Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2022Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Lagerung; Kontamination;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.10.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022