TE Vfgh Beschluss 2022/2/28 G8/2022

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG §33d, §33e, §33f, §33g, §33h, §33i, §33j, §33k
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags eines Arbeitgebers auf Aufhebung von Bestimmungen des Abschnitts VIb des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG betreffend Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Abschnitts VIb (§§33d bis 33k) des BUAG.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Abschnitts VIb des BUAG auf das Entsendearbeitsverhältnis für die Zeit der Entsendung von Arbeitnehmern durch die antragstellende Gesellschaft nach Österreich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Unionsrechts kann eine von der antragstellenden Gesellschaft behauptete "unsachliche Doppelbelastung", die nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zu einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen könnte, nicht bewirken (vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015; OGH 25.10.2011, 8 ObA/11v; 30.1.2018, 9 ObA 145/17i; 25.11.2020, 9 ObA 72/20h).

Soweit im Antrag angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art267 AEUV und §19a VfGG ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, wird auf dessen Entscheidung vom 25. Oktober 2001, verb. Rs C-49/98 ua, Finalarte ua, Slg. 2001, I-7884 (Rz 53), hingewiesen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Bauarbeiter, Arbeitsrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G8.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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