RS Vwgh 1969/1/23 0206/67

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Veröffentlicht am 23.01.1969
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Index

Dienstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
DVG 1958 §1 Abs1
VwGG §13 Abs1 Z3

Rechtssatz

Auch in einem Dienstrechtsverfahren können Feststellungsbescheide, außer in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthält, auf Antrag nur erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses besteht, oder von Amts wegen dann, wenn ein in öffentlichem Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anders bestimmen. Ein im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 26.10.1933, 17733 A/1933, E 23.10.1956, 694/54 VwSlg 4175 A/1956 und E 19.2.1963, 1655/61 VwSlg 5972 A/1963).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967000206.X02

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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