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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des §4 SEG mit E v 16.06.94, G250/93 ua.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften gemäß §4 Z2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. 554, idF BGBl. 557/1985, 312/1987 und 29/1991, (SEG), Sonderabgabe von Erdöl vorgeschrieben. In den auf Art144 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof zu B953/92 und zu B1748/92 protokollierten Beschwerden erachten sich die beschwerdeführenden Gesellschaften durch die angefochtenen Bescheide in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §4 SEG iVm §1 SEG, verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.
2. Die belangte Behörde beantragte in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", 2. bei Erdölprodukten 8 vH der Bemessungsgrundlage" in §4 SEG von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1994, G250,251/93, hat der Verfassungsgerichtshof die bezeichnete Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage der Beschwerdefälle offenkundig, daß dessen Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften nachteilig war.
Die beschwerdeführenden Gesellschaften wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
3. Die Bescheide waren daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je
S 2.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B953.1992Dokumentnummer
JFT_10059370_92B00953_00