TE Lvwg Beschluss 2022/3/28 LVwG-Q-74/001-2022

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Entscheidungsdatum

28.03.2022

Norm

EpidemieG 1950 §7a Abs1
VwGG §33

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, vertreten durch ihre Mutter, Frau B, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. März 2022, Zl. ***, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz 1950, den

BESCHLUSS:

1.   Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid vom 21. März 2022, Zl. *** ordnete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg auf Grundlage näher bezeichneter Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) sowie der Absonderungsverordnung die Absonderung von A, geb. *** (in der Folge: Betroffene) aufgrund des Verdachts einer Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 beginnend mit 21.03.2022 an der Adresse ***, *** an. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung des Bescheides sowie am 19. Februar 2022 eine behördliche Teststation für einen PCR-Test aufzusuchen. Für den Fall dass das der angeordnete PCR-Test ein negatives Ergebnis gezeigt hätte, wäre der Bescheid mit Kenntnis des Testergebnisses außer Kraft getreten, für den Fall eines positiven Testes wurde im Bescheid angeordnet, dass die Absonderung bis einschließlich 31.03.2022 aufrecht bleibe, wobei angeordnet wurde, dass die Absonderung ab dem 26.03.2022 vorzeitig beendet werden könne, wenn der Beschwerdeführer seit 48 Stunden symptomfrei sei und ein in einer behördlichen NÖ PCR –Teststation durchgeführter Test negativ oder der CT-Wert 30 oder höher sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau B als Mutter und Erziehungsberechtigte der Betroffenen mit E-Mail vom 23.03.2022 Beschwerde, mit der die die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde.

Diese Beschwerde sowie in der Folge auf entsprechende Anforderung der Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde die Betroffene am 26.03.2022 erneut behördlich getestet und ergab diese Testung am 27.03.2022 ein negatives Testergebnis, das der Mutter und Vertreterin der Beschwerdeführerin auch am selben Tag um 08:51 Uhr mitgeteilt wurde, womit die Absonderung gemäß Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides geendet hat.

Beweiswürdigung:

Die Feststelllungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem ho. Gerichtsakt zu Zl. LVwG-Q-59/001-2022.

Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. I 2/2021, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 22.05.2019, Ro 2018/04/0005, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwer des Beschwerdeführers aufgrund einer Änderung der Umstände während des Beschwerdeverfahrens – nämlich der Aufhebung der Absonderung mit 27.02.2022 - nachträglich weggefallen, wodurch der vom Beschwerdeführer begehrte Zustand mittlerweile eingetreten ist.

Einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich käme folglich keinerlei praktische Bedeutung zu.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Rechtsschutzbedürfnis; Gegenstandslosigkeit; Beschwer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.Q.74.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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