TE Vwgh Beschluss 2022/2/22 Ro 2021/21/0006

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des O G, vertreten durch Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. November 2020, W278 2226662-11/14E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 29. November 2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Überstellung in Schubhaft erfolgte im Anschluss an eine Strafhaft des Revisionswerbers am 3. Dezember 2019.

2        Im Rahmen amtswegiger periodischer Überprüfungen der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiederholt festgestellt, dass zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen sei.

3        Gegenständlich wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. November 2020 - über Beschwerde des Revisionswerbers - gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Das BVwG wies überdies die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft seit dem 4. Juni 2020 als unbegründet ab. Weiters wurde eine diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung getroffen und ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 7.10.2021, E 93/2021-16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des BVwG vom 27. November 2020 zur Gänze auf.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

7        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8        Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021210006.J00

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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