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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der U Gesellschaft m. b.H. & Co KG in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 8. August 1995, Zl. 06 3546/40-III/6/95-Eb, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht sowohl im Sachverhalt als auch in der zu beurteilenden Rechtsfrage vollständig dem mit hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 95/07/0175, entschiedenen Beschwerdefall, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG genügt, auf die Gründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070191.X00Im RIS seit
20.11.2000