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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §14 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des T in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 1995, Zl. 4.321.925/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ist am 19. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Im Zuge einer "Amtshandlung nach dem Asylgesetz" (1968) gab der Beschwerdeführer laut einer formularmäßigen Niederschrift an, wegen seiner politischen Gesinnung in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein und sich deshalb außerhalb seines Heimatlandes zu befinden; Detailinformationen zu seiner Behauptung über die Flüchtlingseigenschaft werde er in den darüber abzuführenden Verfahren noch geben. Anläßlich seiner am 9. September 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich niederschriftlich erfolgten Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, weder er noch seine Familie seien politisch oder religiös in seinem Heimatland verfolgt worden; da Lehrplätze in seiner Heimat nicht so häufig gewesen seien, und seine Eltern die Ansicht vertreten hätten, daß eine Lehre - speziell in technischer Hinsicht (der Beschwerdeführer ist heute gelernter Maschinenschlosser) - im Ausland besser wäre, hätten sie ihm eine Auslandsbewilligung und einen Lehrplatz für Maschinenschlosser in der (damaligen) CSFR verschafft, wo er von 1986 bis zum Juli 1991 zunächst als Maschinenschlosserlehrling, dann als -geselle beschäftigt gewesen sei. Im Juli 1991 sei die Firma wegen Arbeitsmangels geschlossen und er wie alle übrigen Arbeiter entlassen worden. Er habe befürchtet, in seine Heimat zurückgeschickt zu werden. Da in Vietnam die Kommunisten regierten und es dem Land sehr schlecht gehe, die Bevölkerung unterdrückt werde, "es überhaupt keine Demokratie und keine Freiheit" gebe, wolle er "einfach nicht dahin zurückkehren". Außerdem habe man in seinem Heimatland keine Chance auf einen Arbeitsplatz. Er hoffe daher, sich in Österreich ein neues Leben aufbauen zu können.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Oktober 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er im Zuge einer Verfahrensrüge sein bisheriges Vorbringen bekräftigte und ergänzend vorbrachte, seine Familie sei katholisch und die Behörden in seinem Heimatland hätten es immer verhindert, daß seine Familie Arbeit bekomme; außerdem sei ihnen der Kirchenbesuch verboten worden, im ganzen Land finde eine Verfolgung von Christen statt. Nach Abschluß der Schule habe er den Einberufungsbefehl erhalten, doch da es in seinem Heimatland möglich sei, mit Geld manches zu erreichen, sei es seinen Eltern gelungen, ihm einen Arbeitsplatz in einem Kontingent für die CSFR zu besorgen. Nach der im Juli 1991 erfolgten Schließung der Firma, in der er zuletzt als Geselle beschäftigt gewesen sei, wegen Arbeitsmangels, sei nun zu vermuten, daß er abgeschoben werde; nach Vietnam könne er jedoch nicht zurückkehren, da er dort wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werden und viele Jahre ins Gefängnis kommen würde. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht klar, wieso in der Niederschrift über seine Ersteinvernahme stehe, daß er und seine Familie weder politisch noch religiös verfolgt worden seien, es sei allgemein bekannt, daß in Vietnam alle Christen verfolgt würden, er habe diesen Satz auch nicht gehört, aber es ergebe sich aus der Sachlage, daß er nicht stimme. Zum Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls über die Ersteinvernahme, insbesondere im aufgezeigten Sinn, bot der Beschwerdeführer seine eingehende persönliche Einvernahme an.
Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Infolge der daraufhin vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, B 1121/94 u.a. (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) aufgehoben.
Dadurch wurde das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig. In der dem Beschwerdeführer freigestellten Berufungsergänzung rügte er als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, seine Fluchtgründe seien nicht ausreichend erhoben worden, sodaß nicht festgestellt werden konnte, daß sein Großvater auf seiten der Franzosen im Indochinakrieg gekämpft habe, weshalb die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst im alltäglichen Leben mit einem "Polit-Malus" belegt worden seien, der sich auf alle wesentlichen Lebensbereiche erstreckt habe (Schule, Arbeitsplatz, Bedürfnisdeckung etc.). Sein Onkel sei als Wehrdienstverweigerer 1978 in den Untergrund gegangen, auch dieses Ereignis habe der Familie des Beschwerdeführers einen Polit-Malus eingetragen und seine ganze Familie den Behörden gegenüber verdächtig gemacht, was zu beständigen Schikanen durch Polizeibeamte, zu Verhören wegen behaupteten illegalen Abhörens von ausländischen Radiosendern bzw. wegen allfälliger Kontakte zu Ausländern und insbesondere auch im Zusammenhang mit den im einzelnen geschilderten Vorfällen anläßlich eines Kirchenbesuches im Jahre 1984 geführt habe. Bei Näherrücken der Zeit, zu der dem Beschwerdeführer die Einberufung zum Militärdienst drohte, hätten sich dem Beschwerdeführer nur noch die Alternativen gestellt, wie sein Onkel ein Leben im Untergrund zu führen oder die Gelegenheit wahrzunehmen, als Vertragsarbeiter in die CSFR zu gehen und somit die Einberufung zum Militärdienst zu umgehen. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle habe er sich in Gefahr gesehen, wieder nach Vietnam abgeschoben zu werden, wo er befürchtete, zum Militärdienst einberufen zu werden bzw. infolge Wehrdienstverweigerung "wiederum all den Unbillen und unmenschlichen Härten aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, seiner - mehr oder weniger unterstellten - politischen Gesinnung und seiner religiösen Überzeugungen ausgesetzt zu werden". Dies habe den Beschwerdeführer bewogen, nach Österreich zu flüchten und hier Asyl zu beantragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Sie erhob die Begründung ihres Bescheides vom 29. April 1994 auch zur Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, somit auch jene Begründungselemente, denen zufolge die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz auszugehen habe, es sei denn dieses sei mangelhaft gewesen, was jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Gelegenheit gegeben worden, im Rahmen seiner Parteienvernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers sämtliche Gründe vorzutragen, deretwegen er Verfolgung durch seinen Heimatstaat befürchtet habe. Die erst nach Abschluß des Verfahrens erster Instanz vorgebrachten Neuerungen seien daher im Grunde des § 20 Asylgesetz 1991 unbeachtlich. Die belangte Behörde setzte sich in rechtlicher Hinsicht - im Einklang mit der
hg. Rechtsprechung - mit dem Begriff des "Flüchtlings" im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinander und kam auf Grundlage der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz zum Schluß, dem Beschwerdeführer komme Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Ergänzend begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung sowie in seiner Berufungsergänzung stellten sich gegenüber seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren als gesteigertes und deshalb unglaubwürdiges Vorbringen dar; Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, sei nicht anzunehmen, da diese Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgt sei und der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme des Inhaltes des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Überdies liefere gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG "rite aufgenommene Niederschrift", welche gegenständlichenfalls vorliege, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, weshalb die "bloße Behauptung der Unrichtigkeit derselben" durch den Beschwerdeführer nicht als - prinzipiell zulässiger - Gegenbeweis angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde rügt unter anderem die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderslautenden Bescheid gelangen hätte können; dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst insofern den Regelungsinhalt des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991, als der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde keineswegs - wie der Beschwerdeführer vermeint - gehalten ist, seiner Entscheidung die IM ERSTINSTANZLICHEN BESCHEID getroffenen Feststellungen zugrundezulegen, vielmehr ordnet die genannte Gesetzesstelle an, daß der Bundesminster für Inneres das ERGEBNIS DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS heranzuziehen hat. Der Beschwerdeführer geht auch fehl, wenn er "konkludent" aus dem Fehlen von Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid schließen zu können glaubt, ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liege gar nicht vor. Ein solches ist, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, sehr wohl insbesondere in Form der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst gegeben, worauf sich auch die belangte Behörde zu Recht stützen konnte und welches sie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben hat. Die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Rechtsansicht, die belangte Behörde sei nicht nur im Grunde des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 an die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz, sondern auch an die von der Erstbehörde im Bescheid (nicht) getroffenen Feststellungen gebunden, erweist sich schon vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 4 AVG und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung als unzutreffend (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Seite 446 ff wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 von Amts wegen die Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vervollständigt, ist nicht begründet, da einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - von den Fällen des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 abgesehen - die grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 entgegensteht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 1991, Zl. 92/01/0950). Der belangten Behörde war es daher grundsätzlich verwehrt, eigenständig Ermittlungen zur Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung anzuordnen, sofern sich nicht (unter anderem im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und seiner Berufungsergänzung) das Vorliegen eines der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 ergeben hätte.
Insofern der Beschwerdeführer Überlegungen zur Fassung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vor der Kundmachung BGBl. 1994/610, ins Treffen führt, ist daraus für ihn schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid bereits auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage zu erlassen hatte und auch erlassen hat. Das ergibt sich bereits daraus ergibt, daß dem Beschwerdeführer nach der Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1994 Gelegenheit zur Ergänzung seiner Berufung unter dem Blickwinkel der Geltendmachung anderer als "offenkundiger" Verfahrensmängel geboten wurde, welcher der Beschwerdeführer auch tatsächlich nachgekommen ist.
Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem niederschriftlich festgehaltenen Antrag auf Asylgewährung vom 27. August 1991 Verfolgung in seinem Heimatland wegen seiner politischen Gesinnung als Asylgrund angegeben. Bei seiner Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 9. September 1991 gab der Beschwerdeführer hingegen laut Niederschrift an: "Ich bzw. überhaupt meine ganze Familie wurde politisch und religiös in Vietnam nicht verfolgt." In seiner Berufung vom 19. November 1991 gegen den abweislichen erstinstanzlichen Bescheid bringt der Beschwerdeführer explizit vor, es sei ihm nicht klar, wieso der zitierte Satz in seinem "Interview" stehe, er habe diesen Satz auch nicht gehört. Er wendet sich damit gegen die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift, wobei er als Beweismittel für deren Unrichtigkeit seine Einvernahme anbot. Auch in seiner Berufungsergänzung vom 17. Mai 1995 vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei "schwer anzuzweifeln", "ob bereits das gesamte Vorbringen in allen maßgeblichen Details und vollständig wie auch sämtliche "Beurteilungselemente" indizierend, in dieser Niederschrift wiedergegeben sei". Er verweist hiebei insbesonders auf die inhaltlich widersprüchlichen niederschriftlichen Angaben in seinem Asylantrag vom 27. August 1991 einerseits sowie in seiner Einvernahme am 9. September 1991 andererseits, auf den Umstand, daß die gesamte Amtshandlung einschließlich Übersetzung nur eine Stunde gedauert habe, sowie endlich darauf, daß sein Erstvorbringen "im Zuge seiner Erstniederschrift nur rudimentär wiedergegeben" worden sei.
Die belangte Behörde unterließ eine gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in Betracht kommende Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens, weil sie zum Schluß kam, das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei nicht mangelhaft gewesen. Zur Begründung weist die belangte Behörde darauf hin, daß die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers in seiner Muttersprache erfolgt sei und jener mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift bestätigt habe und sich keinerlei Hinweise darauf ergeben hätten, daß er diesbezüglich Bedenken geäußert hätte. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, daß der Beschwerdeführer über seine wenig konkretisierten Bedenken in der Berufungsergänzung hinaus, die sich in bloß allgemeiner Weise gegen die Verläßlichkeit der Niederschrift wenden, bereits in seiner Berufung ausdrücklich deren Richtigkeit bestreitet und sich inbesondere und sehr konkret gegen die Protokollierung eines Satzes wendet, der - seinen Angaben zufolge - nicht nur nicht so, sondern überhaupt nicht gefallen sei. Insoweit die belangte Behörde sich mit diesem Einwand nicht nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auseinandergesetzt hat, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können, sondern in Verkennung der Rechtslage ausführt, die "bloße Behauptung der Unrichtigkeit" der Niederschrift könne nicht als Gegenbeweis angesehen werden, ist dem zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer ja ausdrücklich seine Einvernahme beantragt und damit in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0877 und vom 4. Oktober 1995, 95/01/0042, 0080). Da auch vorliegendenfalls nicht auszuschließen ist, daß bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten unrichtigen Protokollierung das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung sich nicht mehr als sogenanntes "steigerndes" Vorbringen darstellte und sich somit ein Sachverhalt ergibt, aufgrund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wird die Überprüfung der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung in Ansehung der Protokollierung im Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen haben.
Demgemäß konnte eine Auseinandersetzung mit der weiteren Beschwerdebegründung in Ansehung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Ausfolgung eines Merkblattes gemäß § 16 Abs. 2 Asylgesetz 1991, sowie betreffend die allgemeine Gefährdungslage in Vietnam, und ebenso betreffend allfällige Sanktionen wegen Verstosses gegen Bestimmungen über den Auslandsaufenthalt, unterbleiben.
Da sich somit die belangte Behörde mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 20 Abs. 2 Asylgesetz belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200420.X00Im RIS seit
20.11.2000