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L8230 Abwasser, KanalisationNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit der Anfechtung einer Bestimmung des Kärntner GemeindekanalisationsG mangels Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts im vorangegangenen VerfahrenRechtssatz
Zurückweisung eines gegen §4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) gerichteten Individualantrags.
Der Antragsteller führt in seinem Antrag aus, dass ihm gegenüber unter Anwendung von §4 K-GKG ein Bescheid über die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage erlassen worden sei, den er letztlich mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) bekämpft habe, wobei seine Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.09.2015 als unbegründet abgewiesen worden sei. In diesen Verfahren habe er seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des K-GKG dargelegt und angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.
Dem Antragsteller stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Rahmen des Verfahrens über die Anschlusspflicht des Grundstückes an die Kanalisationsanlage an den VfGH heranzutragen. Von der Möglichkeit, gegen das Erkenntnis des LVwG Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den VfGH zu erheben und im Rahmen dieser Beschwerde die Prüfung der bekämpften Bestimmungen des K-GKG durch den VfGH anzuregen, hat der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die ausnahmsweise dennoch zur Zulässigkeit des Individualantrages führen könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kanalisation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G249.2021Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022