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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §41;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Dezember 1993, Zl. 1/01-33.726/1-1993, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juli 1988 hatte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für das auf einer Teilfläche des Grundstückes 1175/14 KG V. geplante Restaurant "A." mit Quellfassung auf Grundstück 1175/10 KG V. nach Maßgabe des vorgelegten Projektes sowie unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Am 11. Dezember 1992 langte bei der BH ein Einreichprojekt für die Erweiterung der bewilligten Wasserversorgungsanlage mit dem namens der MP gestellten Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ein. Über diesen Antrag beraumte die BH am 13. Mai 1993 für den 21. Mai 1993 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich geladen wurde. Die Anberaumung der Verhandlung wurde durch Anschlag in der Gemeinde im Zeitraum vom 14. bis zum 21. Mai 1993 kundgemacht. Als Gegenstand der Verhandlung war folgendes genannt:
"(MP); Wasserversorgungsanlage A., WBPZl ...; Erweiterung - Hinzufassung einer weiteren Quelle auf Grundstück 1175/14, KG V, Mitversorgung des Bergstadels auf Grundstück 1165/3, KG B; wasserrechtliche Bewilligung."
Nach Durchführung der Verhandlung erteilte die BH mit Bescheid vom 25. Mai 1993 der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage unter folgenden Auflagen:
"II. Auflagen:
1.
Die Anlage ist in projekts- bzw. beschreibungsgemäßem Zustand zu erhalten.
2.
Um das gesamte Quelleinzugsgebiet ist ein engeres Schutzgebiet auszuweisen, welches die Quellmulde umfaßt. Die östliche Begrenzung verläuft ..., die südliche Begrenzung ..., die nördliche Begrenzung ... und die obere westliche Begrenzung ...
Dieses Schutzgebiet ist zu umzäunen, sämtliche Maßnahmen, die nicht der Wassererschließung dienen, sind innerhalb dieses Gebietes untersagt, ausgenommen die übliche forstwirtschaftliche Nutzung.
3.
Betreffend die Installationen der elektrischen Anlagen ist ein Attest von einem befugten Elektrounternehmer über die ÖVE-gerechte Installation der elektrischen Anlagenteile (ergänze: vorzulegen).
4.
Die Vorschreibungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gelten für die Erweiterung sinngemäß.
5.
Die Maßnahmen laut Bescheid vom 10.8.1992, Zl. 3/205-2/13-1992-Hi, Nr. 1 und 2 sind noch zu erfüllen.
Diese lauten:
1.
Die erdoffenen Flächen sind händisch zu überarbeiten und unverzüglich zu begrünen.
Zur Sicherung gegen Ausschwemmung von Erdmaterial und Grassamen sind in Abständen von max. 5 m in den steileren Hangflächen und von max. 10 m in flacheren Hängen (Böschungsneigung kleiner 1:3) stehende Holzbretter in den Schichtenlinien einzubauen.
2.
Die noch immer unverfüllte Holzkrainerwand aus Fichtenrundholz unterhalb der Querung der bewilligten Quellzuleitung ist durch eine fachgerechte mit Zangen in den Verlandungsraum einzubindende sowie mind. je 1 m in die Uferböschungen eingebundenen Flügeln Krainerwand zu ersetzen.
Die Notwendigkeit des Einbaues ergibt sich aus den derzeitigen Materialablagerungen im obersten Gerinneabschnitt, die im Zuge der offenen Quellfassung entstanden sind.
6.
Zusätzlich zur Begrünung sind die Grabeneinhänge mit Grünerlen zu bepflanzen."
In einer am 9. Juni 1993 bei der BH eingelangten Eingabe erhob die Beschwerdeführerin gegen das bewilligte Projekt Einwendungen mit der Erklärung, übergangene Partei im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zu sein, und gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 25. Mai 1993. Zur Begründung ihrer Parteistellung im Verfahren berief sie sich zum einen auf ihr Eigentumsrecht an bebauten Grundstücken am Fuße des Osthanges des betroffenen Berges und zum anderen auf eine Weideberechtigung auf dem zur Quellnutzung vorgesehenen Grundstück. Das Gutachten des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen sei unschlüssig, die MP habe schon im Zuge der Herstellung der ersten Quellfassungen zur Schaffung der Wasserversorgungsanlage durch unsachgemäße Grabungsarbeiten Zustände geschaffen, die das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde erforderlich gemacht hätten, es drohe der Beschwerdeführerin aus den von der MP durchgeführten Geländeveränderungen Gefahr.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, daß sie zufolge ihres Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung mit ihren Einwendungen nach § 42 Abs. 1 AVG präkludiert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 29. November 1994, B 132/94, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 3. März 1995 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Kontext des gesamten Beschwerdevorbringens gerade noch ausreichend erkennbaren Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihrer gegen das Projekt erhobenen Einwendungen als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin äußert die "Überzeugung", daß sie im erstinstanzlichen Verfahren als Partei zu laden gewesen wäre. Mit dieser Überzeugung unterliegt sie einem Irrtum.
§ 107 Abs. 1 WRG 1959 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/07/0039). Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, was auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten gilt, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll.
Wenn die Beschwerdeführerin sich für die auch im betroffenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren behauptete Offensichtlichkeit ihrer Parteistellung auf das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 92/07/0164, 0166, beruft, so ist aus der im angeführten Erkenntnis getroffenen Aussage des Verwaltungsgerichtshofes für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil zum einen die Offensichtlichkeit der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren des damaligen Beschwerdefalles keinen zwingenden Rückschluß auf eine Parteistellung der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden, ein gänzlich anderes Projekt betreffenden Verfahren erlaubte, und weil zum anderen in keiner Weise erkennbar ist und auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wird, welche Umstände geeignet sein konnten, sie auch bei unterstellter Parteistellung zum Kreis jener Parteien zu zählen, welche nach § 107 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 persönlich zur Verhandlung zu laden gewesen wären. Daß eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte deswegen in Anspruch genommen werden sollte, weil eine solche Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich gewesen wäre, ist nach den Projektsunterlagen nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einforstungsrecht verschaffte ihr auf persönliche Ladung zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung keinen Rechtsanspruch (vgl. das schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/07/0125).
Da die Präklusion nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 auch dann eintritt, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber aus welchem Grund immer keine Einwendungen erhoben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 94/07/0028), hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung zutreffend aus dem Grunde der Präklusion ihrer Einwendungen abgewiesen.
Daß die belangte Behörde in der aus diesem Grunde ausgesprochenen Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Aufrechterhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen mit dem Ergebnis inhaltlicher Abänderung zuvor ergangener Bescheide in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, wie die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, trifft nicht zu. Der von ihr in diesem Zusammenhang erwähnte Bescheid der BH vom 8. August 1988 erging als wasserpolizeilicher Auftrag gegen die MP aus öffentlichen Interessen. Ob die im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Auflagen eine inhaltliche Änderung dieses wasserpolizeilichen Auftrages vom 8. August 1988 darstellen, braucht nicht untersucht zu werden, weil die Beschwerdeführerin aus einem aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag gegen die MP nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 keine Rechte auf eine Bestandskraft dieses Bescheides erworben haben konnte (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juli 1994, 94/07/0085, und das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/07/0051).
Die Beschwerde - sie enthält zumal im Bereich der Ausführungen unter der Rubrik "Sachverhalt" überflüssige und unsachliche Kritik - erwies sich somit als unbegründet und war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof, da die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt war, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070042.X00Im RIS seit
12.11.2001