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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art44 Abs3, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines nach Ablauf der Berufungsfrist gestellten Parteiantrags auf Aufhebung einer Wortfolge des Art140 B-VG; Einbringung eines Parteiantrags nach Fristablauf erfolgt nicht "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels; keine Baugesetzwidrigkeit der VerfassungsbestimmungRechtssatz
Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung der Wortfolge ", aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels" in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG idF BGBl I 114/2013.
Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch VfSlg 20074/2016, ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels bzw der Rechtsmittelbeantwortung und dem Parteiantrag vor dem VfGH unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch den Rechtsmittelwerber rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.
Da der vorliegende Antrag jedenfalls nach Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß §464 ZPO für die Einbringung der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht - beim VfGH eingebracht wurde, ist der Antrag nicht mehr "aus Anlass" eines erhobenen Rechtsmittels iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erfolgt. Es mangelt der Antragstellerin daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Soweit die Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG behauptet, ist sie darüber hinaus auf die stRsp des VfGH zu verweisen, wonach die Überprüfung von Bundesverfassungsgesetzen anhand von einfachem Bundesverfassungsrecht nicht zulässig ist. Der VfGH kann auch keine Baugesetzwidrigkeit (Art44 Abs3 B-VG) erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, Berufungsfrist, VfGH / Legitimation, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G36.2022Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022