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DienstrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Auch in einem Dienstrechtsverfahren können Feststellungsbescheide, außer in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthält, auf Antrag nur erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses besteht, oder von Amts wegen dann, wenn ein in öffentlichem Interesse begründeter Anlass hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anders bestimmen. Ein im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 26.10.1933, 17733 A/1933, E 23.10.1956, 694/54 VwSlg 4175 A/1956 und E 19.2.1963, 1655/61 VwSlg 5972 A/1963).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1967000206.X02Im RIS seit
31.03.2022Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022