RS Lvwg 2020/10/15 LVwG 30.33-682/2020

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.10.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a
KFG 1967 §104 Abs9

Rechtssatz

Sofern eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 nicht vorliegt, ist eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bei Kraftwagen mit Anhängern nach § 4 Abs 7a KFG 1967 zu ahnden. Eine gleichzeitige Bestrafung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 verstößt gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Schlagworte

Kraftwagen mit Anhängern, Gesamtgewichte, Ausnahmebewilligung, Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.33.682.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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