RS Lvwg 2021/11/2 VGW-001/086/12767/2021, VGW-001/V/086/15304/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2021

Index

16/01 Medien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MedienG §1
MedienG §26
MedienG §27 Abs1 Z2
VStG 1991 §9
VStG 1991 §5 Abs1

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass aus der Gestaltung der Seite nicht eindeutig hervorgeht, dass sich die Kennzeichnung als „Anzeige“ auf beide Beiträge, sohin die gesamte Seite, bezieht und eine ausreichende Kennzeichnung iSd § 26 Mediengesetz vorliegt. Die Gestaltung lässt es vielmehr offen, ob beide Beiträge von diesem Hinweis erfasst sein sollen. Während hinsichtlich des oberen Beitrages klar ist, dass dieser entsprechend gekennzeichnet wurde, liegt diese Klarheit hinsichtlich des zweiten Beitrages nicht vor. Dies bleibt vielmehr der Auslegung und Interpretation des Lesers überlassen. Eine klare und unmissverständliche Aussage ermöglicht die Gestaltung der Seite nicht. Weder wurde jeder der beiden Beiträge eigenständig gekennzeichnet, noch wurden die beiden Beiträge derart graphisch miteinander verbunden – zB durch Einfassen in einen gemeinsamen Rahmen -, dass klar ist, dass es sich um einen einheitlichen Beitrag handelt und dieser gemeinschaftlich als „Anzeige“ deklariert wird.

Schlagworte

Kennzeichnungspflicht; entgeltliche Veröffentlichung; Anzeige; Zweifel über die Entgeltlichkeit; Halbseite; gesamte Seite; handelsrechtlicher Geschäftsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.086.12767.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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