Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. H in W gegen den Bescheid des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 11. April 1995, Zl. 53.573/2-VI.3a/95, betreffend besondere Entschädigung nach § 10 Abs. 2 RGV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; zur Zeit der in Frage stehenden Dienstreise war er vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten als Erstzugeteilter (Gesandter) an der Österreichischen Botschaft in Belgrad eingesetzt.
Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Nach Angabe des Beschwerdeführers langte bei der Österreichischen Botschaft am "30.4.1994" (richtig: 1991) gegen 15.00 Uhr eine an den Dienststellenleiter gerichtete Einladung zur Einweihung des Marinefriedhofes in Pula ein. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angebliche politische Wichtigkeit einer Teilnahme mit Telefax vom gleichen Tag die Genehmigung einer Dienstreise für ihn von Freitag, den 3. Mai, bis Sonntag, den 5. Mai 1991, wobei als Beförderungsmittel angegeben wurde:
"Pkw - infolge schlechter Flugverbindung und unsicherer Eisenbahnverbindung (Bahnlinie Zagreb - Rijeka wurde am 27.4. in der Nacht gesprengt) einzig sichere Transportmöglichkeit"
Die voraussichtlichen Kosten wurden mit S 5.000,-- Kilometergeld und ca. S 2.300,-- an Tages- und Nächtigungsgebühren beziffert.
Am 2. Mai 1991 erging folgendes Telefax von der belangten Behörde:
"Dienstreise unter Benützung des do. Dienstwagens genehmigt. Der Benützung des Privat-Kfz wird nur für den Fall zugestimmt, daß der Dienstwagen tatsächlich nicht abkömmlich oder zu verwenden ist. Diesfalls wird ergänzender Bericht erbeten.
Für den Bundesminister:
i.A. L m.p."
Daraufhin wurde mit Fernschreiben vom 3. Mai 1991 diesbezüglich vom Beschwerdeführer im wesentlichen berichtet, um rechtzeitig zu dem ersten Programmpunkt der Veranstaltung anwesend zu sein, müßte die Abfahrt mit dem Dienstkraftwagen bereits um 05.00 oder 06.00 Uhr morgens (am Freitag) erfolgen. Der Amtschauffeur werde jedoch seinen Dienst erst etwa gegen 08.00 oder 08.30 Uhr antreten und wäre daher frühestens um 10.00 Uhr reisefertig, sofern er überhaupt nicht triftige berücksichtigungswürdige Gründe habe, um für einen so kurzfristigen Einsatz in seiner Freizeit (Wochenende) nicht zur Verfügung zu stehen. Davon abgesehen erscheine die Durchführung der gesamten Reisebewegung (12-stündige Fahrt) an einem Tag selbst unter Heranziehung eines Amtschauffeurs infolge der langen Arbeitszeit bedenklich, weshalb die Anreise in zwei Teilen erfolgen müßte, wobei die erste Teilstrecke bereits heute zurückzulegen wäre.
Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde mit handschriftlichem Vermerk "aa iA (unleserliche Unterschrift) 6/5" (vermutlich bedeutet die Unterschrift: L) ohne weitere Bemerkung oder eine inhaltlich entgegenstehende Erledigung zu den Akten genommen.
Der Beschwerdeführer führte daraufhin die Dienstreise laut der von ihm vorgelegten Reiserechnung in der Zeit vom 2. Mai, 15.00, bis 5. Mai 1991, 18.00 Uhr, unter Benützung seines Privat-Kraftfahrzeuges durch.
Gezeichnet mit 4. Juni 1991 erging nach Rücksprache mit dem damaligen Leiter der Administrativsektion der belangten Behörde folgendes Schreiben an die Österreichische Botschaft Belgrad:
"Den do. Ausführungen, die Benützung des Privat-Pkw sei unabdingbar für die Durchführung der Dienstreise gewesen, wird folgendes entgegengehalten:
1. Selbst die verspätet eingelangte Einladung hätte nach da. Dafürhalten ausreichend Zeit geboten, die Verfügbarkeit des Amtschauffeurs sicherzustellen. Hätte der Fahrer aus triftigen Gründen die Fahrt nach Pula am 3.5. nicht durchführen können, wäre die Möglichkeit zu prüfen gewesen, den do. Amtsboten vertretungsweise heranzuziehen.
2. Das BMA hat die Teilnahme eines Botschaftsvertreters an den Feierlichkeiten grundsätzlich begrüßt, dem dienstreisenden Mitarbeiter aber keine Strapazen zugemutet, wie sie im oz. Bericht geschildert sind. Abzuwägen wäre daher auch gewesen, die ggstdl. Dienstreise per Flugzeug durchzuführen. Nach Auskunft des Verkehrsbüros bestand am 2.5.91 die Möglichkeit eines Rückfluges, wobei Kosten von insges. 188,-- US-$ entstanden wären. Da auch das GK Agram in Pula vertreten war, hätte eine örtliche Transportmöglichkeit (abgesehen von anderen) bestanden.
3. Die Botschaft wird daher eingeladen, in die Abrechnung der Dienstreise für Transportkosten nur den Betrag aufzunehmen, der für eine Bahnreise 1. Klasse zu entrichten gewesen wäre."
Dementsprechend wurden in der vom Beschwerdeführer mit 25. Juni 1991 vorgelegten Reiserechnung die in Rechnung gestellten Kosten der "besonderen Vergütung nach § 10 Abs. 2 RGV" (- im weiteren Text dem normalen Sprachgebrauch und nicht den verba legalia folgend als "Kilometer-Geld" bezeichnet) von S 5.640,-- gestrichen und durch die Kosten der Bahnfahrt mit Din 1.378,-- ersetzt. Auf diese Art beliefen sich die Gesamtkosten der gegenständlichen Dienstreise auf S 2.940,10; dem Beschwerdeführer, der einen Reisekostenvorschuß von S 7.000,-- erhalten hatte, wurde ein Betrag von S 4.059,90 zur Rückzahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 21. August 1991 bescheidmäßigen Abspruch über den von ihm für diese Dienstreise geltend gemachten Reisegebührenanspruch. Dieses an die belangte Behörde im Dienstweg gerichtete Schreiben wurde vom Botschafter am 2. September 1991 mit dem Bemerken weitergeleitet, daß eine frühere Vorlage bedauerlicherweise nicht möglich gewesen sei, weil es seinem Erstzugeteilten, dem Beschwerdeführer, untersagt worden sei, Berichte in eigenen Angelegenheiten zu unterzeichnen.
Am 27. März 1994 urgierte der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig wieder in der Zentrale eingesetzt war, die seinerzeit beantragte bescheidmäßige Absprache.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin im Einsichtsweg folgender Amtsvermerk zur Kenntnis gebracht:
"Seitens des Dienstgebers wurde auch nachträglich die Benützung des beamteneigenen Pkw"s zur Durchführung der ggstdl. DR nicht genehmigt bzw. das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkw nicht bestätigt. Auf die Fußnote 6a (und b sowie 7a) zu § 10 RGV, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten7, neubearbeitete Auflage, Manz Sonderausgabe 16, darf verwiesen werden."
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Einsichtsbemerkung vor:
"Mit Eingabe vom 21.8.1991 habe ich eine der Rechtskraft fähige Form der Erledigung meiner Reisegebührenabrechnung, also einen Bescheid, beantragt. Angesichts der Sachlage vermag ich die Schlüssigkeit der Ausführungen nach wie vor nicht zu erkennen, weshalb der Antrag aufrechterhalten wird."
Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde (prot. unter Zl. 94/12/0229, eingestellt mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995) erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Zu Ihrem Antrag vom 21. August 1991 auf Zuerkennung einer besonderen Entschädigung anläßlich Ihrer Dienstreise Belgrad-Pula-Belgrad vom 2. bis 5. Mai 1991 gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV 1955 wird festgestellt, daß die hiefür erforderliche Bestätigung des dienstlichen Interesses der vorgesetzten Dienststelle nicht vorgelegen ist und daher Ihr Begehren mangels Rechtsanspruches abgewiesen werden muß."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage weiter ausgeführt, auf Grund der Weisung der belangten Behörde vom 2. Mai 1991, die am 6. Mai 1991 an der österreichischen Botschaft in Belgrad kanzleimäßig erfaßt worden sei, sei die Dienstreise nur unter Benützung des Dienstwagens genehmigt worden. Der Benützung des Privatkraftfahrzeuges sei nur für den Fall zugestimmt worden, daß der Dienstwagen tatsächlich nicht abkömmlich oder zu verwenden gewesen wäre. Diesfalls sei um ergänzenden Bericht gebeten worden. Nach der Aktenlage könne der Darstellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer insoweit nicht gefolgt werden, als sich darin das zitierte Fernschreiben der österreichischen Botschaft Belgrad vom 2. Mai 1991, durchgegeben am 3. Mai 1991, als Ergänzung zum Dienstreiseantrag vom 30. April 1991 darstelle. Mit Erlaß vom 4. Juni 1991 sei auf die Ausführungen zu dem dem Dienstreiseantrag vom 30. April 1991 ergänzenden Fernschreiben vom 3. Mai 1991 durch die zuständige Fachabteilung Stellung genommen worden. Weder im "Fernschreib-Erlaß" noch im "Schrifterlaß" sei das dienstliche Interesse an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Dienstreise seitens der belangten Behörde bestätigt worden. Die Tatsache, daß der am 3. Mai 1991 eingelangte "Fernschreib-Bericht" vom 2. Mai 1991 der österreichischen Botschaft am 6. Mai 1991 der Erledigung "ad acta" zugeführt worden sei, von der der Beschwerdeführer aber erst nach Durchführung der Dienstreise habe Kenntnis erlangen können, habe den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrittes seiner Dienstreise nicht annehmen lassen können, daß die "Bestätigung der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Dienstreise" nach Pula im Interesse der vorgesetzten Dienstbehörde "vorliegt". Selbst in der vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom österreichischen Missionschef in Belgrad am 25. Juni 1991 unterfertigten Reiserechnung sei von diesem gemäß § 37 Abs. 1 RGV kein Vermerk angebracht worden, daß das dienstliche Interesse an der Durchführung der Dienstreise Belgrad-Pula-Belgrad in der Zeit vom 2. bis 5. Mai 1991 mit beamteneigenem Kfz vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat - nach Urgenz - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet und keine Kostenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 der - gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in einer früheren Fassung als Gesetz in Geltung stehenden - Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung BGBl. Nr. 288/1988, erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
Der Abschnitt VI. der RGV 1955 trifft Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland. Nach § 25 Abs. 1 lit. b sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auch auf Dienstreisen vom ausländischen Dienstort in das Ausland grundsätzlich anzuwenden. Solche Dienstreisen bedürfen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung der Bewilligung des zuständigen Bundesministers und dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
Nach § 37 Abs. 1 RGV hat der Amtsvorstand die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 RGV enthält diese Bestimmung keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muß/darf oder nicht, sondern regelt nur, daß anstelle der SONST IN FRAGE KOMMENDEN REISEKOSTENVERGÜTUNG das Kilometergeld tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt.
Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkws ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkws gegeben waren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312). Ein dienstliches Interesse liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erreicht werden können und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, Slg. Nr. 13.678/A).
Obwohl § 10 Abs. 2 RGV keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Antritt der Dienstreise) die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle zu erfolgen hat, wird seitens des betroffenen Bediensteten - im Hinblick auf das ihn sonst treffende Risiko - auf eine rechtzeitige Abklärung dieser Frage zu dringen und diesem Begehren von der Dienstbehörde unter Anlegung der vorher genannten Maßstäbe auch zu entsprechen sein, wobei vom Gesetz aber keine bestimmte Form für die Bestätigung vorgeschrieben ist (bestätigen = etwas für richtig, zutreffend erklären - Duden, Das Bedeutungswörterbuch). Kommt es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann ist diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, bei Kenntnis der Problematik bereits vor Abgabe der Reiserechnung, bzw. letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kfz gegeben war oder nicht, vorzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Erlassung von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1992, Zl. 90/17/0162, und Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Slg. Nr. 12.586/A). Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.455/A).
Ausgehend von der zuletzt wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer bescheidmäßig einen Abspruch über seine Reiseabrechnung beantragt hatte, die belangte Behörde aber lediglich hinsichtlich des strittigen Kilometergeldes einen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Aber selbst wenn dieser Abspruch nicht als Feststellungsbescheid, sondern als auf die ausschließlich strittige Frage gerichteter negativer Leistungsbescheid gewertet werden könnte, wäre er mit schwerwiegenden inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet:
Die belangte Behörde geht nämlich davon aus, daß die gemäß § 10 Abs. 2 RGV für die Benützung des eigenen Kfzs des Beschwerdeführers bzw. seinen Anspruch auf Kilometergeld ihrer Meinung nach erforderliche schriftliche Bestätigung des dienstlichen Interesses nicht vorgelegen sei. Zwar ist einzuräumen, daß keine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung der vorgesetzten Dienststelle für die Benützung des Kfzs des Beschwerdeführers erteilt worden ist. Es spricht aber vieles dafür, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Darlegungen und im Hinblick auf die fehlende Reaktion der Zentralstelle auf sein vorweg nicht unsachlich erscheinendes Vorbringen und unter Berücksichtigung des Zeitdruckes und der damals besonderen Verhältnisse im Bereich des ehemaligen Jugoslawien bei Antritt seiner Dienstreise von einer bedingten konkludenten Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung seines Kfzs ausgehen konnte. Jedenfalls ist gegen den Antrag des Beschwerdeführers vor Antritt seiner Dienstreise keine entgegenstehende Verfügung der vorgesetzten Dienststelle in dem Sinne getroffen worden, daß ihm - etwa aus Sicherheitsgründen - im Hinblick auf die geltend gemachten Probleme bei der Benützung der Eisenbahn die Benützung des Flugzeuges aufgetragen worden wäre.
Diese Betrachtung ändert nichts daran, daß sich die belangte Behörde bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage, ausgehend von der Tatsache der erfolgten Genehmigung der Dienstreise mit Dienstwagen oder wenn dies nicht möglich, mit Privat-Kfz, inhaltlich - unter Miteinbeziehung des Beschwerdeführers - mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob der Dienstwagen tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden ist. Bei der Variante der Durchführung der Dienstreise mit dem Dienstwagen hätte sich die belangte Behörde - abgesehen von den Einwendungen dagegen seitens des Beschwerdeführers - nach der Regelung des § 25 Abs. 2 RGV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. a RGV im Sinne der erforderlichen Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere auch mit dem allenfalls höheren Personalaufwand für den Chauffeur (Wochenende) auseinandersetzen müssen.
Da in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur formal in der Weise argumentiert wurde, daß keine (fern)schriftliche Bestätigung für die Benützung des Kfz im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV erteilt worden ist, worauf es aber - wie die vorangestellten Rechtsausführungen zeigen - im Kern gar nicht ankommt, erwiese sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Was den Hinweis in der Begründung auf den angeblich fehlenden Vermerk des Dienststellenleiters nach § 37 Abs. 1 RGV betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglich zugrundeliegende Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht. Der "Amtsvorstand" hat mit seinem Vermerk nach § 37 Abs. 1 RGV lediglich zu bestätigen, ob ein amtlicher Auftrag für die Durchführung der Dienstreise vorlag und die Bestimmungen der RGV 1955 eingehalten wurden. Die im Reiserechnungsformular weiters enthaltene Wortfolge: "Zusätzlich wird bewilligt: ..."
ist jedenfalls diesbezüglich gesetzlich nicht gedeckt. Im Beschwerdefall kann den Amtsleiter schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung im § 10 Abs. 2 RGV, der von der vorgesetzten Dienststelle spricht, keine Zuständigkeit zur Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des Kfz des Beschwerdeführers bei dieser Dienstreise zugekommen sein.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel geltend gemachte Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120137.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011