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DienstrechtNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Rechtssatz
Für einen Beamten besteht dann eine Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Feststellungsbescheid, der die bezugsrechtliche Stellung dieses Beamten auf Grund eines vom VwGH aufgehobenen rechtsgestaltenden Bescheides feststellte, wenn der Beamte eine bessere bezugsrechtliche Stellung erreichen wollte, als sie durch den Feststellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000206.X03Im RIS seit
31.03.2022Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022