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L10107 Stadtrecht Tirol;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. H in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung vom 26. Jänner 1995, betreffend Herabsetzung des Ruhebezuges, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Beschwerdevorbringens geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
In einer mit 10. Januar 1995 datierten, für den Stadtmagistrat Innsbruck gefertigten, jedoch nicht mit der Bezeichnung als Bescheid übertitelten Erledigung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß aufgrund der neu festgesetzten Höhe der Entschädigungen für (aktive) Mitglieder des Gemeinderates sich auch Änderungen in der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der ehemaligen Mitglieder des Gemeinderates, also auch beim Beschwerdeführer, ergäben. Die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung betrage daher ab 1. Jänner 1995 monatlich brutto S 26.532,20, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß Einkünfte, die gemäß § 15 Abs. 6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) bei der Berechnung der Ruhe- und Versorgungsbezüge in Anschlag zu bringen seien, den Betrag von S 90.476,25 nicht übersteigen würden, wobei Ruhe- oder Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck bereits in Anschlag gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, dem Stadtmagistrat Innsbruck, für den Fall, daß keine anzurechnenden Einkünfte oder Einkünfte nur in geringerer Höhe als brutto S 90.476,25 vorlägen, eine diesbezügliche Erklärung zu übermitteln. Sollten allerdings höhere in Anschlag zu bringende Einkünfte vorliegen, werde der Beschwerdeführer ersucht, durch entsprechende Unterlagen die Höhe dieser Einkünfte (Bruttobeträge) dem Personalamt nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Jänner 1995 Berufung, in der er ausführte, er habe in Anbetracht der Dauer seiner Mitgliedschaft zum Gemeinderat mit Wirkung 1. Juni 1994 einen Anspruch auf S 29.708,60 brutto erworben, der ihm auch für die Zeit nach dem 1. Jänner 1995 mindestens in dieser Höhe gebühre.
Mit der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht der Beschwerdeführer nun geltend, die belangte Behörde habe bis 23. Mai 1996, also über die Frist des § 27 VwGG hinaus, über diese Berufung keine Entscheidung gefällt.
Gemäß § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR), LGBl. Nr. 53/1975, sind für die Ansprüche auf Ruhebezug des ehemaligen Mitglieds des Gemeinderates die jeweils für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Bestimmungen über deren Ruhebezüge mit einigen - hier nicht relevanten - Änderungen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, idF
LGBl. Nr. 25/1988, gelten für dieses Gesetz, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeitsbestimmungen des IStR.
§ 41 Abs. 1 IStR lautet:
"Instanzenzug
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Stadtsenat. Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. ..."
Die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung ist, weil sie für den Stadtmagistrat Innsbruck gezeichnet ist, diesem zuzurechnen. Über eine Berufung dagegen - wobei es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid handelt (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0129) - hat daher der Stadtsenat zu entscheiden.
Der Wirkungskreis des Gemeinderates wird in § 18 IStR geregelt, nach dessen Abs. 1 der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt ist. Er ist zur Beschlußfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
Mit dieser gesetzlichen Regelung ist keine Aussage darüber getroffen worden, daß gegenüber dem Stadtsenat nicht der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG in Betracht kommt. Wenn im Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck auch nicht ausdrücklich davon die Rede ist, daß der Gemeinderat die gegenüber dem Stadtsenat in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, so steht doch keine ausdrückliche Regelung einer solchen Annahme entgegen. Aus § 18 Abs. 1 IStR ist vielmehr abzuleiten, daß dann, wenn auch der Stadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommt, der Gemeinderat anzurufen ist, weil dem Gemeinderat ausdrücklich die Beschlußfassung und Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorbehalten ist. Wurde aber der Stadtsenat bei der Entscheidung über den Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG säumig, so stand dem Beschwerdeführer zunächst das Recht zu, einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG unmittelbar beim Gemeinderat als der zuständigen Oberbehörde einzubringen (siehe den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, 93/12/0118, mit umfangreicher Vorjudikatur).
Da es sich bei den Ansprüchen des Beschwerdeführers um solche handelt, die dem eigenen Wirkungsbereich zuzurechnen sind (§ 7 Abs. 5 IStR), kommt dem Gemeinderat als oberstes Organ in diesem Bereich die Stellung des obersten im Devolutionsweg anzurufenden behördlichen Organes zu. Ist der Stadtsenat im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG säumig geworden, so kann danach gemäß § 73 Abs. 2 AVG unmittelbar beim Gemeinderat der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt werden, dies ohne Rücksicht darauf, daß im konkreten Fall der Gemeinderat im Berufungswege nicht angerufen werden kann (siehe wiederum den zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993).
Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck gerichtete Berufung konnte demnach eine Verletzung der Entscheidungpsflicht des obersten im Devolutionsweg anrufbaren Gemeinderates dieser Stadt nicht bewirken. Die vorliegende Beschwerde gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mußte aus diesen Gründen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer nicht die oberste Behörde, die von ihm im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, angerufen hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120202.X00Im RIS seit
14.11.2001