TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/26 93/07/0134

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs2;
Schutz der Trinkwasservorkommen im Almtal 1984 §1;
Schutz der Trinkwasservorkommen im Almtal 1984 §3;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31c Abs1;
WRG 1959 §54 Abs1;
WRG 1959 §54 Abs2;
WRG 1959 §54 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. August 1993, Zl. Wa-200047/78-1993/Hz/St, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: A Gesellschaft m.b.H. in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. September 1991 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems (BH) der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Schottergewinnungsanlage auf den Grundstücken Nr. 1397, 1411/2, 1414, 1415, 1417, 1418, 1419, 1427/1, 1427/2, und 1678, alle KG M., Gemeinde P., im Widmungsgebiet "wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung" zum Schutz der Trinkwasserversorgung im Almtal unter näher ausgeführten Fristen, Bedingungen und Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben Mag. Johann und Frieda R., Ferdinand und Annemarie R., sowie das Land Oberösterreich, Landeswasserversorgungsunternehmen (LWU), Berufung.

In seinem Gutachten vom 3. März 1992 führt der hydrogeologische Privatsachverständige der MP Dr. F. aus, daß im Erweiterungsbereich der Schotterabbau trocken erfolgen solle, wobei im Bescheid der BH vom 27. September 1991 die Abbausohle mit 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel festgelegt worden sei. Die Schotterentnahme erfolge mit zwei Radladern, welche sowohl bestelltes "Wandmaterial" auf LKW verladen als auch die naheliegende Sortier- und Waschanlage mit frischem Abbaumaterial beschicken würden. Das gewaschene und sortierte Material werde sodann entweder direkt auf Transportfahrzeuge verladen oder mit den Radladern auf das jeweilige Depot transportiert. Gelegentlich werde auch eine Schubraupe eingesetzt, welche das natürlich gelagerte Material vom oberen Grubenrand zur Abbausohle hinunterschiebe und somit die Entnahme wesentlich erleichtere.

Nach Aussage der Betriebsleitung würden sich demnach im Erweiterungsbereich im Regelfall nur die beiden Radlader, eventuell eine Schubraupe und die zu beladenden LKW aufhalten, und dies nur während der Betriebszeit (keine Abstellflächen). Ansonsten seien im Erweiterungsbereich keine weiteren Einrichtungen und Anlagen vorhanden oder geplant. Lediglich die elektrisch betriebene Sortier- und Waschanlage könnte zu einem späteren Zeitpunkt aus ökonomischen Gründen näher zur Schottergewinnung situiert werden. Die absolute Höhe des Grundwasserspiegels und somit die Grundwassermächtigkeit würden nicht exakt angegeben. Als Richtwert für die Spiegellage am 15. August 1989 im Bereich der Werkshalle (Altbereich) seien ca. 469,5 m ü.A. angenommen worden. Jedenfalls werde sich die geplante Erweiterung des Schotterabbaues auf Bereiche erstrecken, die aufgrund ihrer Ablagerungsschichten relativ hohe Feinkornanteile enthalten würden. Diese bewirkten eine geringere Durchlässigkeit für Einsickerungen als dies üblicherweise in Schottergruben der Fall sei. Die im Bescheid der BH vom 27. September 1991 vorgeschriebenen Auflagen würden eine weitgehende Verringerung des Risikopotentials für das Grundwasser gegenüber dem bisherigen Abbaubetrieb vorsehen. Bei Erfüllung und Einhaltung der im Bescheid der BH vom 27. September 1991 vorgeschriebenen Auflagen würde der Kiesabbau in Zukunft in einer Form stattfinden, die den Zielen des Grundwasserschutzes in diesem Gebiet nicht mehr widerspreche.

Am 18. Mai 1992 führte die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung durch. Der Verhandlungsleiter stellte in dieser Verhandlung fest, daß hinsichtlich eines Großteils der Schottergrube und der darin befindlichen Anlagen nach wie vor nicht geklärt habe werden können, ob die erforderlichen Bewilligungen vorlägen. Es sei daher unumgänglich notwendig, daß die MP umgehend diesbezügliche Unterlagen beibringe. Als Grundlage für die Erstellung eines Grundwasserschichtenplanes sei die Einmessung der im Nahbereich des Kiesabbaues vorhandenen Grundwasseraufschlüsse notwendig. Die Meßpunkthöhen der Brunnenanlage seien von einem Geometer einzumessen, wobei die Koten auf "Adria-Höhen" festzulegen seien. Für die Durchführung dieser Maßnahmen werde der MP eine Frist bis zum 31. August 1992 eingeräumt.

Für den 25. Juni 1992 wurde vom Vermessungsbüro W. im Auftrag der MP der Grundwasserspiegel ermittelt und ein Grundwasserschichtenplan erstellt.

In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 28. Juni 1993 wurde eine Grundwassereinmessung an verschiedenen Brunnen durchgeführt und eine Aufhöhung von etwa 30 cm gegenüber der vom Vermessungsbüro W. am 25. Juni 1992 durchgeführten Messung festgestellt.

Der hydrologische Amtssachverständige der belangten Behörde verwies auf die Stellungnahme des hydrographischen Dienstes des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1993. Grundlage für diese Angaben sei die Schneeschmelze des Winters 1992/93 gewesen, die in der größten Menge bezüglich Versickerung im März 1993 beobachtet worden sei. Dazu seien von der MP die täglichen Wasserspiegelmessungen in den eigenen Brunnen vorgenommen worden. Außerdem sei das Grundwassermeßnetz in der Traun-Enns-Platte herangezogen worden, wobei diese Brunnen seit etwa 2 1/2 Jahren eingemessen würden. Als Aussage dieser Stellungnahme würden die Schneeschmelzwasserstände noch um etwa 50 cm überschritten, sodaß mit einer zusätzlichen Sicherheit von 50 cm etwa der höchste Grundwasserspiegel anzunehmen sei. Im gegenständlichen Fall bedeute dies eine Wasserspiegelkote von 466,55 m ü.A. im Bereich des Bürobrunnens (Altbestand).

Im südlichen Bereich des jetzigen Kiesabbaugeländes sei die Naßsiebanlage als "umhaustes Gebäude" aufgestellt worden und hier die Kiesfraktionen bis auf eine Höhe von etwa 10 m gelagert worden. Somit wäre eine relativ große Fläche durch diese Deponierungen meterhoch überschüttet. Die Entnahme dieses Kiesmaterials zur Verladung erfolge von der Probensohle aus mittels Radlader. Die für den Abtransport des Kiesmaterials notwendigen Verkehrsflächen müßten daher auf diesem Niveau weiterhin belassen werden, weil die Fahrzeugwaage unmittelbar an das Bürogebäude anschließe und auf diesem Niveau eingebaut worden sei. Die Verkehrsflächen seien aber durch das Befahren oberflächlich so verdichtet, daß hier eine unmittelbare Einsickerung in den Untergrund nicht mehr möglich sei. Außerdem würden entsprechend dem Grundwasserschichtenplan abwärts der Kiesgrube keine Hausbrunnen betroffen. Der hydrologische Amtssachverständige der belangten Behörde stellte daraufhin fest, daß der nördliche Bereich der im beantragten Erweiterungsbereich gelegenen Grundstücke, speziell die Parzellen Nr. 1411/2, 1414, 1415 und 1427/1 zum Großteil abgebaut seien. Derzeit seien große Halden an Einzelfraktionen der Kiesaufbereitung vorhanden. Zwischen den einzelnen Deponien sei eine Auffahrt angelegt worden, die jedoch in Richtung Westen verlegt werden könne, sodaß die Verkehrsflächen zwischen den Deponien ebenfalls eingeschüttet werden könnten und der tieferliegende Grubenbereich durch Aufschüttung erhöht werde.

Im nördlichen Bereich der beantragten Erweiterung werde widerrechtlich Kies abgebaut. Die Sohle dieser Fläche sei etwa dem Altbestand angeglichen, sodaß in diesem Abbaubereich die geforderte Überdeckung von 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel bei weitem nicht erfüllt sei. Diese zu tiefe Baggerung beziehe sich auf die Grundstücke Nr. 1411/2, 1414 und 1415.

Der zu tief abgebaute Bereich sei daher analog der zukünftigen Abbauhöhe für die noch nicht berührten Grundstücke zu behandeln. Aus diesem Grund seien folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich: Die bereits zu tief abgebaute Fläche, bei der eine Überdeckung von 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel nicht vorhanden sei, sei mit Grubenmaterial (unsortiertem Kies, Abraum ohne Humus, feinkörniges Material aus den Schlammteichen) auf die geforderte Höhe lageweise aufzufüllen.

Die Amtssachverständige für Hygiene stellte in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 28. Juni 1993 ausgehend vom hydrologischen Befund in hygienischer Sicht fest, daß im Bereich des gegenständlichen Schotterabbaues der MP die erforderliche Überdeckung des Grundwasserkörpers in ausreichendem Maße gegeben sei. Im Abströmbereich der Schottergewinnungsanlage seien keine Brunnenanlagen zur Trinkwasserversorgung situiert und somit könnten quantitative und qualitative Beeinträchtigungen der benachbarten Hausbrunnen ausgeschlossen werden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch seine Vertreter am Verfahren der belangten Behörde teilgenommen und wiederholt durch seine Sachverständigen Äußerungen erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. August 1993 erteilte die belangte Behörde der MP im Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Kies und Schotter auf den Grundstücken Nr. 1397, 1411/1, 1414, 1415, 1417, 1418, 1419, 1427/1, 1427/2 und 1678, alle KG M., Markgemeinde P., unter näher angeführten Bedingungen, Fristen und Auflagen. In Spruchpunkt II erteilte die belangte Behörde der MP den wasserpolizeilichen Auftrag, "die bereits zu tief abgebauten Teilflächen jener Grundstücke, für welche die unter Punkt I erteilte wasserrechtliche Bewilligung gilt, und auf der eine Überdeckung von 10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel nicht vorhanden ist, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides mit Grubenmaterial (unsortiertem Kies, Abraum ohne Humus, feinkörnigem Material aus den Schlammteichen) auf die im Punkt I.4. geforderte Höhe (10 m über dem höchsten Grundwasserspiegel im Abgrabungsbereich) aufzufüllen. Diese Auffüllungsmaßnahme ist durch einen Zivilingenieur einmal monatlich zu überwachen". Im Spruchpunkt III wurde die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht verfügt, die der Wasserrechtsbehörde laufend über das Ergebnis der Überwachung zu berichten hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 54 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie - ebenso wie die MP in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat auf die Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 54 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Unbestritten ist, daß jene Flächen, auf die sich die wasserrechtliche Bewilligung und der wasserpolizeiliche Auftrag des angefochtenen Bescheides beziehen, innerhalb des von der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. Nr. 78/1984, erfaßten Gebietes liegen. Durch diese wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung wird das Grundwasser vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet.

Das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach § 54 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 "gegen solche Bescheide" eingeräumte Beschwerderecht bezieht sich - wie aus den vorangehenden Bestimmungen unschwer erschlossen werden kann - ausschließlich auf eine erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die in Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht oder hinsichtlich derer ein diesbezüglich denkmöglicher Widerspruch zumindest behauptet wird.

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, die Prüfung des Vorhabens habe ergeben, daß dieses nicht im Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutz der Trinkwasservorkommen im Almtal stehe. Dem Bundesminister steht daher im Lichte der vorangehenden Ausführungen ein Beschwerderecht nur in jenem Umfang zu, als er einen denkmöglichen Widerspruch zur genannten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung behauptet.

Insoweit die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf fehlende Ermittlungsergebnisse (insbesondere hinsichtlich der Frage einer unzureichenden Überdeckung des Altbestandes) versucht, die Rechtswidrigkeit des unter Spruchpunkt II ausgeführten wasserpolizeilichen Auftrags darzulegen, überschreitet dies die dem Bundesminister zustehende Möglichkeit zur Geltendmachung einer objektiven Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides nach § 54 Abs. 3 leg. cit., weshalb hierauf nicht weiter einzugehen war.

Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerten Ansicht kann die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959 jedoch nicht von der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abhängen, ob ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung besteht.

Die beschwerdeführende Partei erachtet es u.a. als mangelhaft, daß die Bewilligung nur den Abschnitt des Erweiterungsbereiches betreffe und nicht an die Sanierung des gesamten Areals gebunden worden sei. Aus sachverständiger Sicht seien zu diesem Punkt umfangreiche und detaillierte Vorschläge erarbeitet worden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren in jenem Umfang ist, den das Beschwerderecht des Beschwerdeführers absteckt. Demgemäß ist es dem Verwaltungsgerichtshof von vornherein verwehrt, eine über den den Verfahrensgegenstand bildenden Erweiterungsbereich der gegenständlichen Schottergrube hinausgehende Überprüfungstätigkeit zu entfalten.

Insoweit die beschwerdeführende Partei ausführt, daß der Altbestand - auch wenn ein Bewilligungsbescheid nur pro futuro wirke - wesentliche Grundlage und maßgebliches Sachverhaltselement der begehrten Erweiterung der Kiesgewinnung darstelle und es unzulässig erscheine, auf einen rechtswidrigen Zustand de facto aufbauend, eine Bewilligung zu erteilen, übersieht sie, daß sich die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Altbestandes im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof nicht stellt. Dies hat auch für den Stand der Bewilligung einzelner Teilflächen und Anlagen nach diversen Verwaltungsrechtsmaterien zu gelten. Maßgebend ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren die von der belangten Behörde hinsichtlich des Erweiterungsbereiches erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Alle sich auf den Altbestand der Kiesgrube und den gesamten Grubenbereich beziehenden Beschwerdeausführungen müssen deshalb unbeachtet bleiben.

Dadurch wird jedoch nicht verhindert, daß diese den Altbestand der Grube betreffenden Einwendungen für eine gesamthafte Beurteilung der Zulässigkeit des Projektes - auf die noch einzugehen sein wird - von Bedeutung sind.

Grundsätzlich schließt auch die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit der Kiesgewinnung in Form einer Trockenbaggerung im Hinblick auf die Verordnung

BGBl. Nr. 78/1984 nicht aus. Demnach besteht zwischen einer Trockenbaggerung und den Zielsetzungen dieser wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung kein grundsätzlicher Widerspruch.

Von der beschwerdeführenden Partei wurden im Zuge des Verwaltungsverfahrens fachliche Einwendungen gegen die Bewilligungsfähigkeit des von der belangten Behörde genehmigten wasserrechtlichen Projektes eingebracht, sodaß es den Verfahrensparteien und der Behörde möglich war, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen und insbesondere auf die aufgezeigten fachlichen Divergenzen näher einzugehen.

Dies betrifft insbesondere die Festlegung des höchsten Grundwasserspiegels. Die beschwerdeführende Partei bemängelte im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrmals, daß die Ermittlung dieses Wertes nicht den üblichen Standards entspreche. Dies insbesondere, weil entsprechende Pläne, Längenschnitte, Grundwasserspiegellagen und dgl. fehlen würden. Die belangte Behörde erachtete es aufgrund der Äußerungen ihres Amtssachverständigen offenbar nicht für notwendig, die von der beschwerdeführenden Partei geforderten Unterlagen beizuschaffen. Insbesondere ist den Ausführungen der Amtssachverständigen der belangten Behörde im Verfahren und in weiterer Folge dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb die Berechnung des höchsten Grundwasserspiegels entgegen den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten fachlichen Bedenken nach fachlich unumstrittenen Methoden erfolgt ist.

Dies trifft auch für die Unterlassung der Einbeziehung entsprechender Angaben über die Sohl- und Wasserspiegellagen des A.-Flusses und des S.-Baches zu. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerte Ansicht, wonach ihre eigenen Sachverständigen fachlich kompetenter seien, ist nicht ausreichend. Denn der Rückzug auf ein in der Person des Sachverständigen gelegenes Begründungselement, nämlich die behauptete höhere Kompetenz, kann die Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgetragenen Sachargumenten niemals ersetzen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076).

Die auf sachverständiger Ebene vom Vertreter des Bundesministers im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen hätten die belangte Behörde veranlassen müssen, die weitere Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zu erkennen. Falls jedoch eine solche Aufklärungsbedürftigkeit nicht vorgelegen haben sollte, hätte dies jedenfalls zu einer - von der belangten Behörde unterlassenen - nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid bedurft. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in wesentlichen Punkten mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Da der unter Spruchpunkt II erlassene wasserpolizeiliche Auftrag infolge seiner auch im Spruch zum Ausdruck kommenden Verschränkung zur erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Erweiterungsbereich (Spruchpunkt I) in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, war der gesamte angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070134.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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