Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2021Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998 §1Rechtssatz
Mit dem ursprünglich abgeschlossenen Übergabevertrag wollte sich die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten einen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Pflegeheimrestkosten sichern und hat sie dafür ihr grundbücherliches Eigentumsrecht an die diesbezüglich Verpflichteten übertragen. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde unter keinerlei auflösender Bedingung geschlossen, wonach dies nur für die damalige gesetzliche Lage, also für den aufrechten Bestand des Vermögensregresses, gelten sollte. Mit einem Nachtrag zum Übergabevertrag sollte die Leistungspflicht der Übernehmer beendet werden. Dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Erklärung den vorrangigen und überwiegenden Zweck hat, die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen und daher als rechtsmissbräuchlich zu deuten ist und im Rahmen der Gewährung der Sozialhilfe als nicht beachtlich einzustufen ist. An dieser rechtlichen Beurteilung ist auch aus dem Blickwinkel des abgeschafften Vermögensregresses nichts zu beanstanden, da im konkreten Fall die öffentliche Hand zur Finanzierung der Pflege nicht auf das Vermögen eines zu Pflegenden zugreift, sondern auf eine mittels Vertrag zugesicherte regelmäßige finanzielle Leistung, die die Pflegekosten abdeckt.
Schlagworte
Sozialhilfe, Übergabsvertrag, Übernahme der Pflegeheimrestkosten, Nachtrag zum Übergabsvertrag, Beendigung der Leistungspflicht, rechtsmissbräuchlich, VermögensregressEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.47.2.99.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022