TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/30 B102/93

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bgld Landeslehrer-DiensthoheitsG §2
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle; keine Abwägung der für den Beschwerdeführer und gegen die erstbeteiligte Partei sprechenden Kriterien

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer an einem Polytechnischen Lehrgang in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Seine Dienststelle ist der Polytechnische Lehrgang Jennersdorf. Er bewarb sich ebenso wie drei weitere Lehrer, darunter die beteiligten Parteien, um die imVerordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland ausgeschriebene Leiterstelle des Polytechnischen Lehrganges Jennersdorf.

2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Jennersdorf beschloß in seiner Sitzung am 16. Juni 1988 gemäß §4 litc iVm §2 Abs2 litc des Burgenländischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 - Bgld. LDHG 1986 LGBl. 37, idF des Landesgesetzes LGBl. 16/1988, einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, in der maßgeblichen Fassung, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle, der Bewerber, dem in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde (die erstbeteiligte Partei), an zweiter Stelle und ein weiterer Bewerber (die zweitbeteiligte Partei) an dritter Stelle gereiht waren.

Das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland beschloß nach Anhörung des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung in seiner Sitzung am 22. September 1988 gemäß §3 litc iVm §2 Abs2 litc Bgld. LDHG 1986 einen mit dem Vorschlag des Bezirksschulrates Jennersdorf übereinstimmenden Besetzungsvorschlag.

b) Die - gemäß §2 Abs1 litc Bgld. LDHG 1986 hiefür zuständige - Burgenländische Landesregierung verlieh auf Grund ihres Beschlusses vom 2. Dezember 1992 mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 die Leiterstelle dem an zweiter Stelle gereihten Bewerber (der erstbeteiligten Partei) und wies unter einem die Bewerbungsgesuche des Beschwerdeführers und des an dritter Stelle gereihten Bewerbers (der zweitbeteiligten Partei) ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

4. Die Burgenländische Landesregierung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß §24 Abs1 LDG 1984 sind ua. die Leiterstellen der Polytechnischen Lehrgänge schulfeste Stellen. Schulfeste Stellen sind - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Für jede einzelne

ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen - im Burgenland sind dies das Kollegium des Bezirksschulrates (§4 litc iVm §2 Abs2 litc Bgld. LDHG 1986) und das Kollegium des Landesschulrates (§3 litc iVm §2 Abs2 litc Bgld. LDHG 1986) - gemäß §26 Abs6 LDG 1984 aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen (d. s. Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen). Die näheren Vorschriften über die Erstellung der Besetzungsvorschläge enthält §26 Abs7 LDG 1984: In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach §26 Abs1 LDG 1984 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) sind bei der Verleihung einer Leiterstelle - anders als bei schulfesten Lehrerstellen - neben den in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung (vgl. auch VfSlg. 12868/1991).

Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. §26 Abs8 LDG 1984 und §2 Abs1 litc Bgld. LDHG 1986; s. etwa VfSlg. 13007/1992 mwH). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. etwa VfSlg. 12868/1991 mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) aufgenommen ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 und in der Folge in zahlreichen weiteren Erkenntnissen (s. etwa VfSlg. 12102/1989, 12556/1990, 13008/1992) ausgesprochen hat, berührt die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag iS des §26 Abs6 und 7 LDG 1984 auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung (iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984). Da der Beschwerdeführer in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Jennersdorf und des Landesschulrates für Burgenland aufgenommen war, kam ihm im Verleihungsverfahren Parteistellung zu.

Er ist deshalb auch zur Anfechtung des dieses Verfahren abschließenden Bescheides vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig (vgl. etwa VfSlg. 12477/1990 mwH).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. dann vorzuwerfen, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat (vgl. etwa VfSlg. 9726/1983, 10824/1986, 11404/1987), aber auch dann wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (s. zB VfSlg. 12477/1990 mwH).

b) Bei der Sitzung des Kollegiums des Bezirksschulrates Jennersdorf am 16. Juni 1988, bei welcher der Besetzungsvorschlag beschlossen wurde, stellte zunächst der Vorsitzende den Antrag auf Erstattung eines Besetzungsvorschlages, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle, die erstbeteiligte Partei (der schließlich die Stelle verliehen wurde) an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht waren. Dieser Vorschlag orientierte sich, wie der Niederschrift über die Sitzung zu entnehmen ist, an den in §26 Abs7 LDG 1984 festgelegten Kriterien. Ein sodann gestellter "Gegenantrag", wonach die erstbeteiligte Partei an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle und die zweitbeteiligte Partei an dritter Stelle gereiht werden sollte, wurde damit begründet, daß die erstbeteiligte Partei mit der Leitung der Schule betraut gewesen sei und diese Aufgabe anstandslos erfüllt habe. Nachdem der "Gegenantrag" keine Mehrheit gefunden hatte, wurde der Antrag des Vorsitzenden mit Stimmenmehrheit angenommen.

c) Der Beschluß des Kollegiums des Landesschulrates für Burgenland vom 22. September 1988 über den Besetzungsvorschlag wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, der sich für die Verleihung der Leiterstelle an den Beschwerdeführer ausgesprochen hatte, gefaßt. Den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Aktenstücken ist keine Begründung für diesen Beschluß zu entnehmen.

d) Nachdem die Besetzungsvorschläge nicht zu einer Beschlußfassung der Burgenländischen Landesregierung im Sinne der von der betreffenden Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vorgeschlagenen Verleihung der Leiterstelle an den Beschwerdeführer geführt hatten und die mit 30.9.1991 datierte Weisung erteilt worden war, eine Beschlußfassung über die Verleihung der Leiterstelle an die erstbeteiligte Partei vorzubereiten, richtete das Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Schreiben vom 30. März 1992 an den Landesschulrat für Burgenland das Ersuchen um Mitteilung der für die Reihung maßgeblichen Gründe und um Abgabe einer gutächtlichen Stellungnahme, welche für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten die Bewerber aufweisen. Dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1992 mit dem Hinweis wiederholt, daß die Aktenlage hinsichtlich der in Rede stehenden Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu wenig Anhaltspunkte biete. Es wurde ferner um die Abhaltung eines "Hearings" mit den Bewerbern zur Gewinnung geeigneter Entscheidungsgrundlagen ersucht.

e) Daraufhin übersandte der Landesschulrat für Burgenland mit Schreiben vom 6. November 1992 dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nach Durchführung einer "Anhörung" durch den zuständigen Landesschulinspektor und den zuständigen Bezirksschulinspektor, an der (lediglich) der Beschwerdeführer und die erstbeteiligte Partei teilgenommen hatten, die auf Grund dieser "Anhörung" erstellte Beurteilung des Beschwerdeführers und der erstbeteiligten Partei. Die Beurteilung erfolgte hinsichtlich der Kriterien Pädagogische Kompetenz, Persönliche Vorstellung, Organisatorische und administrative Kompetenz, Kommunikationskompetenz, Führungskompetenz sowie Kulturbezogene Erfahrungen und Perspektiven. Der Beschwerdeführer erhielt von einem der Beurteilenden hinsichtlich sämtlicher Kriterien die Beurteilung "sehr gut geeignet", vom anderen Beurteilenden hinsichtlich der Kriterien Kommunikationskompetenz und Führungskompetenz die Beurteilung "gut geeignet". Die erstbeteiligte Partei wurde von einem der Beurteilenden hinsichtlich des Kriteriums Kulturbezogene Erfahrungen und Perspektiven mit "gut geeignet", im übrigen mit "sehr gut geeignet", vom zweiten Beurteiler hinsichtlich der Kriterien Organisatorische und administrative Kompetenz und Kulturbezogene Erfahrungen und Perspektiven mit "gut geeignet", im übrigen mit "sehr gut geeignet" beurteilt.

Dem Schreiben des Landesschulrates für Burgenland war ein mit 4. November 1992 datiertes Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors beigefügt, das in der Sache unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der "Anhörung" folgende Ausführungen enthält:

"Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß beide Bewerber (HL H blieb dem Hearing fern) die für die Ausübung der Funktion eines Direktors des PL Jennersdorf erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten aufweisen.

Wenn trotzdem seitens des Landesschulrates für Burgenland OLdPL J L für die Verleihung der schulfesten Leiterstelle des PL Jennersdorf empfohlen wird, so mit folgender Begründung:

1. OLdPL J L hat 1 Lehramtsprüfungszeugnis mehr aufzuweisen.

2. Er verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der schulrechtlichen Bestimmmungen.

3. OLdPL J L weist hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen in schulbezogener Organisation auf und leitet die Schule seit 1.7.1987.

4. Im Bereich der Kommunikationskompetenz ist festzustellen, daß OLdPL J L eine differenzierte Beobachtungsweise und individuelle Lösungsvorschläge bei stärkerer Einbeziehung der Schulpartnerschaft verfolgt.

5. Im Bereich der Führungskompetenz zeigt sich, daß OLdPL J L ein überaus hohes Maß an Selbständigkeit in der Entscheidungsfindung aufweist und die klareren, prägnanteren Konfliktlösungsstrategien anzubieten hat.

Besonders hervorzuheben sind die Geradlinigkeit und die Klarheit der Aussagen."

f) Was die in §26 Abs7 LDG angeführten Kriterien für die Auswahl und Reihung der Bewerber um eine schulfeste Stelle betrifft, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 3) zutreffend aus, daß dem Beschwerdeführer gegenüber der erstbeteiligten Partei der Vorzug zu geben ist. Nach dem Akteninhalt besteht zwar kein Unterschied in der Leistungsfeststellung (erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges), der Beschwerdeführer weist jedoch nicht nur einen bedeutend früheren Vorrückungsstichtag (18.9.1962) als die erstbeteiligte Partei (20.12.1970) auf sondern auch eine wesentlich längere in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (seit 29.4.1976; erstbeteiligte Partei: seit 29.4.1981).

g) Zu dem - von den übereinstimmenden Besetzungsvorschlägen abweichenden - gegenteiligen Ergebnis kam die belangte Behörde ausschließlich auf Grund der Würdigung von Kriterien, die im vorliegenden Fall - Besetzung einer Leiterstelle - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu oben unter II. 1.) zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält in diesem Zusammenhang im Kern folgende (auf das oben (unter II. 2.e)) wiedergegebene Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors vom 4. November 1992 Bezug nehmende) Ausführungen:

"Die Verleihungsbehörde nimmt diese Stellungnahme, aber auch den Umstand zum Anlaß für die spruchgemäße Entscheidung, daß dem Bewerber L - obwohl in den beiden Vorschlägen der Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates an die zweite Stelle gereiht - in Kommunikation ('Toleranz gegenüber abweichenden Meinungen, sachorientierter Ermittler und Schlichter von Konflikten') und Führungsqualität ('selbständig arbeitender und gewissenhafter Vorgesetzter') das eindeutige Kalkül 'sehr gut geeignet' zuzusprechen war (festzustellen ist hiebei, daß der Bewerber U immerhin dieses Kalkül fast erreicht hat), und daß der Bewerber L an der hier in Rede stehenden Schule seit Juli 1987 mit der Leitung betraut ist."

h) Daraus wird deutlich, daß die belangte Behörde nicht nur die nach dem Wortlaut des §26 Abs7 LDG 1984 maßgeblichen Kriterien, sondern auch den Umstand außer Acht gelassen hat, daß die Ergebnisse des "Anhörungsverfahrens" keineswegs eindeutig zugunsten eines Bewerbers ausgefallen sind, für sich genommen also ein Abgehen von dem aus den gesetzlichen Kriterien resultierenden, für den Beschwerdeführer sprechenden Ergebnis keineswegs zu rechtfertigen vermochten.

Die zugunsten der erstbeteiligten Partei getroffene Entscheidung der belangten Behörde gründet sich ausschließlich auf die im wiederholt erwähnten Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors für die erstbeteiligte Partei ins Treffen geführten Kriterien sowie darauf, daß die erstbeteiligte Partei seit Juli 1987 mit der Leitung der Schule betraut ist. Damit aber hat die belangte Behörde von sonstigen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen Kriterien nur solche berücksichtigt, die zugunsten der erstbeteiligten Partei zu sprechen scheinen. Sie hat es hingegen unterlassen, derartige Kriterien, die für den Beschwerdeführer sprechen können (wie etwa der in seinem Bewerbungsschreiben angeführte Umstand, daß er eine Leitertätigkeit im Ausmaß von vier Jahren aufzuweisen habe), anzuführen und diese Kriterien zusammen mit den gesetzlich umschriebenen - für den Beschwerdeführer sprechenden - Kriterien gegen die für die erstbeteiligte Partei sprechenden Argumente abzuwägen (vgl. dazu etwa VfSlg. 12477/1990 mwH).

i) Die aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides sind von einer Art und Schwere, daß sie iS der Ausführungen unter

II. 2. a eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Bescheides bewirken.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2500.- S enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, schulfeste Stelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B102.1993

Dokumentnummer

JFT_10059370_93B00102_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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