RS Vfgh 2022/3/17 G63/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
VertragsbedienstetenG 1948 §94c
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen bestimmte Wortfolgen des §94c Abs3 und Abs4 VertragsbedienstetenG 1948 idF BGBl I 153/2020 betreffend die Ermittlung des Vergleichsstichtages

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und bei Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen, auch Härtefälle in Kauf zu nehmen sind, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • G63/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 G63/2022

Schlagworte

Vertragsbedienstete, Rechtspolitik, Stichtag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Pensionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G63.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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