TE Vwgh ErkenntnisVS 1969/1/23 0206/67

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Veröffentlicht am 23.01.1969
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art131 Abs1 Z1
DVG 1958 §1 Abs1
VwGG §13 Abs1 Z3
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Donner und den Senatspräsidenten Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Lehne, Dr. Eichler, Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesgerichtsrat Dr. Pichler und Dr. Bily, über die Beschwerde des TK in G, vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, Fellingergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Dezember 1966, Zl. 2520/66, betreffend Neufestsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Feststellungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1966, Pers 3 - K - 4, bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bezüglich der Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1967, Zl. 205 und 271/67, hingewiesen. Darnach erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz unter der Zl. Pers 3-K-4 vom 13. April 1966 einen Bescheid, mit dem einerseits der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Behandlung des Beschwerdeführers nach Art. II Z. 2 und 3 der 14. Gehaltgesetz-Novelle intimiert und andererseits dem Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung bekanntgegeben wurde, die sich aus dem Bescheid des Bundesministeriums für Justiz ergab. Im erwähnten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wurde dem Beschwerdeführer uneingeschränkt ein Berufungsrecht eingeräumt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wurde mit dem hg. Beschluß vom 27. Juni 1967, 205/67, zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, betreffend die Neufestsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, der dem Beschwerdeführer mit dem Intimierungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1966 bekanntgegeben worden war, wurde nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1961, Zl. 271/67, Wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgegeben. Der Beschwerdeführer hatte aber auch gegen beide Teile des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1966 Berufung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den Intimierungsbescheid gerichtet hatte, als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich hiebei um einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz gehandelt hatte; soweit sich die Berufung auf die Feststellung der bezugsrechtlichen Stellung bezog, die dem Beschwerdeführer auf Grund des Intimierungsbescheides zukam, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1967, Zl. 271/67, den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, mit dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auf Grund des Art. II Z. 2 und 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun erwogen, ob der Beschwerdeführer durch den gleichzeitig erlassenen Feststellungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, der im Instanzenzug bestätigt wurde, in einem Recht verletzt wurde. Es ist zuzugeben, daß in diesem Bescheid nach Wegfall des durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen rechtsbegründenden Bescheides eine günstigere bezugsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers festgelegt ist, als sie ihm vor Erlassung des rechtsbegründenden Bescheides zukam. Der Beschwerdeführer hat aber eine weitere Verbesserung als die ihm gewährte angestrebt und deshalb die Rechtsverfolgung auch nach Aufhebung des rechtsbegründenden Bescheides fortgesetzt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er mehr verwirklicht wissen will, als sich aus dem Feststellungsbescheid ergibt. Es kann daher die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Feststellungsbescheid als gegeben angenommen werden. Eine solche liegt, wie sich aus den Ausführungen zu nachstehendem Punkt 1 ergibt, tatsächlich vor.

1. Die Aufhebung des rechtsbegründenden Bescheides der belangten Behörde durch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1967, Zl. 271/67, wirkte ex tunc, das heißt auf den Tag der Erlassung des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zurück. Ob der nunmehr angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung der Berufung bezieht, dem Gesetz entspricht, könnte der Verwaltungsgerichtshof nur beurteilen, wenn das Ergebnis der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle gesetzmäßig gewesen wäre. Dies ist, wie sich aus der rückwirkenden Aufhebung des diesbezüglichen Bescheides der belangten Behörde ergibt, nicht der Fall, weshalb der in Rede stehende Teil des angefochtenen Bescheides, da er Schlußfolgerungen aus einem aufgehobenen Bescheid bestätigte und für sich allein nicht bestehen kann, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte.

Der Teil des angefochtenen Bescheides, durch den der Feststellungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz bestätigt wurde, ist aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom 26. Oktober 1933, Slg. Nr. 17.733/A, und vom 23. Oktober 1956, Slg. N. F. Nr. 4175/A) können außer in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthält, auf Antrag Peststellungsbescheide erlassen werden, wenn ein rechtliches Interesse einer Partei an der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisse besteht oder von Amts wegen, wenn ein in öffentlichem Interesse begründeter Anlaß hiezu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof fest. Die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu § 56 AVG 1950 ergangen. Da diese Gesetzesstelle gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund unverändert auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden ist, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, im Anwendungsbereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes andere Grundsätze anzuwenden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Verfügung der belangten Behörde vom 31. März 1966 bereits ab 1. Jänner 1966 der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 7, in der Höhe von S 5.564,-- gebühre und als Zeitpunkt der nächsten Vorrückung der 1. Jänner 1968 in Betracht komme. All dies konnte der Beschwerdeführer der erwähnten Verfügung vom 31. März 1966 und den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesstellen entnehmen, nämlich dem § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und dem § 28 Abs. 3 desselben Gesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 der 13. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 124/1965. Eine Rechtsnorm zur Erlassung des Feststellungsbescheides mit dem angeführten Inhalt besteht nicht. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung war aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht gegeben, ebenso wenig ein öffentliches Interesse. In diesem Zusammenhang ist auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1963, Slg. N. F. Nr. 5972/A, hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß ein im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei begründeten Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann nicht vorliegt, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Dieses gesetzlich vorgezeichnete Verwaltungsverfahren mit der Verfügung der belangten Behörde vom 31. März 1966 abgeschlossen.

2. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, war der Beschwerde der Erfolg versagt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt, daß gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz als sachlich in Betracht kommende oberste Dienstbehörde ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig war. Der Intimierungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1966 war entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vertretenen Auffassung nicht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zuzurechnen, sondern als Bescheid des Bundesministeriums für Justiz anzusehen. Bezüglich dieses Teiles war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird zur Unterrichtung des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom 30. Juni 1965 neuerlich zu entscheiden und hiebei der den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 1967, Zl. 271/67, zu entnehmenden Rechtsanschauung Rechnung zu tragen haben wird. Wenn mit dem Ersatzbescheid die besoldungsrechtliche Stellung, in der sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1965 befand, gemäß Art. II Z. 2 und 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle neuerlich verbessert werden sollte, hat dies gemäß Art. II. Z. 6 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle wiederum mit Wirkung vom 1. Juli 1965 zu geschehen, weil der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Antrag vor dem 1. Jänner 1966 gestellt hat.

Ein über den Zuspruch im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1967, Zl. 205 und 271/67, hinausgehender Kostenzuspruch hatte in Ermangelung eines diesbezüglichen Mehrbegehrens des Beschwerdeführers nicht zu erfolgen.

Wien, am 23. Jänner 1969

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967000206.X00

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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