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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juni 1993, Zl. 8W-Allg-276/19/91, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundesgebäudeverwaltung I, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten in Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 381 KG T., zu welcher das Grundstück 724/2 KG T. gehört. Entlang der Südgrenze dieses Grundstückes zu dem im Eigentum anderer Personen stehenden Grundstück 719/2 KG T. floß der F.-Bach.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (BH) vom 25. April 1990 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Verrohrung des F.-Baches auf den Grundstücken 719/2 und 724/2, je KG T., unter Auflagen erteilt, deren Punkte 1. bis 3. folgenden Wortlaut haben:
"1.
Die Verrohrung ist direkt am bestehenden Durchlaß, der ein Rechteckprofil aufweist und an der Nordgrenze des Grundstückes 719/2 endet, anzuschließen. Sie hat dann bis zur projektsmäßigen Querungsstelle in der Nähe des Schuppens in der Südwestecke des Grundstückes 724/2 zu verlaufen. Am Beginn der Rohrleitung (anschließend an den erwähnten Durchlaß) ist ein Schacht zu errichten. Ein weiterer Schacht ist auf der halben Verrohrungsstrecke anzulegen.
2.
Die zu errichtenden Schächte müssen so ausgebildet werden, daß eine Wasserentnahme durch den Eigentümer des Grundstückes 724/2 und durch die Feuerwehr jederzeit möglich ist. Sie müssen auch für Reinigungszwecke herangezogen werden können.
3.
Der östliche Teil der Bachverrohrung bis zum oben angeführten Schuppen muß auf dem Grundstück 724/2, und zwar entlang der südlichen Grundgrenze, erfolgen. Die Verrohrung auf dem Grundstück 719/2 zwischen dem im Plan eingezeichneten Rohrdurchlaß und der Grenze zum Grundstück 719/1 darf nur dann errichtet werden, wenn dadurch in keiner Weise eine Beeinträchtigung oder Belastung des Grundstückes 724/2 erfolgt. Auf dem Grundstück 725/3 darf keinesfalls eine Verrohrung vorgenommen werden."
Nachdem einer gegen diesen Bewilligungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember 1991 ein Erfolg versagt geblieben war, fand am 29. April 1992 zur wasserrechtlichen Überprüfung der von der MP durchgeführten Verrohrung eine mündliche Verhandlung statt. In dieser traf der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Feststellung, daß die ausgeführte Verrohrung bescheidmäßig ausgeführt worden sei. Der Vertreter der MP hingegen gestand ein, daß der in Flußrichtung gesehen untere Schacht nicht auf dem Grundstück 724/2, sondern auf dem Grundstück 719/2 zu liegen gekommen sei, weshalb eine Wasserentnahme aus diesem Schacht vom Grundstück 724/2 aus nur schwer erfolgen könne. Der Beschwerdeführer beanstandete zum einen, daß die Bachverrohrung entgegen Punkt 3. der Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht auf seinem Grundstück 724/2 errichtet worden sei, und rügte zum anderen eine Verletzung auch des Punktes 2. der Auflagen des Bewilligungsbescheides dadurch, daß beim unteren Schacht eine Wasserentnahme durch den Eigentümer des Grundstückes 724/2 ohne Betreten fremden Grundes nicht möglich sei. Der Eigentümer des Grundstückes 719/2 erklärte, gegen die Errichtung des unteren Schachtes auf seinem Grund und die in diesem Bereich geänderte Verlegung der Rohrleitung durch Inanspruchnahme seines Grundstückes 719/2 nichts einzuwenden.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 entschied die BH über das Ergebnis der Überprüfung mit folgendem Spruch:
"Es wird festgestellt, daß die (MP) die mit dem Bescheid der (BH) vom 25.4.1990, ..., bewilligte Verrohrung des F.-Baches in T. im wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt hat.
Folgende Abweichung wird nachträglich genehmigt:
Der Verlauf der Rohrleitung auf einer längeren als ursprünglich geplanten Strecke auf dem Grundstück 719/2, KG T., laut
Lageplan des ... vom 25.5.1992.
Nachstehende Mängel und Abweichungen sind bis zum 1.5.1993 zu beseitigen:
Der in etwa der halben Verrohrungsstrecke angebrachte Schacht, der sich derzeit zur Gänze auf dem Grundstück 719/2, KG T., im Eigentum von ..., befindet, ist so abzuändern, daß er zumindest zur Hälfte auf dem Grundstück 724/2, KG T., des (Beschwerdeführers) zu liegen kommt; zusätzlich ist er mit einem geteilten Deckel zu versehen, sodaß eine Wasserentnahme aus dem Bach vom Grundstück 724/2 möglich ist, ohne das Grundstück 719/2, KG T., betreten zu müssen."
Begründend führte die BH im wesentlichen aus, daß die Ausführung des unteren Schachtes auf dem Grundstück 719/2 Punkt 2. der Auflagen des Bewilligungsbescheides widerspreche und den Beschwerdeführer in seinem Recht verletze, Wasser auch aus diesem Schacht von seinem Grund aus zu entnehmen; da der Beschwerdeführer dieser Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Projekt nicht zugestimmt habe, könne diese Abweichung auch nicht nachträglich genehmigt werden, weshalb der MP die Herbeiführung des konsensmäßigen Zustandes in diesem Umfang vorgeschrieben habe werden müssen. Die längere Führung der Rohrleitung auf dem Grundstück 719/2 anstelle auf dem Grundstück 724/2 hingegen habe nachträglich genehmigt werden können, weil sie von den Eigentümern des Grundstückes 719/2 akzeptiert worden, für das Grundstück 724/2 des Beschwerdeführers von Vorteil sei und gleichzeitig der Forderung des Beschwerdeführers entspreche, daß sein Grundstück weder beeinträchtigt noch betroffen werden dürfe. Öffentliche Interessen stünden der Änderung nicht entgegen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der im wesentlichen bescheid- und projektsgemäßen Ausführung der bewilligten Verrohrung des F.-Baches, behauptete eine Verkürzung seiner "wohl erworbenen Rechte" und machte geltend, daß die BH die nachträgliche Genehmigung der festgestellten Abweichung nicht erteilen hätte dürfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend vertrat die belangte Behörde im Einklang mit der BH im wesentlichen die Auffassung, daß der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Genehmigung des abweichenden Verlaufes der Rohrleitung keinen Rechtsnachteil erleide, wenn diese Abweichung darin bestehe, daß die Verrohrung zu einem geringeren als bewilligten Ausmaß im Bereiche seines Grundstückes durchgeführt und damit mehr Nachbargrund als eigener Grund für das Projekt in Anspruch genommen worden sei. Auch an der Geringfügigkeit der genehmigten Abweichung sei nicht zu zweifeln. Zutreffend habe die BH der MP auch die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes im Umfang der Situierung des unteren Schachtes aufgetragen, wobei der von der BH erteilte Auftrag den mit der betroffenen Auflage des Bewilligungsbescheides verfolgten Zweck ausreichend gewährleiste.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben und auf Beseitigung der wahrgenommenen Mängel und Abweichungen verletzt zu sein.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
In einem nach der genannten Bestimmung erlassenen Bescheid können je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein: Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen (vgl. zu all dem die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0070, ZfVB 1995/4/1537). Anders als im Beschwerdefall des soeben zitierten Erkenntnisses beschränkte sich der von der belangten Behörde bestätigte Überprüfungsbescheid der BH im vorliegenden Beschwerdefall nicht auf die bloße Feststellung des Ergebnisses der Prüfung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt, sondern enthält über die Feststellung des Übereinstimmens der Anlage mit dem Projekt hinaus zum einen die nachträgliche Genehmigung des abweichenden Verlaufs der Verrohrung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 und zum anderen den Auftrag zur Beseitigung der nicht genehmigungsfähig erachteten Projektsabweichung im Umfang der Lage des Schachtes im Sinne des letzten Satzteiles des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959. In einem solchen Fall kann die bescheidmäßig getroffene Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt sinnvollerweise nur jene Elemente der Anlagenausführung erfassen, die nicht vom gleichzeitig erteilten Auftrag zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes betroffen sind.
Anders als im Verwaltungsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegen den Feststellungsausspruch des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides der BH, sondern gegen die nachträgliche Genehmigung des abweichendes Verlaufes der Verrohrung und die Gestaltung des an die MP ergangenen Auftrages über die Schachterrichtung.
Auch das Unterbleiben der Ausführung einer Auflage stellt eine Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 dar, die nachträglich genehmigt werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 93/07/0079, ZfVB 1995/5/1870). Worin die Nachteiligkeit der Abweichung im Verlauf der Bachverrohrung für die Rechte des Beschwerdeführers gelegen sein soll, die darin bestand, daß diese Verrohrung zu einem größeren Teil als bewilligt nicht auf seinem, sondern auf Nachbargrund durchgeführt worden war, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerdeschrift aufgezeigt. Inwieweit mit dem tatsächlich gewählten Verlauf der Gerinneverrohrung vermehrt auf Nachbargrund eine den Rechten des Beschwerdeführers aus Punkt 3. der Auflagen des Bewilligungsbescheides der BH vom 25. April 1990 abträgliche Beeinträchtigung oder Belastung des Grundstückes 724/2 erfolgt sein konnte, legt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dar. Der von ihm ins Treffen geführte Konnex zwischen den Auflagenpunkten 2. und 3. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides zeigt die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seiner Rechte durch die nachträgliche Genehmigung des dem Auflagenpunkt 3.
widersprechenden Verlaufes der Gerinneverrohrung nicht auf. Auflagenpunkt 2. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides vom 25. April 1990 wurde durch den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Abspruch der BH über den an die MP ergangenen Auftrag zur konsensgemäßen Schachtherstellung Rechnung getragen. Daß der diesbezügliche Auftrag des Überprüfungsbescheides nicht ausreichte, die Einhaltung von Auflagenpunkt 2. des Bewilligungsbescheides zu gewährleisten, ist nicht zu erkennen. Mußten nach diesem Auflagenpunkt die zu errichtenden Schächte so ausgebildet werden, daß eine Wasserentnahme durch den Eigentümer des Grundstückes 724/2 (und durch die Feuerwehr) jederzeit möglich ist, dann verwirklicht die Erfüllung des an die MP in dieser Hinsicht ergangenen Herstellungsauftrages im Überprüfungsbescheid den im Bewilligungsbescheid bedungenen Zustand in ausreichender Weise. Weshalb dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, die erforderliche Wasserentnahme damit nur im beschränkten Umfang ermöglicht werde, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerdeschrift erläutert.
Mit den Ausführungen zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben sachverständig untermauerter Feststellungen zur Frage der Geringfügigkeit der von der nachträglichen Genehmigung betroffenen Abweichungen. Durch das Unterbleiben solcher Feststellungen wurde aber eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers deswegen nicht bewirkt, weil die behördliche Beurteilung, daß der abweichende Verlauf der Gerinneverrohrung seinen Rechten nicht nachteilig ist, vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig aufgezeigt werden konnte. Der gegebenenfalls vorliegende Verfahrensmangel hätte subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers aus diesem Grunde nicht verletzt, weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen dieses vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmangels zu untersuchen. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Berufungsbescheid schließlich der MP für die ihr aufgetragenen Arbeiten die im erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid gesetzte Frist nicht verlängert hat, war nicht geeignet, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070107.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013