Entscheidungsdatum
14.03.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs1 Z3,Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA eU, Inhaber BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Innsbruck vom 13.01.2022, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 356b Abs 1 Z 3 GewO 1994 in Verbindung mit § 27 Abs 1 lit f WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
In Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides stellt die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 356b Abs 1 Z 3 und Abs 3 GewO 1994 iVm § 27 Abs 1 lit f und § 29 Abs 1 WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, gewerbebehördlich unter Mitvollzug der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes genehmigte Oberflächenentwässerungsanlage beim Abstellplatz auf Gpn Nr **1 und **2, beide KG Z, durch Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, nämlich bis 31.08.2020, erloschen ist. Weiters wurde gemäß § 29 Abs 5 WRG ausgesprochen, dass die mit dem Bescheid eingeräumten und durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht dem Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.
Dagegen richtet sich die zulässige Beschwerde der AA eU, in welcher diese im Wesentlichen durch ihren Rechtsvertreter ausführt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe und immer noch beabsichtige, die Flächen als Abstellplatz für LKW zu nutzen. Bis heute habe eine solche Nutzung nie stattgefunden und sei auf den beiden Parzellen bisher ausschließlich Holz gelagert worden. Dabei handle es sich zum überwiegenden Teil um Holz der Firma DD Holz in Z. Durch dieses gelagerte Holz sei es bisher nicht möglich gewesen, die vorgeschriebene Sickermulde zu errichten. Die sei aufgrund der bisherigen Nutzung auch nicht erforderlich gewesen. Wie aus den Stellungnahmen der kulturbautechnischen Amtssachverständigen sich ergebe, sei die Sickermulde spätestens bis zur Nutzung als Abstellfläche für LKW zu errichten. Der Beschwerdeführer habe auf das Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2021, mit welchem das Erlöschen des Wasserrechts angedroht wurde, sollte die Sickermulde nicht bis 30.06.2021 errichtet werden, reagiert. Der Prokurist habe sich an die belanget Behörde gewandt und anlässlich eines Telefonates am 04.08.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung als Abstellplatz weiterhin geplant sei, der Arbeitsbereich, welcher für die Errichtung der Sickermulde benötigt werde, durchgängig mit Holz verstellt sei und die Errichtung der Sickermulde jedenfalls erfolgen werde, bevor der Grund als Abstellplatz Verwendung finden wird. Die belangte Behörde habe dies zur Kenntnis genommen und lediglich einen Nachweis der Errichtung der Sickermulde verlangt, sobald dies erfolgt wäre. Er sei keineswegs darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis der Errichtung binnen einer gewissen Frist zu erbringen wäre. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer wegen der noch nicht fertiggestellten Sickermulde kein weiteres Mal kontaktiert. Bis heute erfolge keine Nutzung als Abstellplatz, weshalb die Errichtung der Sickermulde bis heute auch nicht erforderlich gewesen sei. Zum einen hätten für die Fertigstellung der Errichtung der Sickermulde längere Fristen eingeräumt werden müssen und zum anderen, sei das Verhalten der belangten Behörde dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Frist für die Fertigstellung verlängert wurde. Der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Weder seien die Nachfristen sachgerecht angesetzt worden, noch sei die Sickermulde erforderlich gewesen. Der Prokurist habe die belangte Behörde über die Behinderung der Arbeiten an einer Sickermulde informiert, woraufhin diese ihm angezeigt hätte, dass die Sickermulde vor der Nutzung als Abstellplatz errichtet werden muss und dies der belangten Behörde nachzuweisen wäre. Die Behörde habe somit die Frist für die Errichtung der Sickermulde erstreckt und dies der Beschwerdeführer dahingehend verstehen können. Ebenfalls hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Frist für die Errichtung der Sickermulde nochmals verlängern müssen, da kein Grund dagegen gesprochen hätte. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
In der mündlichen Verhandlung am 08.03.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Dokumentation seitens der bauausführenden Firma vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die gegenständliche Sickermulde im Zeitraum vom 01. bis 07.03.2022 errichtet wurde.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, ***, wurde der AA eU die gewerbebehördliche Genehmigung unter Mitvollzug der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes für die Errichtung und dem Betrieb eines Abstellplatzes samt Oberflächenversickerung auf GSte Nr **1 und **2, beide KG Z, erteilt. Als Frist für die Fertigstellung wurde der 31.08.2020 vorgeschrieben. Da die Sickermulde bis zu diesem Zeitpunkt nicht errichtet wurde, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.04.2021 das Erlöschen des Wasserrechtes angedroht, sollte die Anlage nicht bis 30.06.2021 bescheid- und projektgemäß errichtet werden. Im Zuge eines Ortsaugenscheines durch die kulturbautechnische Amtssachverständige am 29.07.2021 wurde von dieser festgestellt, dass die Sickermulden nicht errichtet wurden. Es kam zwischen der Amtssachverständigen und dem Prokuristen der Firma AA, Herrn EE, seinem Telefonat am 04.08.2021, in dem der Prokurist der Sachverständigen mitteilte, dass die Nutzung des Abstellplatzes weiterhin geplant ist und die Sickermulde aufgrund des abgelagerten Holzes nicht errichtet werden konnte und dies geschehen werde, bevor der Grund als Abstellplatz verwendet werde. Zur Errichtung der Sickermulde kam es im Zeitraum vom 01. bis 07.03.2022, als der entsprechende Bereich frei von gelagertem Holz war.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und dabei wiederum insbesondere aufgrund der Angaben seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 maßgeblich:
„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 27.
(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5) Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.“
V. Erwägungen:
Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 WRG setzt die Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung voraus (VwGH 05.07.1983, 83/07/0176). Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege ein, der Feststellungsbescheid nach § 29 Abs 1 WRG ist deklarativ (zB VwGH 14.05.1997, 96/07/0249; 23.04.2014, 2013/07/0168). Das Wasserbenutzungsrecht erlischt durch fruchtlosen Ablauf der mit seiner Einräumung bestimmten und gegebenenfalls verlängerten Baufrist von selbst. § 27 Abs 1 lit f und § 112 WRG lassen die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass Wasserbenutzungsrechte nicht gehortet werden sollen (VwGH 27.10.1966, 203, 1024/66).
Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass die Errichtung der Sickermulde aufgrund der bisherigen Nutzung dieser Fläche als Holzablageplatz weder möglich noch erforderlich gewesen wäre und die kulturbautechnische Amtssachverständige verlangt hätte, dass die Sichermulde spätestens bis zu Nutzung als Abstellfläche für LKW errichtet wird, ist dem entgegen zu halten, dass rechtlich maßgeblich die Frist im Bewilligungsbescheid oder die nachträglich verlängerte Frist (30.06.2021) ist und nicht eine Äußerung eines Sachverständigen. Die Behörde ist in so einem Fall auch nicht verpflichtet, einen Bewilligungsinhaber darauf hinzuweisen, dass das Erlöschen des Wasserrechtes ergehen werde, oder dass der Nachweis der Errichtung binnen einer gewissen Frist zu erbringen wäre. Die belangte Behörde hat mit ihrem Schreiben vom 23.04.2021 dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber das Erlöschen des Wasserrechtes unmissverständlich angedroht, wenn die Anlage nicht bis 30.06.2021 bescheid- und projektsgemäß errichtet werde. Für eine nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Bewilligungsinhaber bestand keinerlei Veranlassung. Auch wenn bis heute keine Nutzung dieser Fläche als LKW-Abstellplatz erfolgt ist und in der Hinsicht die Sickermulde auch bislang noch nicht erforderlich gewesen sein mag, ist dieser Umstand rechtlich nicht relevant, weil nur die im Bescheid festgehaltene Fertigstellungsfrist bzw nachträglich von der Behörde verlängerte Frist entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolge des § 27 Abs 1 lit f WRG ist.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die belangte Behörde die Frist zur Errichtung der Sickermulde nochmals verlängern hätte müssen, da kein Grund dagegengesprochen hätte, ist diese Frage nicht weiter zu beurteilen, da es eben zu keiner nochmaligen Fristverlängerung seitens der belangten Behörde gekommen ist. Allfällige Äußerungen der Amtssachverständigen können jedenfalls nicht der Behörde zugeordnet werden, da Sachverständigen keine Behördenqualität zukommt. Tatsache ist, dass der Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, die behördliche Frist am 30.06.2021 abgelaufen war und die Sickermulde tatsächlich erst im Zeitraum vom 01. bis 07.03.2022 errichtet wurde. Wenn der Beschwerdeführer das Verhalten der belangten Behörde dahingehend verstanden haben sollte, dass diese die Frist der Fertigstellung verlängert hätte, so handelt es sich dabei um eine einseitige Interpretation, die durch nichts belegbar ist.
In der Beschwerde wird gerügt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei und in der mündlichen Verhandlung die angebotenen Beweismittel aufzunehmen wären. Im Rechtsmittel befinden sich aber keine Ausführungen dazu, in welcher Hinsicht der Sachverhalt ergänzungsbedürftig wäre und welche angebotenen Beweismittel das Verwaltungsgericht aufzunehmen hätte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokumentation über die Herstellung der Sickermulde seitens der Firma FF wurde in die Feststellungen aufgenommen.
Rechtlich ergibt sich damit, dass das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes mit Ablauf des 30.06.2021 erloschen war und dieser Umstand durch den bekämpften Bescheid festgestellt wird. Wenn nunmehr die Anlage projekt- und bescheidgemäß ausgeführt wurde, sollte ein neues Bewilligungsansuchen bei der Erstbehörde erfolgreich und damit der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand herstellbar sein. Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren konnte weder die wasserrechtliche Bewilligung wiedererteilt noch eine längere Frist zur Herstellung der Sickermulde gewährt werden. Die bescheidmäßige Feststellung der belangten Behörde erfolgte jedenfalls rechtskonform, weshalb der Beschwerde dagegen kein Erfolg zu kommen konnte.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.0241.4Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022