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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft A in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Juli 1993, Zl. 510.029/02-I 5/93, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 23. Mai 1949 war der damals als Wasserwerksgenossenschaft bezeichneten Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Versorgung von A. mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser ohne Bestimmung eines Maßes der Wasserbenutzung und ohne Beisetzung einer Befristung erteilt und mit Bescheid des LH vom 3. Dezember 1952 die Übereinstimmung des durchgeführten Vorhabens mit der erteilten Bewilligung festgestellt worden, wobei aus Anlaß der Überprüfungsverhandlung das Ausmaß der Gesamtschüttung mit 5,46 l/sec festgehalten wurde.
Am 15. Juni 1992 suchte die Beschwerdeführerin unter Projektsvorlage um die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung des Quellgebietes H., Errichtung einer Versorgungsanlage für H. und zur Einbeziehung des bereits versorgten Ortsgebietes B. in der Versorgungszone H. durch Errichtung einer Verbindungsleitung an.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 erteilte der LH der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung
a)
zur Neufassung der auf Grundstück "962/2" KG A. gelegenen H.-Quellen,
b)
zur Errichtung eines Tiefbehälters mit einem Nutzinhalt von 16 Kubikmeter sowie einer integrierten Drucksteigerungsanlage auf Grundstück 3486 KG A.,
c)
zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Errichtung von Wasserleitungen zur Erschließung des Ortsteiles H.,
d)
zur Abänderung der bestehenden Wasserversorgungsanlage zur Erschließung des Ortsteiles H. und
e)
zur Errichtung einer Notversorgungsanlage für den Ortsteil T.
unter einer Reihe von Auflagen. Zu Spruchpunkt A 4. (Konsensdauer) sprach der LH aus, daß die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der H.-Quellen auf Grundstück "962/3" KG A. "auf 50 Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, d.h. bis längstens 31.12.2042" erteilt werde. Unter Spruchpunkt A 5. (Art und Maß der Wasserbenutzung) setzte der LH das Maß der Wasserbenutzung zum Zwecke der Trinkwasserversorgung mit 5 l/s fest.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin im für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren noch interessierenden Umfang gegen die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung und gegen die Befristung des erteilten Konsenses mit dem Vorbringen, daß mit diesen Absprüchen der LH in sachlich nicht gebotener und rechtlich unzulässiger Weise in das ihr zustehende Wasserbenutzungsrecht eingreife.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin in der Berufung angeregte Berichtigung offenbar auf einem Versehen beruhender Unrichtigkeiten des Bescheides des LH vor, wobei der belangten Behörde in einem Punkte ihrerseits eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in der Bezeichnung einer Grundstücksnummer unterlief, welche sie, der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Anregung folgend, mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 im Sinne der Anregung der Beschwerdeführerin berichtigt hat. In der Sache versagte die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin einen Erfolg, wobei die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin unternommenen Bekämpfung der Befristung der Konsensdauer und der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung im wesentlichen folgendes entgegensetzte:
Nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik könne das gegenständliche Projekt nicht als Sanierung der Fassung der H.-Quellen angesehen werden. Die Auflassung der bestehenden Quellfassungen, der Neubau derselben, die Erweiterung des Versorgungsgebietes und neue Betriebsweisen zeigten, daß das Ausmaß einer Sanierung weit überschritten werde. Vielmehr handle es sich im gegenständlichen Fall sowohl um eine Anpassung an den Stand der Technik (Neubau bei Quellfassungen, Notwasserversorgung T.), als auch um eine Anpassung an geänderte wasserwirtschaftliche Verhältnisse (erhöhter Wasserbedarf bzw. Einbeziehung neuer Versorgungsgebiete), sowie um Neuerrichtungen (Versorgungsgebiet H.). Das Maß der Wasserbenutzung werde ebenfalls geändert, weil durch den Neubau der Quellfassung die gefaßte Wassermenge der H.-Quelle von derzeit ca. 1,4 l/s auf mindestens 3,0 l/s gesteigert werden solle. Die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung liege aus fachlicher Sicht im Interesse der Anschlußwerber, die erteilte Konsenswassermenge entspreche dem vom Projektanten angegebenen Bedarf, welcher der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliege. Wie groß die maximale Schüttung der Quelle sei, sei nicht von Belang, bedeutsam sei vielmehr, daß der Bezug der im Projekt mit 5 l/s angegebenen Bedarfswassermenge durch die wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht werde, was im vorliegenden Fall durch den bekämpften Bescheid gewährleistet worden sei. Rechtlich ergebe sich die Erforderlichkeit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung bei der Bewilligung von Änderungen einer Erschließung oder Benutzung des Grundwassers aus den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 und 11 Abs. 1 WRG 1959 in eindeutiger Weise, wobei diese Bestimmung sich anhand der Vorgaben der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 WRG 1959 zu bemessen gehabt habe. Diese Bemessung entspreche den Angaben des Projektes, die von der Beschwerdeführerin begehrte Festlegung eines unbeschränkten Maßes sei gesetzlich nicht möglich gewesen. Zur Frage der Konsensbefristung führte die belangte Behörde aus, daß bisher unbefristete Wasserbenutzungsrechte zwar nicht im Wege des § 21 Abs. 5 WRG 1959 zu befristeten Rechten umgewandelt werden könnten, es müßten jedoch Änderungen, durch welche das Wasserbenutzungsrecht ein gänzlich anderes werde, sowie Änderungen oder Erweiterungen, die als abgesondertes Recht bestehen könnten, als neues Recht gelten, welches nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 zu befristen sei. Im vorliegenden Fall liege ein gänzlich neues Wasserbenutzungsrecht vor, weil der Bedarf der Neunzigerjahre in keiner Weise mit dem Wasserbedarf des Jahres 1949 verglichen werden könne. Weitere Ortsteile seien in die Wasserversorgung einbezogen worden, wobei zu diesem mit der ursprünglichen Wasserentnahme nicht mehr vergleichbaren Bedarf hinzutrete, daß auch die technische Ausführung gegenüber 1949 gänzlich verändert werden solle (Auflassung der bestehenden Quellfassung, Neubau derselben, Errichtung eines Tiefbehälters). Es liege daher insgesamt eine Änderung der bestehenden Wasserbenutzung vor. Den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Dauer der Bewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die widersprüchliche Gestaltung der Befristung im Bescheid des LH habe die belangte Behörde zum Anlaß dafür genommen, die Festlegung der Konsensdauer neu zu formulieren, was die belangte Behörde im Spruch ihres Berufungsbescheides mit dem Abspruch unternommen hat, daß die wasserrechtliche Bewilligung
zur Fassung und Ableitung der H.-Quelle auf Grundstück ... "auf
50 Jahre, bis längstens 31.12.2043" erteilt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens erachtet die Beschwerdeführerin sich - jenseits der durch zwischenzeitig der Anregung der Beschwerdeführerin entsprechende Bescheidberichtigung bereinigten Unrichtigkeit der Bezeichnung einer Grundstücksnummer - durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung und einer Befristung des erteilten Konsenses als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
§ 13 Abs. 1 WRG 1959 sieht für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung die Bedachtnahme auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers vor. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
Daß die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung den Kriterien des § 13 Abs. 1 WRG 1959 widerspräche, behauptet die Beschwerdeführerin gar nicht; sie hält nur den Abspruch über die Bestimmung eines solchen Maßes der Wasserbenutzung dem Grunde nach für unzulässig, weil der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 21. März 1949 ein Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt habe und mit dem zur Bewilligung eingereichten Projekt in bezug auf die gegenständliche Wasserspende weder eine Änderung des Ausmaßes der Versorgung noch eine Erhöhung der Wassernutzung verbunden sei, weil die Einbeziehung des Ortsteiles H. in das Versorgungsgebiet als geringfügig beurteilt werden müsse. Der zusätzliche Wasserverbauch sei völlig untergeordnet, im Rahmen des gesamten Wasserverbrauches des Versorgungsgebietes der Beschwerdeführer nicht gesondert meßbar, sie habe eine Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung auch nicht beantragt.
Mit diesen Argumenten verkennt die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in dieser Beziehung zutreffend dargestellte Rechtslage. Kann an der Bewilligungspflicht für das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt zur Änderung ihrer Anlagen - beruhe diese Bewilligungspflicht, wie die belangte Behörde meinte, auf § 10 Abs. 2 WRG 1959 oder doch auf § 9 Abs. 2 leg. cit. - kein Zweifel bestehen, dann änderte es an der die Wasserrechtsbehörde nach § 11 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Verpflichtung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung aus Anlaß der Erteilung der erforderlichen Bewilligung nichts, daß der LH in seinem Bescheid vom 21. März 1949 die Aufnahme eines nach der wortgleichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 WRG 1934 in der damals geltenden Fassung ebenso verpflichtend gebotenen Abspruches unterlassen hatte.
Anders hingegen verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerin bekämpften Befristung des erteilten Konsenses.
Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
Nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 ist bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
Die belangte Behörde räumt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein, daß die Bestimmung des § 21 Abs. 5 WRG 1959 nicht die Möglichkeit eröffne, unbefristete Wasserbenutzungen einer Befristung zu unterziehen. Dieser Auffassung ist beizupflichten, weil der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 5 WRG 1959 über die Neubestimmung der "Frist gemäß Abs. 1" zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraussetzt, deren bewilligte Änderung zu den im § 21 Abs. 5 WRG 1959 genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann "neu" bestimmt werden.
Die belangte Behörde hat die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung dementsprechend auch nicht auf § 21 Abs. 5 WRG 1959, sondern auf § 21 Abs. 1 leg. cit. mit der Begründung gestützt, das verliehene Recht sei als gänzlich neues und deshalb einer Befristung nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 zugängliches Wasserbenutzungsrecht zu beurteilen, weil sich sowohl der Wasserbedarf als auch die technische Ausführung der Wasserbenutzung gegenüber dem Jahre 1949 entscheidend verändert habe. Mit dieser Begründung hat die belangte Behörde aber gerade jene Tatbestandsmerkmale als vorliegend beurteilt, die im § 21 Abs. 5 WRG 1959 für die Neubestimmung einer Frist genannt sind. Dies wird besonders deutlich durch die in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Bekundungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, welcher mit seiner "fachlichen" Beurteilung, im vorliegenden Fall handle es sich sowohl um eine Anpassung an den Stand der Technik als auch um eine Anpassung an geänderte wasserwirtschaftliche Verhältnisse, den Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 5 WRG 1959 als verwirklicht beurteilt hat. Diese Beurteilung trifft auch zu, weil die Anpassung der Wasserbenutzung an den aktuellen Bedarf auch unter Einbeziehung weiterer Ortsteile nichts anderes als die im § 21 Abs. 5 WRG 1959 genannte Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse darstellt und die Änderung der technischen Ausführung gegenüber jener des Jahres 1949 die Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet. Im Ergebnis hat die belangte Behörde die zur Bewilligung anstehenden Änderungen der Wasserbenutzung grundsätzlich zutreffend jener gesetzlichen Bestimmung subsumiert, welche ihr eine Befristung des Konsenses allerdings nur unter der Bedingung erlaubt hätte, daß auch jener Konsens schon befristet gewesen wäre, dessen Änderung sie bewilligt hat. Die dem Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 zu subsumierende Bewilligung aber als solche nach § 21 Abs. 1 leg. cit. befristbar zu beurteilen, war rechtswidrig. Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 5 WRG 1959 erfüllen, sind keine solchen, durch welche das Wasserbenutzungsrecht "ein gänzlich anderes wird"; daß die Änderungen oder Erweiterungen durch das vorliegenden Projekt als abgesondertes Recht neben der alten Bewilligung zur Benutzung derselben Wasserspende zu Zwecken der Wasserversorgung bestehen könnten, ist nicht zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren waren nur Beträge von S 240,-- für die in lediglich zweifacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerde, von S 120,-- für die Vollmacht und von S 120,-- für die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070114.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014