ausgeführt). Es gibt daher in dieser Behörde niemanden mehr, der nicht befangen wäre (Wird näher umschrieben). Der Generalsekretär ist befangen, weil er wissentlich einen unrichtigen Ruhestandsversetzungsbescheid genehmigte, offenbar ohne davor eine ausreichende Klärung des Sachverhaltes für notwendig zu befinden, obwohl er nach seiner dienstlichen Stellung dazu verpflichtet sein sollte. Bleibt der Bundesminister, und auch dem kann man eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht vorhalten. Konkret werfe ich den Beamten der Dienstbehörde vor, sich Vorteile nach der RGV zueignen zu wollen (Es folgen nähere Ausführungen zu Auslandsversetzungen, zu "Härteposten" und zu Personalvertretungsorganen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls eine Befangenheit dieser Organe ableitet).
Nachdem die Dienstbehörde derart gut beim Klugscheißen ist, beantrage ich die bescheidmäßige Feststellung, daß seit der Ankündigung meiner Einberufung mit Zl. 475723/50-VI.1/89 im September 1989 sämtliche Amtsgeschäfte der Dienstbehörde im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend meine Person (Weisungen, Bescheide, Disziplinaranzeigen, andere Schriftstücke) ausnahmslos von befangenen Beamten durchgeführt wurden (Es folgt ein abschließender Hinweis auf § 307 StGB im Zusammenhang mit zwei namentlich angeführten Organwaltern)".
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Einbringung dieser Eingabe vom 11. Juli 1993, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim wiedergegebenen Schriftsatz des Beschwerdeführers in Wahrheit (nur) um in einer beleidigenden Schreibweise vorgetragene Vorwürfe bzw. Anschuldigungen gegenüber vorgesetzten Organwaltern bzw. der Dienstbehörde, die nicht als Parteienantrag im Sinne des § 73 AVG aufzufassen sind und daher keine Entscheidungspflicht auslösten. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß diese Beschimpfungen (auch) als Antrag formuliert wurden (siehe dazu auch den in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zl. 94/12/0272, betreffend einen Schriftsatz vom 29. April 1993 ebenfalls mit beleidigender Schreibweise).
Da somit die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht verletzt hat, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückweisen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120156.X00Im RIS seit
20.11.2000