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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §97 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der G in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 3. März 1993, Zl. 132-GA5-Sa/91, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte anläßlich zweier Abgabeerklärungen gemäß § 10 Grunderwerbsteuergesetz, mit welchem der Erwerb jeweils eines Grundstücksanteiles durch die Beschwerdeführerin zufolge Schenkung von ihrem geschiedenen Ehegatten Ing. K.K. angezeigt wurde, am 4. Oktober 1990 eine mit "Vergleich" überschriebene Urkunde vor. In diesem Papier wird eine Unterhaltsvereinbarung getroffen (Punkte 1 bis 3; monatlich S 9.400,-- mit einer Erhöhungsklausel um S 2.800,-- bei Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter). Weiters findet sich darin eine Schenkungsvereinbarung bezüglich der den Gegenstand der Abgabenerklärung bildenden Liegenschaftsanteile (Punkt 4 und Punkt 5), eine Vereinbarung über den Inhalt der früheren Ehewohnung (Punkt 6), über die Hypothekarkredite (Punkt 7), über eine Lebensversicherungspolizze (Punkt 8 und Punkt 9), über notwendige Verbesserungsarbeiten am Haus (Punkt 10), eine Feststellung (Punkt 11), eine Generalklausel (Punkt 12), eine Vereinbarung über die Kostentragung (Punkt 13) sowie die Feststellung, daß die Rechte und Pflichten aus diesem Vergleich rückwirkend ab 1. Juli 1990 gelten sollen (Punkt 14).
Dieses Papier enthält unter dem Wort "einverstanden" die Unterschrift des Ing. K.K. neben dem Datum 9. August 1990; die mit 16. August 1990 datierte Unterschrift der Beschwerdeführerin befindet sich unter folgendem handschriftlichen Zusatz: "Einverstanden, unter Berücksichtigung der Korrektur zu 1: S 2.986,-- Erhöhung, Unterhalt ab Selbsterhalt der Tochter Susanne, entspr. Unterhaltsnachweis für 1989". Eine entsprechende handschriftliche Korrektur ist in Punkt 1 des Textes ersichtlich.
Mit Bescheid vom 23. Oktber 1990 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für diesen "Schenkungsvertrag" die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 1957 mit S 71.441,-- fest. Es ging von einer Bemessungsgrundlage von S 3,572.071,-- (Unterhalt, Darlehensübernahmen, Versicherung) aus.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, der Text des Vergleiches sei lediglich der Entwurf des für den Fall der Ehescheidung anläßlich der Scheidungsverhandlung abzuschließenden Vergleiches gewesen. Mit ihren Unterschriften hätten die "Antragsteller" gegenüber ihren Rechtsanwälten erklärt, daß der vorgelegte Text Grundlage eines vor Gericht abzuschließenden Vergleiches sei. Vor der Scheidung sei kein Vergleich zustande gekommen. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen gerichtlichen Vergleich, der nicht der TP 20 des § 33 GebG unterliege. Es könne auch schon deshalb nicht von einem außergerichtlichen Unterhaltsvergleich ausgegangen werden, weil ein solcher Vergleich der Notariatsaktform bedurft hätte. Tatsächlich sei erst anläßlich der gerichtlichen Scheidungsverhandlung am 26. September 1990 der Vergleich geschlossen worden.
Entgegen dem Berufungstext wurde die dort angekündigte Vergleichsausfertigung des gerichtlichen Vergleiches der Behörde nicht vorgelegt.
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 1991 der Berufung insofern Folge, als Darlehensbeträge von S 762.000,-- aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wurden, sodaß sich nur mehr eine Gebühr von S 66.361,-- ergab. Unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung wurde ausgeführt, daß die vorgenommene künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall der Scheidung als Vergleich i.S.d. § 33 TP 20 GebG zu beurteilen sei. Zweifelhafte Fragen seien für die Zeit nach Auflösung der Ehe geregelt worden und hätten beide Ehepartner Zugeständnisse gemacht; diese Vereinbarung trage alle Wesensmerkmale des § 1380 ABGB. Auf die Notariatsaktform komme es gemäß § 17 Abs. 3 GebG nicht an.
In ihrem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betonte die Beschwerdeführerin neuerlich, daß am 16. August 1990 keine verbindliche Vereinbarung in Vergleichform geschlossen worden sei, sondern lediglich eine Textvorlage durch die an die Scheidung beteiligten Anwälte ausgearbeitet worden sei, welche für den Fall der Scheidung als gerichtlicher Vergleich Verwendung finden sollte.
Mit dem angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde - abgesehen von der Teilstattgebung schon in der Berufungsvorentscheidung - der Berufung keine Folge. Die Vereinbarung vom 9./16. August 1990 sei nicht entsprechend dem Abs. 2 des § 55a Ehegesetz "vor Gericht" geschlossen worden, sondern handle es sich um eine "außergerichtliche" Vereinbarung, die dem Gebührengesetz und nicht dem GGG unterliege. Der Vergleich stelle sich als eine Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach Auflösung der Ehe dar, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit waren und der somit alle Wesensmerkmale gemäß § 1380 ABGB trage. Für die Gebührenpflicht spiele es keine Rolle, ob die Urkunde in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, noch, ob die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhänge.
Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einzelnen, aufgezählten Bestimmungen verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erstmals mit der Beschwerde legte sie die mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26. September 1990 vor, nach der die Beschwerdeführerin als Erstantragstellerin mit Ing. K.K. als Zweitantragsteller ("wegen Ehescheidung gemäß § 55a Ehegesetz") bei der Tagsatzung am 26. Sepember 1990 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Der Text dieses gerichtlichen Vergleiches entspricht über weite Teile der eingangs beschriebenen Vereinbarung und enthält im Punkt 1 den Erhöhungsbetrag von S 2.986,--; allerdings sind die Punkte 8, 9 und 10 im gerichtlichen Vergleich nicht mehr enthalten, sondern tragen die Punkte 11 bis 14 der Vereinbarung vom 16. August 1990 im Gerichtsvergleich die Numerierung 8 bis 11.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat nun - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unter Beweis gestellt, daß am 26. September 1990 VOR GERICHT eine Vereinbarung gemäß § 55a Abs. 2 Ehegesetz geschlossen wurde. Allerdings wurde nicht dieser gerichtliche Vergleich, sondern jene Urkunde der Vergebührung unterzogen, die am 9. bzw. 16. August 1990 von den Vertragspartnern unterfertigt und am 4. Oktober 1990 dem Finanzamt vorgelegt wurde. Zu prüfen ist also, ob ein gemäß § 15 GebG gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft in Urkundsform errichtet wurde und ob ein solches Rechtsgeschäft dem Tatbestand des §§ 33 TP 20 GebG unterstellt werden kann. Daß der Abschluß gerichtlicher Vergleiche nämlich außergerichtliche Vergleiche nicht ausschließt, ergibt sich schon kraft Größenschlusses aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 GebG, wonach (grundsätzlich) aufgrund des Urkundsprinzips bei Mehrfachbeurkundung desselben Rechtsgeschäftes auch mehrfach Rechtsgebühren anfallen.
Voraussetzung der Gebührenpflicht ist, daß ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren5, 167). Die eingangs beschriebene, mit "Vergleich" überschriebene Urkunde trägt die vorbehaltslose Unterschrift des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 9. August 1990. Aus der der Unterschrift der Beschwerdeführerin beigefügten Erklärung ergibt sich, daß volle Übereinstimmung zwischen beiden Partnern der Vereinbarung am 16. August 1990 zu allen anderen eingangs beschriebenen Vertragspunkten bestand, und daß nur im Punkt 1 offen blieb, ob der monatliche Unterhaltsbetrag (nach Eintritt des Erhöhungstatbestandes) S 12.200,-- oder S 12.386,-- ausmachen sollte. Nur zu diesem Punkt war also noch eine Genehmigung durch den Vertragspartner (§ 17 Abs. 4 GebG) offen.
Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es nämlich auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Die von Doralt (ÖStZ 1987, 157) aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung stellen sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht: Die Heranziehung des gesamten Vertragsinhaltes läßt die Annahme nicht zu, daß allein die Frage, ob der Unterhalt S 12.200,-- oder S 12.386,-- ausmachen soll, ein Scheitern der Vereinbarung oder gar der einvernehmlichen Ehescheidung hätte herbeiführen können. Wenn in einem umfassenden Vertragswerk nur in einem somit in qualitativer und quantitativer Hinsicht als Detail anzusehenden Nebenumstand die Genehmigung eines Vertragspartners noch offen ist, ist eine andere Betrachtung gerechtfertigt, als bei Vorliegen eines im Kernbereich abweichenden Gegenofferts bzw. bei Vorliegen einer dem Konsens (noch) aufschließenden Rechtsbedingung. Nach Arnold (Rechtsgebühren4, 270) ist zwar die vorbehaltene Genehmigung als fehlende Willensübereinstimmung zum endgültigen Vertragsabschluß zu werten; der Autor räumt aber ein, daß sich solcherart die Auswirkung der Sonderregelung im GebG (gemeint offenbar: § 17 Abs. 4) NUR AUF EINEN NEBENPUNKT BETREFFENDEN GENEHMIGUNGSVORBEHALT - bei Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes - beziehen kann.
Die Gebührenschuld entstand daher aufgrund der Unterfertigung durch den zweiten Vertragspartner am 16. August 1990; daß in der Folge die Genehmigung dieses Nebenpunktes (in Form des Gerichtsvergleiches) auch erteilt wurde, spielt keine Rolle mehr.
Die auch schon im Verfahren aufgestellte Behauptung, die Unterfertigung des durch die Parteienvertreter ausgearbeiteten Entwurfes durch die Partei mit dem Vermerk "einverstanden" hätte nur eine Erklärung gegenüber den Rechtsvertretern bedeutet, daß der Text Grundlage eines vor Gericht abzuschließenden Vergleiches sein könne, läßt sich aus dem Urkundentext nicht entnehmen. Die Urkunde nennt weder die beiden Anwälte noch bezeichnet sie sie als Adressaten. Die Positionierung der Unterschrift der Beschwerdeführerin unter der Unterschrift ihres Ehegatten mit dem Zusatz "einverstanden" legt unzweifelhaft klar, womit die Beschwerdeführerin einverstanden war. Auch der Fall einer sogenannten "Anwaltskorrespondenz" (vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B II 2d zu §§ 15 bis 18 GebG) liegt nicht vor.
Gegen die Vergebührung dieses Rechtsgeschäftes brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, daß der außergerichtliche Unterhaltsvergleich und die Übernahme der Schuldverpflichtung aus den Darlehensverträgen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Rechtsform des Notariatsaktes bedurft hätten. Diese Formvorschrift sei eine Voraussetzung des Abschlusses und liege daher kein Anwendungsfall des § 17 Abs. 3 GebG vor.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings die Formbegünstigung nach § 97 Abs. 2 ABGB, wonach für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen, nicht zu ihrer Rechtwirksamkeit der Form des Notariatsaktes bedürfen. Die wechselseitige Kreditübernahme fällt unter diese Bestimmung, weil bei der Aufteilung zu regeln ist, wer die Schulden allein zu tragen hat (Pichler in Rummel, ABGB-Kommentar II2, RZ 2a zu § 81 EheG). Unterhaltsvereinbarungen nach § 80 EheG bedürfen keiner bestimmten Form, insbesondere nicht der des Notariatsaktes; daß der gegenständlichen Unterhaltsvereinbarung jeglicher Entgeltcharakter fehlte und daß sie daher als Schenkungsversprechen anzusehen gewesen wäre (Pichler aaO, RZ 4 zu § 80 EheG) wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung sind in der Regel nicht unentgeltlich (Pichler aaO, RZ 3 zu § 80 EheG).
Es kann somit keine Rede davon sein, daß das Rechtsgeschäft mangels Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift nicht zustande gekommen wäre.
Die Tatsache, daß in der Folge ein Gerichtsvergleich geschlossen wurde, schließt es nicht aus, die gegenständliche Vereinbarung als eine Vereinbarung für den Fall der Scheidung anzusehen, mit der die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander geregelt werden sollten (§ 55a Abs. 2 EheG). Unzweifelhaft wäre die Vereinbarung geeignet gewesen, sie dem Gericht zu unterbreiten; ob sie dem Gericht unterbreitet wurde oder nicht, spielt keine Rolle.
Es entspricht nun der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß derartige Vereinbarungen als außergerichtliche Vergleiche gemäß § 33 TP 20 GebG anzusehen sind (hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1983, Zl. 82/15/0081, vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0167, und vom 10. Juli 1989, Zl. 88/15/0088), weil dadurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden. Der auch unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgestellten Behauptung, die Frage der Unterhaltsverpflichtung sei nicht strittig gewesen, weil der Ehegatte die Gemeinschaft aufgelöst habe und zu einer anderen Frau gezogen sei und die Höhe der beiderseits bekannten Einkommen unstrittig gewesen sei, kann daher keine Bedeutung zukommen. Vielmehr muß grundsätzlich von einem streitbeendeten Vertrag ausgegangen werden, wofür im vorliegenden Fall schon die Überschrift "Vergleich" (und nicht etwa: "Anerkenntnis") spricht.
Zur herangezogenen Bemessungsgrundlage bringt die Beschwerdeführerin vor, ein von ihr übernommenes Bauspardarlehen hätte nicht herangezogen werden dürfen, weil sie gemäß § 6 der Schuldurkunde von vornherein mitverpflichtete Solidarschuldnerin gewesen sei. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig darauf hingewiesen, daß der vorgelegte Schuldschein und Pfandurkunde nur den Ehegatten als Darlehensnehmer ausweist und keine persönliche Haftung der Beschwerdeführerin enthält; die Beschwerdeführerin hat bloß Liegenschaftsanteile als Pfänder bereitgestellt. Die Beschwerdeführerin hat daher tatsächlich die gesamte Darlehensschuld übernommen.
Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993160077.X00Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010