TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/30 B182/91

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 03.10.89 hinsichtlich der Festlegung zweier Grundstücke als Aufschließungsgebiet mit E v 29.06.94, V71/94.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 55/3 und 62/1 KG Krumpendorf, die Teil einer im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See als Bauland-Kurgebiet iS des §2 Abs5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. 51, festgelegten Fläche sind. Diese Grundstücke wurden (neben anderen Grundstücken) mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See vom 3. Oktober 1989, Zl. 1042/1/89-I, mit der ein weiteres Aufschließungsgebiet innerhalb des Baulandes festgelegt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See in der Zeit vom 4. bis 25. Oktober 1989, als Aufschließungsgebiet festgelegt.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen auf beiden Grundstücken abgewiesen. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid blieb erfolglos. Die Kärntner Landesregierung wies die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet ab. Sie begründete dies - kurz zusammengefaßt - allein damit, daß der beantragten Erteilung der Baubewilligung die mit der zitierten Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1989 vorgenommene Festlegung (auch) der beiden Grundstücke, auf denen das geplante Gebäude errichtet werden soll, als Aufschließungsgebiet entgegenstehe.

II. 1. Aus Anlaß der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten - zulässigen - Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung, soweit sie sich auf die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin bezieht, ein.

Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, V71/94, hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung, soweit sie sich auf die in Rede stehenden Grundstücke der Beschwerdeführerin bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung durch die belangte Behörde für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2500.- S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B182.1991

Dokumentnummer

JFT_10059370_91B00182_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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