Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs7aRechtssatz
Sofern eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 nicht vorliegt, ist eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bei Kraftwagen mit Anhängern nach § 4 Abs 7a KFG 1967 zu ahnden. Eine gleichzeitige Bestrafung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Schlagworte
Kraftwagen mit Anhängern, Gesamtgewichte, Ausnahmebewilligung, DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.682.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022