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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Mag. P G in W, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2020, W257 2228035-1/2E, betreffend Abberufung von einer Verwendung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Im Antrag vom 4. Juni 2019 führte der Revisionswerber aus, er sei mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2019 zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres bestellt worden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 des Bundesministers für Inneres sei er mit sofortiger Wirksamkeit von dieser Funktion abberufen worden. Auf Grund der dagegen erfolgten schriftlichen Remonstration sei die Weisung am 27. Mai 2019 wiederholt und weiters ausgesprochen worden, der Revisionswerber habe sich auf Grund dieser Weisung jeder Tätigkeit zu enthalten, die den Anschein erwecken würde, er sei mit der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraut.
3 Sowohl die Abberufung vom 23. Mai 2019 als auch die Weisung vom 27. Mai 2019 seien jeweils ein nichtiger Rechtsakt. Die Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres stelle eine Abberufung von der bisherigen Verwendung im Sinne des § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dar, die rechtswirksam nur mit Bescheid, nicht aber mittels Weisung hätte erfolgen können. Der Revisionswerber habe kein wie immer geartetes Verhalten gesetzt, das seinen Aufgaben als Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit nicht entsprochen hätte. Er sei selbstverständlich bereit, seinen Dienst gemäß der erfolgten Ernennung gewissenhaft und dem Amt entsprechend auszuführen.
4 Es werde daher der Antrag gestellt, es möge festgestellt werden:
5 1. die Weisungen vom 23. Mai 2019 bzw. vom 27. Mai 2019, mit denen der Revisionswerber mit sofortiger Wirksamkeit von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres abberufen worden sei, seien rechtswidrig;
6 2. der Revisionswerber habe weiterhin die Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit inne;
7 3. die Führung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit gehöre insoweit zu seinen Dienstpflichten.
8 Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 2019 wurde Punkt. 1. des Antrages des Revisionswerbers vom 4. Juni 2019 abgewiesen und festgestellt, dass die am 23. Mai 2019 erteilte und am 27. Mai 2019 wiederholte Weisung, mit der der Revisionswerber mit sofortiger Wirkung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres abberufen worden sei, rechtmäßig gewesen sei (Spruchpunkt 1.). Die weiteren Antragspunkte wurden in Spruchpunkt 2. und 3. zurückgewiesen.
9 Dabei wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
„Sie wurden vom Bundesminister für Inneres mit Wirksamkeit vom 20. Mai 2019 zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit bestellt. Eine Ernennung durch den Bundespräsidenten erfolgte nicht.
Beim Arbeitsplatz des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit handelt es sich um einen solchen der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1.
Mit Weisung des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 2019 wurden Sie mit sofortiger Wirkung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit abberufen.
Nach erfolgter Remonstration wurde die Weisung mit Schreiben des Bundeministers für Inneres vom 27. Mai 2019 schriftlich wiederholt.
...“
10 Begründend wurde im Wesentlichen zum Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung ausgeführt, durch die erteilte Weisung würden aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten (insbesondere der dem Revisionswerber obliegende Aufgabenbereich sowie in weiterer Folge auch besoldungsrechtliche Ansprüche) berührt, sodass im gegenständlichen Fall die bescheidmäßige Feststellung der „schlichten“ Rechtmäßigkeit der Weisung zulässig sei.
11 Gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Falle die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, werde die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam. Gemäß § 2 BDG 1979 sei die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Die Ernennung der Bundesbeamten stehe gemäß Art. 65 Abs. 2 B-VG dem Bundespräsidenten zu. Abweichend davon könne eine Ernennung (gemeint wohl: durch den Bundespräsidenten) dann unterbleiben, wenn der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die betreffende Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen habe. Eine Übertragung des Ernennungsrechtes in Ansehung von Planstellen der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 durch den Bundespräsidenten sei nicht erfolgt (e contrario-Schluss aus Art. I Abs. 1 Z 1 lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten BGBl. Nr. 54/1995).
12 Der Revisionswerber sei mit Schreiben vom 17. Mai 2019 vom Bundesminister für Inneres zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit bestellt worden. Eine Ernennung durch den Bundespräsidenten sei jedoch nicht erfolgt. Die Besetzung des Arbeitsplatzes des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit mit dem Revisionswerber sei daher nicht entsprechend der Bestimmung des § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit einer nicht gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Betrauung mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 bereits ausgesprochen, dass eine solche Zuweisung durch bloße Weisung des zuständigen Bundesministers wieder beendet werden könne, ohne dass dabei ein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliege (Hinweis auf VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Gleiches habe auch bei einer nicht gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Betrauung mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 zu gelten.
13 Aus § 141 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 - „die Ernennung wird rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammenfällt“ - folge, dass die Ernennung notwendige Bedingung der Rechtswirksamkeit der Bestellung sei.
14 Da dem Revisionswerber der Arbeitsplatz des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit nicht, wie gesetzlich in § 141 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehen, durch Ernennung durch den Bundespräsidenten, sondern nur durch „Bestellung“ durch den Bundesminister für Inneres zugewiesen worden sei, habe die Zuweisung des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation durch bloße Weisung des zuständigen Bundesministers wieder beendet werden dürfen.
15 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sei zur Ausübung der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit die Ernennung durch den Bundespräsidenten erforderlich. Die in Art. 67 Abs. 1 B-VG festgelegte Bindung des Bundespräsidenten an einen Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers habe zwar zur Folge, dass der Bundespräsident in diesen Fällen nicht ohne Vorschlag handeln könne (richtig wohl: dürfe). Gleichzeitig sei der Bundespräsident jedoch nicht verpflichtet, einem Vorschlag zu entsprechen. Er sei rechtlich frei, den vorgeschlagenen Akt nicht zu setzen (Hinweis auf DDr. Heinz Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, Art. 67).
16 Zur Ausübung der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit sei die Ernennung durch den Bundespräsidenten daher unabdingbare Voraussetzung. Die Weisung des Bundesministers für Inneres, mit dem der Revisionswerber von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit mit sofortiger Wirkung abberufen worden sei, sei rechtmäßig gewesen. Eine Willkür oder Rechtsunwirksamkeit der Weisung könne nicht erkannt werden.
17 Zu den weiteren Anträgen des Revisionswerbers führte die Dienstbehörde aus, im Hinblick auf die unter Antragspunkt (wohl Spruchpunkt) 1. ausgesprochene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung (Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit) erwiesen sich die mit den Antragspunkten 2. und 3. gestellten Fragen als geklärt. Infolge der rechtmäßigen Abberufung des Revisionswerbers von der Funktion des Generaldirektors könne es nicht als strittig erachtet werden, dass mit der Abberufung auch die Innehabung der Funktion des Generaldirektors geendet habe. Im Zusammenhang mit der Innehabung der Funktion bestehe daher weder ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis noch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Dass der Revisionswerber die Funktion des Generaldirektors zumindest seit schriftlicher Weisungswiederholung vom 27. Mai 2019 nicht mehr innehabe, stelle eine Folge der Rechtmäßigkeit der (im Wege der Weisung) erfolgten Abberufung von dieser Funktion dar, die bereits mit Erledigung zu Antragspunkt 1. geklärt worden sei und im Wege einer gegen die Erledigung des Antragspunkts 1. gerichteten Beschwerde bekämpft werden könnte. Die begehrte Feststellung, dass der Revisionswerber die Funktion des Generaldirektors weiterhin innehabe, sei daher kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Der begehrten Feststellung komme gerade nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen, da eine derartige Klarstellung bereits durch die in Antragspunkt (richtig wohl: Spruchpunkt) 1. getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abberufung erfolgt sei. Die unter Punkt 2. des Antrages vom 4. Juni 2019 begehrte Feststellung sei daher im rechtlichen Interesse der Partei nicht erforderlich und ein Feststellungsbescheid daher nicht zulässig.
18 Da auch die Dienstpflicht der Führung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit zwingend mit der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit verbunden sei, könne es ferner nicht als strittig erachtet werden, dass die Führung der Generaldirektion seit der rechtmäßigen Abberufung von dieser Funktion nicht mehr zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre. Einer gesonderten Feststellung über die Frage, ob die Führung der Generaldirektion zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre, komme nicht die Eignung zu, ein über Spruchpunkt 1. hinausgehendes Recht bzw. Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Da dem Revisionswerber die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 1. offenstehe, stelle die unter Punkt 3. des Antrages vom 4. Juni 2019 begehrte Feststellung kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Auch diesbezüglich sei mangels gesonderten rechtlichen Interesses ein Feststellungsbescheid nicht zulässig.
19 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
20 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Wesentlichen vom selben Sachverhalt aus wie die Dienstbehörde. Nach Darstellung der anzuwendenden Rechtslage führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass eine Ernennung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 nicht erfolgt sei, denn dazu wäre der formelle Ernennungsakt durch den Bundespräsidenten - den er sich für diese Funktion vorbehalten habe - notwendig gewesen. Dem Revisionswerber sei insofern beizupflichten, als mit der Dienstrechtsnovelle 2012 (BGBl. I Nr. 120/2012) der zweite Absatz (richtig wohl: Satz) des § 141 Abs. 1 BDG 1979 hinzugefügt worden sei, doch lasse sich für den gegenständlichen Fall daraus nichts gewinnen, denn nachweislich sei es zu keiner Ernennung gekommen, die allenfalls rückwirkend in Kraft getreten wäre. Es sei dem Revisionswerber ebenfalls zuzustimmen, dass der Bundespräsident die formellen Voraussetzungen für die Bestellung zu prüfen habe und an den Vorschlag des Bundesministers gebunden sei (Art. 67 B-VG). Für den gegenständlichen Fall sei daraus jedoch auch nichts zu gewinnen, denn die Bindung an den Vorschlag ersetze nicht den formellen Akt der Ernennung, andernfalls wäre das Verfahren der Ernennung nicht notwendig. Im Übrigen stehe es dem Bundespräsidenten frei, „den Vorschlag nicht zu setzen“.
21 Nach Wiedergabe eines Auszugs des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2016, 2001/12/0100, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall liege genau jener Sachverhalt vor, der mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 7 entschieden worden sei. Es liege keine Ernennung vor, weswegen der Revisionswerber nicht als Beamter in der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 9 anzusehen sei. In logischer Konsequenz bedeute dies, dass der Dienstbehörde insofern zu folgen sei, als sie meine, dass der Revisionswerber nicht durch Bescheid von der Funktion enthoben werden könne, sondern nur durch Weisung. Die Ernennung sei die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle (§ 2 BDG 1979). Liege eine bescheidmäßige Verleihung nicht vor, sei von keiner ordentlichen Ernennung auszugehen. Die Abberufung durch Bescheid verlange demnach eine vorherige förmliche Ernennung des Beamten. Im gegenständlichen Fall sei eine solche förmliche Ernennung in Anwendung des § 141 BDG 1979 nicht vorgelegen. Der Behörde sei demnach zuzustimmen, dass eine bescheidmäßige Abberufung nicht möglich gewesen sei. Es sei demnach lediglich die Weisung geblieben, um den Revisionswerber von seinem Arbeitsplatz zu entheben.
22 Es sei der Behörde überdies zuzustimmen, dass die Antragspunkte 2. und 3. zurückzuweisen gewesen seien. Es sei unstrittig, dass mit der Beendigung der Funktion auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten geendet hätten und ein „Innehaben“ der Funktion nicht weiterbestehe sowie die Aufgabe dieser Funktion nicht weiterhin zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehörten.
23 Zu seinem Ausspruch, die Revision sei unzulässig, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei wiedergegeben worden. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen sei, sei diese auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
24 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich zusammengefasst gegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ernennung durch den Bundespräsidenten unbedingte Voraussetzung für die Bestellung des Revisionswerbers zum Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit darstelle. Weiters wird der Standpunkt vertreten, die Abberufung von der Funktion des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit hätte mit Bescheid - und nicht mit Weisung - erfolgen müssen. Dazu wäre in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der ordnungsgemäßen Bestellung im Rahmen des ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibungsverfahrens zu erörtern gewesen.
25 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
27 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
28 Im Revisionsfall ist es unstrittig, dass es sich beim in Rede stehenden Arbeitsplatz des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres um einen solchen der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 handelt. Ebenso unstrittig ist, dass eine Ernennung des Revisionswerbers auf diesen Arbeitsplatz nicht stattgefunden hat. Der Revisionswerber, der nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch den Bundespräsidenten ernannte wurde, war daher nicht als Beamter der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 anzusehen (vgl. VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100, betreffend einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A1/9 mit umfassender dienstrechtlicher Wirksamkeit nur durch Ernennungsakt des Bundespräsidenten erfolgen könnte (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0194, betreffend einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1). Die Dienstbehörde und das Bundesverwaltungsgericht haben daher diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
29 Daran ändert auch - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - die Anfügung eines zweiten Satzes an § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, nichts. Dieser Satz lautet: „Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.“ Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bei nicht erfolgter Ernennung eine (rückwirkend eintretende) Wirksamkeit derselben nicht in Betracht kommt.
30 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (siehe etwa VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005, mwN). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage wurde daher im Zusammenhang mit der Anfügung eines zweiten Satzes an § 141 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2012 nicht aufgezeigt.
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine nicht nach § 141 Abs. 1 BDG 1979 erfolgte Zuweisung des Arbeitsplatzes durch bloße (generelle) Weisung des Bundesministers (Änderung der Geschäftseinteilung) beendet werden durfte, ohne dass dabei ein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorgelegen wäre (VwGH 31.1.2006, 2001/12/0100). Nichts Anderes gilt bei der hier vorliegenden bloßen Abberufung des Revisionswerbers von einer dienstrechtlich nicht umfassend wirksamen Zuweisung eines Arbeitsplatzes durch (individuelle) Weisung. Diese Rechtsansicht haben auch bereits die Dienstbehörde und das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertreten. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.
32 Zu beachten wäre allerdings gewesen, dass nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit besteht, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen. Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses hat der Verwaltungsgerichtshof ferner im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (mit diesem Inhalt) wegen der Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint. Dies gilt auch betreffend die Feststellung der Befolgungspflicht einer Weisung. (vgl. etwa VwGH 9.11.2000, 2000/12/0139; 19.7.2001, 99/12/0035; jeweils mwN). Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung wäre daher zurückzuweisen gewesen. Derartiges wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht. Im Übrigen wurde der Revisionswerber durch Spruchpunkt 1. des vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten dienstbehördlichen Bescheides vom 18. Dezember 2019 nicht in Rechten verletzt.
33 Ausgehend von der oben dargestellten klaren Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Einwände erörterte, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entscheidungswesentliche Tatsachenfragen nicht aufgeworfen worden waren, hätte das Bundesverwaltungsgericht auch keine mündliche Verhandlung zur Erörterung der Frage der ordnungsgemäßen Bestellung des Revisionswerbers im Rahmen des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens durchführen müssen. Auch in diesem Zusammenhang wird daher die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
34 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. März 2022
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120053.L00Im RIS seit
31.03.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022