Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG ist es erforderlich, die bescheiderlassende Behörde, den Magistrat der Stadt Wien, zu benennen. Soweit im Kopf des Bescheides die „Stadt Wien“ angeführt wird, ist klarzustellen, dass es sich hierbei lediglich über den Oberbegriff für Wien als Land und Gemeinde handelt, daraus aber nicht hervorgeht, welche Behörde der Stadt Wien gegenständlich den Bescheid erlassen hat. Zu „Rechnungs- und Abgabenwesen“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um die Bezeichnung der Magistratsabteilung 6 handelt (vgl. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien). Eine Magistratsabteilung ist eine organisatorische Untergliederung des Magistrates (vgl. §§ 67, 106 Wiener Stadtverfassung). Den einzelnen Magistratsabteilungen kommt keine eigene Behördeneigenschaft zu, sie sind lediglich Teil des Magistrates. Dementsprechend ist es auch unzureichend, wenn im Bescheid „Rechnungs- und Abgabenwesen“, „Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst“ oder „Abs.: MA 6 – EuVD“ angeführt wird. Dies sind bloß organisatorische Untergliederungen des Magistrats auf Grund (interner) Organisationsvorschriften. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheids muss sich jedoch – ohne Kenntnisse der internen Organisation - klar ableiten lassen, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist.
Schlagworte
Schriftliche Ausfertigung; Bezeichnung der Behörde; Stadt Wien; Magistrat der Stadt Wien; Bezeichnung der Magistratsabteilung; NichtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.V.086.16561.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022