TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/27 96/06/0135

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Tir 1989 §7 Abs5 litb;
BauO Tir 1989 §7 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. März 1996, Zl. Ve 1-550-2139/1-2, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit überdachtem PKW-Abstellplatz auf der Gp Nr. 1708/2, KG G erteilt. Da das Bauvorhaben nicht plangemäß ausgeführt wurde, erging am 16. September 1993 ein Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1989 (TBO) aufgetragen wurde, um die nachträgliche Bewilligung bis spätestens 16. Oktober 1993 anzusuchen. Gleichzeitig wurde gemäß § 43 Abs. 3 TBO die Benützungsbewilligung versagt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde abgewiesen; auch die vom Beschwerdeführer gegen diese Abweisung erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer suchte in der Folge um die Genehmigung für die geänderte Ausführung des Bauwerks an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Juni 1995 wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. September 1995 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß ein Bauansuchen gemäß § 31 Abs. 4 lit. c TBO abzuweisen sei, wenn sich bei der Bauverhandlung ergebe, daß das Bauvorhaben der TBO oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspreche. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen für den Seitenabstand von Gebäuden zu den Grundgrenzen, insbesondere der Darstellung des § 7 Abs. 5 lit. b TBO betreffend Erker und ähnliche Bauteile führt die belangte Behörde näher aus, weshalb ihrer Auffassung nach die beiden Bauwerksvorsprünge an der Ostseite des Gebäudes keine Erker oder erkerähnliche Bauteile darstellten und daher eine Verletzung der Abstandsbestimmungen vorliege: Diese beiden Bauteile reichten bis 3 m an die Grundgrenze heran, sodaß die Mindestabstände gemäß § 7 TBO nur eingehalten seien, wenn diese Bauteile als Erker oder erkerähnliche Bauteile qualifiziert werden könnten. Qualifiziere man diese Bauteile nicht als Erker oder erkerähnlich, hätte der Abstand von der Grundstücksgrenze vier Meter zu betragen. Da das Kinderzimmer an der Ostseite auf der gesamten Breite des dahinterliegenen Raumes von ca. 4,60 m sowie das Bad auf der gesamten Breite des dahinterliegenden Raumes von ca. 5 m in einer Breite von jeweils 1 m über die Ostseite des Hauses hinausragten, könne im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von Erkern oder erkerähnlichen Bauteilen gesprochen werden. In diesem Zusammenhang wird auf eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Es ändere an dieser Beurteilung auch nichts, daß zwischen diesen beiden Bauteilen auf einer Breite von 4 m das Stiegenhaus um 1 m gegenüber den beschriebenen Bauteilen "zurückspringe". Auch der Umstand, daß die gegenständlichen Gebäudeteile nicht vom Boden hochgeführt seien, vermöge daran nichts zu ändern, zumal der Abstand vom Boden lediglich von 0,2 m bis 0,6 m (beim Bad) bzw. 0,7 m bis 1 m (beim Kinderzimmer) betrage. Da es sich somit bei den strittigen Gebäudeteilen nicht um Erker bzw. erkerähnliche Gebäudeteile handle, müsse der Mindestabstand gemäß § 7 Abs. 1 TBO zur östlichen Grundstücksgrenze 4 m betragen. Im Hinblick auf den tatsächlich gegebenen Abstand von 3 m sei das geänderte Bauwerk nicht konsensfähig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, gemäß § 7 Abs. 5 TBO hinsichtlich der strittigen Gebäudeteile bis auf 3 m an die Grundstücksgrenze heranbauen zu können, geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht, wendet sich aber unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als seiner Auffassung nach die beiden strittige Bauteile als Erker bzw. erkerähnlich zu qualifizieren wären.

§ 7 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/1994, lautet:

"(5) Bei der Berechnung der Mindestabstände von Gebäuden nach den Abs. 1 und 3 bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:

a)

Vordächer, die nicht mehr als zwei Meter,

b)

offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile, die nicht mehr als 1,50 Meter,

c)

fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, die nicht mehr als 0,50 Meter,

d)

unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an Gebäuden angebrachte Werbeeinrichtungen, die nicht mehr als zwei Meter

in die Mindestabstandsfläche hineinragen. Diese Gebäudeteile müssen jedoch bei Gebäuden im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland jedenfalls 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze, von der Grenze zum übrigen Bauland jedoch jedenfalls drei Meter und bei Gebäuden im übrigen Bauland jedenfalls drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein."

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0184, unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt hat, handelt es sich bei den durch diese Bestimmung privilegierten Bauteilen durchwegs um vorspringende - sei es horizontale oder vertikale - Gliederungen des Gebäudes, denen der Charakter eines Raumes fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in dem auch von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, mit Hinweis auf weitere Erkenntnisse zur Tiroler Bauordnung ausgeführt hat, kann einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinterliegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, nicht der Charakter als Erker oder erkerähnlicher Bauteil zuerkannt werden. Die Beurteilung der belangten Behörde, daß ein auf einer Länge von 4,60 m bzw. von 5 m über die gesamte Breite des dahinterliegenden Raumes vorspringender Bauwerksvorsprung keinen Erker bzw. ähnlichen Bauteil darstellt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß für den Begriff des Erkers nicht allein der Umstand maßgeblich ist, daß ein Gebäudeteil vorspringt und nicht vom Erdboden an hochgeführt wird. Der Umstand, daß sich hinter den in der beschriebenen Weise in den Seitenabstand reichenden Fassaden lediglich im Obergeschoß das Kinderzimmer und das Bad befinden, während sich im Erdgeschoß hinter den vorspringenden Gebäudeteilen Schlafzimmer bzw. Küche befinden, worauf in der Beschwerde hingewiesen wird, vermag an der rechtlichen Beurteilung der Gestaltung des Bauwerkes im Hinblick auf die Abstandsvorschriften nichts zu ändern, da der unterschiedliche Verwendungszweck der solcherart in den Seitenabstand ragenden Zimmer für die Frage, ob ein Erker oder ähnlicher Bauteil vorliegt, nicht ausschlaggebend ist.

Da somit bereits auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde feststeht, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060135.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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