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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen des O G, zu 1. vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, und zu 2. vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 9. Oktober 2020, W283 2226662-9/4E, und 2. vom 6. November 2020, W180 2226662-10/3, jeweils betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 29. November 2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Überstellung in Schubhaft erfolgte - im Anschluss an eine Strafhaft des Revisionswerbers - am 3. Dezember 2019.
2 Wie bei bereits davor ergangenen periodischen Überprüfungen der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 nach § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Weiters sprach das BVwG jeweils gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen die genannten Erkenntnisse vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 hatte der Revisionswerber - neben den vorliegenden Revisionen - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 7.10.2021, E 4080-4081/2020-22, dahin, dass der Revisionswerber durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof die genannten Erkenntnisse des BVwG vom 9. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem traten die Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revisionen waren daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210473.L00Im RIS seit
31.03.2022Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022