RS Lvwg 2022/1/5 VGW-001/V/086/16561/2021

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5
AVG 1991 §18 Abs4

Rechtssatz

Nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG ist es erforderlich, die bescheiderlassende Behörde, den Magistrat der Stadt Wien, zu benennen. Soweit im Kopf des Bescheides die „Stadt Wien“ angeführt wird, ist klarzustellen, dass es sich hierbei lediglich über den Oberbegriff für Wien als Land und Gemeinde handelt, daraus aber nicht hervorgeht, welche Behörde der Stadt Wien gegenständlich den Bescheid erlassen hat. Zu „Rechnungs- und Abgabenwesen“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei lediglich um die Bezeichnung der Magistratsabteilung 6 handelt (vgl. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien). Eine Magistratsabteilung ist eine organisatorische Untergliederung des Magistrates (vgl. §§ 67, 106 Wiener Stadtverfassung). Den einzelnen Magistratsabteilungen kommt keine eigene Behördeneigenschaft zu, sie sind lediglich Teil des Magistrates. Dementsprechend ist es auch unzureichend, wenn im Bescheid „Rechnungs- und Abgabenwesen“, „Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst“ oder „Abs.: MA 6 – EuVD“ angeführt wird. Dies sind bloß organisatorische Untergliederungen des Magistrats auf Grund (interner) Organisationsvorschriften. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheids muss sich jedoch – ohne Kenntnisse der internen Organisation - klar ableiten lassen, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist.

Schlagworte

Schriftliche Ausfertigung; Bezeichnung der Behörde; Stadt Wien; Magistrat der Stadt Wien; Bezeichnung der Magistratsabteilung; Nichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.V.086.16561.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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