TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/31 LVwG-S-10/001-2021

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Veröffentlicht am 31.01.2022
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Entscheidungsdatum

31.01.2022

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über den Vorlageantrag des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Dem Vorlageantrag wird insoweit stattgegeben als die zu dem Spruchpunkt I., und zwar zu 3, 5, 6, 9, 10 und 11 und zu Spruchpunkt II., und zwar zu 2, 7, 14 und 15 jeweils erhobenen „Tatbeschreibungen“ zu zwei Tathandlungen wie folgt zusammengefasst werden:

„1. Sie haben am 8. Juli 2020 im Gemeindegebiet ***, ***, die nachfolgend genannten gefährlichen Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt oder gelagert werden dürfen.
Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden:
2. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: weinrot

Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund eingesunken

in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

3. Kraftfahrzeug

Marke: Audi
Farbe: silber

Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund eingesunken,in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

5. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: weinrot

Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund versunken

in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden, hinter dem hellblauen Volvo abgestellt

6. Kraftfahrzeug

Marke: Volkswagen

Farbe: grau

Plakette: vorhanden

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

7. Kraftfahrzeug

Marke: Volvo

Farbe: dunkelgrün

Plakette: vorhanden, aber nicht lesbar

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund versunken

in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

9. Kraftfahrzeug

Marke: Volkswagen

Farbe: grün/türkis

Plakette: vorhanden, aber nicht lesbar

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

10. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: weiß

Plakette: keine

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

11. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: weiß

Plakette: keine

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

in östlicher Richtung des Schuppens unbefestigtem Boden abgestellt

14. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: schwarz

Plakette: vorhanden

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

vor dem Schuppen auf befestigtem Boden (Asphalt) abgestellt

15. Kraftfahrzeug

Marke: Audi

Farbe: silber

Plakette: vorhanden

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar

vor dem Schuppen auf befestigtem Boden (Asphalt) abgestellt

2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gefährliche Abfälle, nämlich Eternitplatten (Spruchpunkt 16), auf unbefestigten Boden (neben der Baggerschaufel und dem offenen Schuppen) gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.“

Der Beschwerdeführer hat dadurch zu Spruchpunkt 1. § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, zu Spruchpunkt 2. § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002.

Über den Beschwerdeführer wird daher zu Spruchpunkt 1. gemäß
§ 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt; zu Spruchpunkt 2. gemäß
§ 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden).

.

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 130,-- Euro neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.430,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 13. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer, soweit es Bestrafungen nach dem AWG 2002 betraf, wegen 15 Übertretungen nach § 79 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 und wegen 1 Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002, zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG, zu einer Gesamtstrafe von € 13.580,-- und zu einzelnen Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 7 bzw. 18 Stunden, bestraft.

Aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde vom 13. Oktober 2020 erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid als Beschwerdevorentscheidung und wies in Spruchpunkt I. die Beschwerde bezüglich den Übertretungen, die das AWG 2002 betrafen, nämlich 3, 5, 6, 9, 10, 11 und 16, als unbegründet ab.

In Spruchpunkt II. wurde über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 7, 14 und 15 des angefochtenen Straferkenntnisses insofern abgesprochen, dass dieses gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG dahingehend abgeändert wurde, dass diese Übertretungen als Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen vorgehalten wurden und pro Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 7 Stunden) festgesetzt wurde.

Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 8, 12 und 13 Folge gegeben, das Straferkenntnis für diese Spruchpunkte aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Die belangte Behörde begründetet ihre bisherigen Entscheidungen mit der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 3. März 2020, ***, einem zugehörigen Bericht inklusive Lichtbilder und dem bisherigen Ermittlungsverfahren.

In ihr Ermittlungsverfahren zog die belangte Behörde auch den Lokalaugenschein eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik zum Verfahren *** in das Strafverfahren mit ein und verwertete das dort aufgenommene fachliche Gutachten des Amtssachverständigen.

Spruchpunkt I. wurde dahingehend begründet, dass die Kraftfahrzeuge vom Beschwerdeführer nicht mehr gefahren werden. Am Lagerungsort befand sich zum Tatzeitpunkt auch keine genehmigte Anlage und der Beschwerdeführer sei der Besitzer der gegenständlichen Kraftahrzeuge gewesen.

Für sämtliche Kraftfahrzeuge haben folgende Abfallkriterien gegolten:

-    Letzter Pflichttermin für die nationale Verkehrssicherheitsüberprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten,

-    Reparaturkosten, die den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen sowie

-    Vom Fahrzeug ausgehende Gefahren für Sicherheit.

Zu Spruchpunkt 16 führte die Behörde aus, dass für die Eternitplatten keine genehmigte Anlage vorhanden gewesen sei, teilweise vom Vorbesitzer gestammt haben und vom Beschwerdeführer nicht mehr verwendet wurden.

Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass diese Fahrzeuge vom Beschwerdeführer nicht mehr gefahren werden, der Lagerungsort zum Tatzeitpunkt keine genehmigte Lagerungsstätte gewesen sei und der Beschwerdeführer der Besitzer der Fahrzeuge gewesen sei. Aus dem Spruch ergibt sich, dass die als nicht gefährliche Abfälle angesprochen wurden, da kein Flüssigkeitsaustritt feststellbar war. Überdies war nicht mehr feststellbar, ob es sich um gefährlichen Abfall gehandelt habe.

Zu Spruchpunkt III. legte die Behörde dar, dass diese Fahrzeuge anlässlich der Überprüfung am 11. November 2020 nicht mehr vorhanden waren, und dementsprechend nicht mehr befundet werden konnten. Eine Entledigungsabsicht iSd. § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 konnte daher nicht mehr festgestellt werden. Auch eine objektive Abfalleigenschaft konnte dadurch durch den Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Es war sohin im Zweifel insofern mit einer Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vorzugehen.

2.   Zum Vorlageantrag:

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig mit 22. Dezember 2020 ein Vorlageantrag eingebracht, und wurde auf die Beschwerde zum davor ergangenen Straferkenntnis verwiesen.

Hinzugefügt wurde, dass sämtliche in den Spruchpunkten 2 bis 16 angeführten Gegenstände ordnungsgemäß entsorgt worden seien.

Bezüglich der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht werden, sodass das Straferkenntnis an Rechtswidrigkeit leide.

Bezüglich der behaupteten gefährlichen Abfalleigenschaft wurde geltend gemacht, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei den vorgeworfenen Spruchpunkten um Abfälle iSd Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gehandelt habe. Es mangle diesbezüglich an jeglichen Feststellungen, welchen Abfallbegriff die belangte Behörde als gegeben gesehen habe.

Es sei eine Tatsache, dass die am Tatort gelagerten Gegenstände vom Beschwerdeführer bzw. von Dritten verwendet werden. Überdies habe der Beschwerdeführer diese Gegenstände käuflich oder durch Schenkung erworben, weshalb auch von einer Entledigungsabsicht der Voreigentümer nicht ausgegangen werden könne.

Zu den einzelnen Fahrzeugen wurde angegeben, dass mit den einzelnen Teilen dieser Fahrzeuge andere Fahrzeuge wieder in Betrieb gesetzt werden sollten und somit eine bestimmungsgemäße Verwendung gegeben gewesen sei. Bei der Reparatur von einem Liebhaberfahrzeug handle es sich auch um ein Hobby und dies könne keinesfalls ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten darstellen.

Hinsichtlich dieser Fahrzeuge sei eine zulässige Verwendung gegeben, zumal die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei.

Überdies bestehe keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, weshalb auch der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt wäre und wären die vorgefundenen Gegenstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung als neu zu beurteilen.

Es wäre daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erfüllt und mangelt es somit an den objektiven Tatbestandsmerkmalen.

Zum Verschulden wurde angeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten. Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass es sich bei den vorgefundenen Gegenständen um (gefährlichen) Abfall gehandelt habe.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer Verjährung eingewendet, da die Gegenstände bereits seit 2005 am Tatort gelagert worden seien. Durch die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werde nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die Übertretungen stellen daher keine Dauerdelikte, sondern Begehungsdelikte dar. Beginn der Verjährung sei jeweils das Abstellen der Gegenstände gewesen und beginne die Frist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei daher unzulässig, weil gegen ihn innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei.

Überdies wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge der Nichtanwendung der §§ 33a und 45 VStG und infolge des Verstoßes gegen die Strafzumessungsvorschrift des § 19 und § 20 VStG geltend gemacht.

Die Behörde habe auch die Verfahrensvorschriften verletzt, da die Entscheidung nicht korrekt begründet gewesen sei. Die Anforderung zur Zusammenfassung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen würden fehlen.

Weiters sei die Behörde der Verpflichtung gemäß § 39 AVG zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weil Feststellungen hinsichtlich näherer Angaben zu den Fahrzeugen fehlen.

Hätte die Behörde diese Pflicht erfüllt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Gegenständen nicht um Abfälle handelt.

Zur Strafhöhe wurde geltend gemacht, dass die festgesetzte Strafe bei weitem überhöht sei.

Aufgrund mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers und der vorhandenen Verfahrensfehler wäre „in dubio pro reo“ zu entscheiden gewesen und ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu verneinen gewesen.

Es wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik durchzuführen, namhaft zu machende Zeugen und den Beschwerdeführer einzuvernehmen und die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Jänner 2022 wird auf die bereits vorgebrachte Verjährung der vorgeworfenen Delikte eingegangen und zusätzlich vorgebracht, dass die Tatbeschreibungen völlig unbestimmt und nicht ausreichend konkretisiert wären und deshalb aus formellen Gründen rechtswidrig wären.

Nach ständiger Rechtsprechung wäre für sämtliche Spruchpunkte, für die die Normen des AWG 2002 angewendet wurden, insgesamt bloß eine Strafe zu verhängen gewesen, zumal auch nur ein einziges Delikt vorliegend sei. Da die Behörde dies verkannt habe, habe die Behörde gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.

Unter Verweis auf diverse Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hätte für sämtliche angeführten Abfälle nur eine Strafe verhängt werden dürfen. Dies decke sich auch mit dem Gesetzeswortlaut des § 79 AWG 2002, welche im Wortlaut von der Mehrzahl „Abfälle“ spricht. Die Behörde habe somit entgegen dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung für jedes Kraftfahrzeug eine separate Strafe verhängt.

Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass gegenständlich ein fortgesetztes Delikt vorliege, bei welchem eine Bestrafung einer jeden einzelnen Tat ausgeschlossen sei.

Vorgebracht hierzu wird, dass die Voraussetzungen für ein fortgesetztes Delikt, nämlich gleichartige Einzelhandlungen, ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut, ein zeitlicher Zusammenhang und eine räumliche Kontinuität vorliegen würden.

Darüber hinaus wären die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen.

Dieser Gesamtvorsatz müsse den erstrebten Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen umfassen.

All diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weswegen ein fortgesetztes Delikt vorliegend sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Fahrzeuge seit 2005 dort abgestellt habe.

Der Gesamtvorsatz korreliere im vorliegenden Fall mit dem zeitlichen Zusammenhang. Es sei daher von einem Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers auszugehen, da sein Handeln offensichtlich von dem einheitlichen Willensentschluss getragen gewesen wäre, alle Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit auf dem Grundstück abzustellen und nach seiner Pensionierung zu renovieren. Das Gesamtziel sei daher gewesen, die zwischenzeitige Aufbewahrung zur späteren Renovierung. Das Gesamtkonzept sei daher von einem einheitlichen Willensentschluss getragen gewesen und es liege daher nur ein einziges zu bestrafendes Delikt vor.

Für die Spruchpunkte wäre daher, für den Fall, dass die Fahrzeuge tatsächlich Abfälle darstellen, was nach wie vor bestritten werde, nur eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen gewesen und dies maximal in der Höhe der Mindeststrafe.

Hierzu wurde auch angeregt, die Strafe außerordentlich zu mildern, das Milderungsgründe vorliegen würden, die von der Behörde nicht berücksichtigt wurden.

Entgegen der Rechtsansicht der Behörde überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich. Neben der Unbescholtenheit habe sich der Beschwerdeführer von Beginn an geständig verantwortet und durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.

Außerdem übersehe die Behörde, dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden sei, was ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen sei, zumal dies einen Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB entspreche.

Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, dass die Tat unter Umständen begangen worden wäre, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekomme. Der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass das – jahrelang unbeanstandete – Abstellen der Fahrzeuge auf Eigengrund zum Zwecke der späteren Reparatur gesetzwidrig sein könne.

Von der Behörde sei auch festgestellt worden, dass es zu keinen Flüssigkeitsaustritten gekommen sei, wobei diese auch teilweise vom Beschwerdeführer abgelassen worden wären. Dies ergebe somit einen weiteren Milderungsgrund, da der Beschwerdeführer keinen Schaden zugefügt habe.

Weiters seien sämtliche in den Spruchpunkten 2 bis 16 angeführten Gegenstände ordnungsgemäß entsorgt worden.

Darüber hinaus finden die Ergebnisse zu Spruchpunkt II des Bescheides vom 14. Dezember 2020 keine Deckung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und wäre der Bescheid jedenfalls aufzuheben und das gegenüber dem Beschwerdeführer geführte erstinstanzliche Verfahren vollständig zur Einstellung zu bringen.

In einer erweiterten Eingabe vom 25. Jänner 2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr auf eine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

3.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lagerte zumindest am 8. Juli 2020 im Gemeindegebiet ***, ***, ***, folgende Fahrzeuge: (Die Aufzählung richtet sich nach der Nummerierung des Straferkenntnisses vom 13. August 2020)

2. Audi, Farbe: weinrot, Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund eingesunken; in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

3. Audi, Farbe: silber, Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund eingesunken; in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

5. Audi, Farbe: weinrot, Plakette: keine

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund versunken; in nordöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden, hinter dem hellblauen Volvo abgestellt

6. Volkswagen, Farbe: grau, Plakette: vorhanden

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

7. Volvo, Farbe: dunkelgrün, Plakette: vorhanden, aber nicht lesbar

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar, Räder im Untergrund versunken; in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

9. Volkswagen, Farbe: grün/türkis, Plakette: vorhanden, aber nicht lesbar

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

10. Audi, Farbe: weiß, Plakette: keine

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; in südöstlicher Richtung des Bauernhofes auf unbefestigtem Boden abgestellt

11. Audi, Farbe: weiß, Plakette: keine

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; in östlicher Richtung des Schuppens unbefestigtem Boden abgestellt

14. Audi, Farbe: schwarz, Plakette: vorhanden

Zustand: kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; vor dem Schuppen auf befestigtem Boden (Asphalt) abgestellt

15. Marke: Audi, Farbe: silber, Plakette: vorhanden

Zustand: mit Moos bewachsen, kein Flüssigkeitsaustritt wahrnehmbar; vor dem Schuppen auf befestigtem Boden (Asphalt) abgestellt

Diese Fahrzeuge beinhalteten im Tatzeitpunkt noch Betriebsmittel und waren nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt und sind daher als gefährlicher Abfall anzusprechen. Bis auf die Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 14 und 15 waren sämtliche Fahrzeuge auf nicht flüssigkeitsdichten Flächen abgestellt. Die Fahrzeuge 14 und 15 waren zwar auf einer asphaltierten Fläche abgestellt, jedoch wurde das anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider erfasst.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits-und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen. Dies insbesondere auch deshalb, weil fast alle Fahrzeuge nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt waren und auf ungedichteter Fläche abgestellt wurden.

Sämtliche Fahrzeuge wurden bereits seit einem längeren Zeitraum, und zwar seit dem Jahr 2005, auf unbefestigten und teilweise befestigten Areal gelagert und stehen auf Grund der teilweise jahrelange abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Sie waren auch nicht mehr fahrbereit oder betriebsbereit.

Einige dieser Fahrzeuge werden als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet.

Der Beschwerdeführer lagerte zumindest am 8. Juli 2020 im Gemeindegebiet ***, ***, ***, Eternitplatten (Strafpunkt 16), auf unbefestigten Boden (neben der Baggerschaufel und dem offenen Schuppen). Die Lagerung umfasste einen Zeitraum von ca. 10 Jahren und standen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung.

Die Eternitplatten stellen nicht gefährlichen Abfall dar.

4.   Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der im behördlichen Akt inneliegenden umfangreichen Fotodokumentation, welche im Wesentlichen mit den fachlichen Ausführungen des von der Abfallrechtsbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten vom
17. November 2020, erstellt von C, Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugtechniker, korrespondiert.

Auch stützen sich die Feststellungen auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seiner ergänzenden Stellungnahme und seinen Aussagen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am

6. August 2020.

Abgesehen von behaupteten, formellen Mängeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welche durch das verfahrensgerichtliche Verfahren saniert werden, wird im ergänzenden Beschwerdeverfahren lediglich die Rechtsauffassung vertreten, dass für jedes einzelne Fahrzeug keine gesonderte Geldstrafe verhängt hätte werden dürfen. Vielmehr hätte die Behörde eine Gesamtstrafe verhängen müssen.

Das Vorbringen, sollte eine Übertretung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) überhaupt vorliegen, die vorgehaltenen Vorwürfe seien bereits verjährt, da die Fahrzeuge seit 2005 am gegenständlichen Grundstück abgelagert wurden, geht allerdings ins Leere, denn sie waren zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelagert und nur dieser Tatzeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen.

5.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

§ 1.

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

      1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

      2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

      3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

      4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

      5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

      6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

      7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

      8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

      9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

      1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

      2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

[…]

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

      1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

      2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

      1. hiefür genehmigten Anlagen oder

      2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

      1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]
         begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]
(2) Wer

[…]

        3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

6.   Erwägungen:

In der rechtzeitigen Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, dass die vorgeworfenen Übertretungen, für den Fall, dass sie überhaupt verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten wären, längst verjährt seien. Überdies wären die gegenständlichen Fahrzeuge kein Abfall, da vom Beschwerdeführer beabsichtigt worden wäre, diese nach Erwerb weiterzuverwenden. Die Verwendung bestehe darin, dass mit Teilen der einen Fahrzeuge andere wieder in Gang gebracht werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Fahrzeugen auch nicht um Autowracks, da sie noch funktionsfähig gewesen wären und wären teilweise auch als neu zu beurteilen. Weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff der vorgeworfenen Fahrzeuge sei erfüllt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Mit seinem erweiterten Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Behörde rechtswidrig jedes Fahrzeug als einzelne Übertretung vorgeworfen habe. Es handle sich bei der vom Beschwerdeführer durchgeführten Lagerung von Fahrzeugen um ein fortgesetztes Delikt, da der Beschwerdeführer die Fahrzeuge allesamt im Jahr 2005 angeschafft habe, um diese zu reparieren bzw. als Ersatzteile für andere Fahrzeuge zu verwenden. Sein Vorhaben sei daher von einem Gesamtkonzept getragen gewesen, da die einzelnen Vorwürfe auf gleichartige Einzelhandlungen beruhen, dasselbe Rechtsgut angreifen und sowohl zeitliche als auch räumlich Kontinuität bestehe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik war festzustellen, dass die Fahrzeuge als gefährlicher Abfall anzusprechen waren.

Auch wenn der Amtssachverständige in seinem Gutachten einige Fahrzeuge (Fahrzeuge aus Spruchpunkt II des beschwerdegegenständlichen Bescheides) als nicht gefährlich einstufte, so bezog sich diese Bewertung allein auf die objektive Abfalleigenschaft und auf die im Gutachten angeführten Abfallkriterien 1-10. In seinem Gutachten gibt er jedoch an, dass gemäß der Altfahrzeug-VO Anlage 5 alle diese Fahrzeuge Betriebsstoffe enthalten haben, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt sind.

Es ist somit seinem Gutachten zu entnehmen, dass sämtliche Fahrzeuge nicht von ihren gesamten Betriebsmitteln befreit waren. Dadurch, dass diese Fahrzeuge nicht trockengelegt waren, beinhalteten sie nach wie vor Betriebsmittel, die das Fahrzeug zum gefährlichen Abfall machen.

Das Beschwerdevorbringen, die gegenständlichen Fahrzeuge seien als neu zu bewerten und stellen für den Beschwerdeführer keinen Abfall dar, ist für das erkennende Gericht lediglich als Schutzbehauptung zu werten und ist der Beschwerdeführer damit den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten

(vgl. VwGH vom 15. Oktober 2020, Zl. Ro 2019/04/0021).

§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 besagt, dass Abfälle bewegliche Sachen sind, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat und beschreibt hiermit den subjektiven Abfallbegriff.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt

oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032). Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sollten die Fahrzeuge als Ersatzteilspender verwendet werden, um sie der Reihe nach zu reparieren. Der Rechtsmittelwerber hatte nicht den Willen, die nicht betriebsbereiten Fahrzeuge bestimmungsgemäß zu verwenden. Dieser Verwendungsverzicht – bezogen auf die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit – verdeutlicht, dass eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers an den Fahrzeugen in ihrer Gesamtheit bestand und daher die Fahrzeuge Abfall in subjektiver Hinsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 darstellen.

Dies entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der Gebrauch eines Kfz "zum Ausschlachten", also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nicht als "bestimmungsgemäße Verwendung" iSd § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu beurteilen ist (zuletzt VwGH 13.07.2017, Ra 2017/05/0080).

Das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 an sich erübrigt.

Es konnte aber auch festgestellt werden, dass durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegten Kraftfahrzeuge auf unbefestigter Fläche eine Umweltgefährdung verursacht werden kann. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Kfzs nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015). Die nicht nach dem Stand der Technik trockengelegten Kraftfahrzeuge sind demnach auch bei objektiver Betrachtung als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.

Aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 idF BGBl II 2010/179, erlassen, welche in § 2 Z 2 leg. cit. bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten.

Punkt 2. der Anlage 1 dieser Verordnung sieht vor:

 

 

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Altfahrzeuge im angelasteten Tatzeitpunkt entsprechend der Altfahrzeugverordnung gelagert hat, sodass kein geeigneter Lagerort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 im konkreten Fall gegeben war und somit eine dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechende Lagerung vorlag.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung sind jene Fahrzeuge, die im inkriminierten Zeitpunkt nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt waren, der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen.

Der Beschwerdeführer hat sohin hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 14 und 15 gefährlichen Abfall im angelasteten Tatzeitpunkt abfallrechtswidrig gelagert, sodass er den objektiven Tatbestand der Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt hat.

Darüber hinaus hat er mit der dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden Lagerung der Eternitplatten in Spruchpunkt 16 objektiv eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begangen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass diese Platten über einen längeren Zeitraum ungeschützt im Freien gelagert wurden und bereits stark beeinträchtigt waren. Da sie einer bestimmungsgemäßen Verwendung in diesem Zustand nicht mehr zuzuführen waren, waren sie ebenfalls als Abfall anzusprechen.

Es ist diesbezüglich jedoch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass diese Abfälle nicht als gefährlich einzustufen waren.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nachdem es sich sohin bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Demnach sind dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen.

§ 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl. § 79 Abs. 1 Z 1 bzw. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, so VwGH 27.11.2008, 2006/07/0011).

Wird sowohl gegen § 79 Abs. 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Es liegt kein - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor (so VwGH 30.04.2015, Ra 2015/07/0048). Auf das konkrete Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet das, dass der gesamte Unrechtsgehalt der nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 zu beurteilenden Verwaltungsübertretung durch die Deliktsverwirklichung nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nicht konsumiert worden ist und insbesondere die in § 79 Abs. 2 AWG 2002 verankerte Subsidiaritätsklausel in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangt, sodass die belangte Behörde daher zu Recht eine Aufteilung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nach den Verwaltungsübertretungen der §§ 79 Abs. 1 Z 1 bzw. 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 vorgenommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seiner Beschwerde darauf verweist, dass eine Einzelbestrafung für jedes einzelne Fahrzeug unzulässig sei, liegt er, wie bereits ausgeführt, damit im Recht.

Dem Beschwerdeführer wurde die rechtswidrige Lagerung von 10 Altfahrzeugen zu einem bestimmten Tatzeitpunkt vorgeworfen und wurden durch dieses Tatverhalten von der belangten Behörde 10 Verwaltungsübertretungen als verwirklicht erachtet.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).

Nach der als einheitlich anzusehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen (VwGH 25.09.2019, Ro 2019/05/0013).

Klar stellte der VwGH bereits idZ 2017, dass ein fortgesetztes Delikt auch im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelinquenz Bedeutung zukommen kann. Angesprochen werden damit zunächst jene Fälle, in denen die Verwirklichung eines Tatbestands notwendig mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, wie dies bei mehraktigen und Dauerdelikten, aber auch bei pauschalierenden Tatbildformulierungen der Fall ist. Hinzu treten jene Fälle, in denen durch wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs bei einheitlicher Motivationslage die Einzelhandlungen bloß eine quantitative Steigerung des verwirklichten Unrechts bewirkt wird; dies einschließlich solcher Konstellationen, in denen die Annäherung an einen tatbestandsmäßigen Erfolg gleichsam schrittweise erfolgen soll (Wolfgang Wessely, Die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Umwelt-Verwaltungsstrafrecht 2018, RdU 2020/30 [55]).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2005 nach und nach die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge am festgestellten Tatort gelagert, jedoch jeweils mit der Intention, die einzelnen Fahrzeuge als Ersatzteilspender im Rahmen des festgestellten Zweckes zu nutzen. Von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände ist auszugehen, ebenso zeigt eine Einzelfallbetrachtung, dass der Rechtsmittelwerber bei seinem rechtswidrigen Handeln von einem einheitlichen Gesamtkonzept getragen wurde. Aus diesem Grund ist fallbezogen von einer „gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit“, sohin vom Vorliegen eines einheitlichen Delikts im Sinne der Rechtsprechung, auszugehen (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0203). Festzuhalten ist, dass alle Kfzs am festgestellten Tatort, also in einem örtlichen Naheverhältnis, zu einem bestimmten Tatzeitpunkt abgestellt waren. Unabhängig von der Frage, seit wann die einzelnen Fahrzeuge auf den festgestellten Grundstücken abgestellt wurden, ist Beschwerdegegenstand lediglich die rechtswidrige Lagerung der 10 Altfahrzeuge jeweils am 8. Juli 2020 sodass ebenso der von der Rechtsprechung geforderte „erkennbare zeitliche Zusammenhang“ gegeben ist.

Die in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung erhobenen 11 Tatvorwürfe sind demnach auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls als zwei fortgesetzte Delikte zu qualifizieren, spruchgemäß zusammenzufassen und ist dafür für die gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfälle jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Hinzuzufügen ist, dass über die vorgeworfene Übertretung in Spruchpunkt I. 1. der Beschwerdevorentscheidung, der Vorwurf der Übertretung nach dem Bundsluftreinha

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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