TE Vwgh Beschluss 1996/6/27 96/06/0100

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0139 96/06/0140

Betreff

Der VwGH hat 1. über die von Dr. K, RA in G, namens der Schießanlage Z Ges. m.b.H. in K, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 13. März 1996, Zl. 03-12.10 V 9 - 96/30, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung, erhobene Beschwerde (Beschwerdeverfahren Zl. 96/06/0100), 2. über die Beschwerde der G-Ges. m.b.H. in K, vertreten durch Dr. K, RA in G, gegen den zuvor genannten Bescheid (Verfahren Zl. 96/06/0139), sowie über den Antrag dieser Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde zu bewilligen (Verfahren Zl. WE 96/06/0140) (mP: in beiden Beschwerdeverfahren:

1.

Stadtgemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister,

2.

Ing. KR und 3. HR, beide in V, 4. HS und 5. WS, beide in V),

Spruch

den Beschluß gefaßt:

Das zur Zl. 96/06/0100 protokollierte Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.

Die zur Zl. 96/06/0139 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens der Einschreiter, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der weiters vorgelegten Beilagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. März 1993 wurde der G-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Zweitbeschwerdeführerin) die angestrebte Baubewilligung für die Errichtung von Bauten und Anlagen eines Schießplatzes unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Dagegen erhoben unter anderem die Zweit- bis Viertmitbeteiligten Berufungen, denen mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1993 keine Folge gegeben wurde. Über Vorstellungen (offensichtlich ebenfalls dieser mitbeteiligten Parteien) wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1993 wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Nach Verfahrensergänzung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. Mai 1995 (im angefochtenen Bescheid auch mit 20. Juni 1995 datiert) den Berufungen abermals keine Folge, wobei aber der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin modifiziert wurde, daß der Punkt 12. der Vorschreibungen gegenstandslos geworden sei. Dagegen erhoben unter anderem die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien abermals Vorstellung.

Diesen Vorstellungen wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid Folge gegeben und der bekämpfte Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Zusammenfassend wurde dies damit begründet, daß es einer Verfahrensergänzung hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen bedürfe.

Dagegen erhob die Schießanlage Z Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Erstbeschwerdeführerin) die zur Zl. 96/06/0100 protokollierte Beschwerde.

Mit (versehentlich undatierter, der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter am 9. Mai 1996 zugestellten) Berichterverfügung wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, ihre Ausführungen in dieser Beschwerde, IHR sei die Baubewilligung erteilt worden, stünden im Widerspruch zum angefochtenen Bescheid, wonach Bauwerberin die Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei. Auch sei diese und nicht die Erstbeschwerdeführerin in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides genannt. Ebenso sei gemäß dem der Beschwerde beigelegten Bescheid vom 20. Juni 1995 der Zweitbeschwerdeführerin eine Benützungsbewilligung erteilt worden. Hingegen werde in einem (ebenfalls beigelegten) gewerberechtlichen Bescheid vom 16. Juni 1995 die Erstbeschwerdeführerin genannt (dieser wurde mit dem genannten Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung für die Durchführung eines Versuchsbetriebes offensichtlich auf dem verfahrensgegenständlichen Schießplatz unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt). Die Erstbeschwerdeführerin erhalte daher den Auftrag, binnen zwei Wochen mit Schriftsatz diese Unstimmigkeiten aufzuklären und ihre Beschwerdelegitimation nachvollziehbar darzulegen.

Mit dem am 23. Mai 1996, somit fristgerecht zur Post gegebenen Schriftsatz wird mitgeteilt, daß die Erstbeschwerdeführerin lediglich irrtümlich als Beschwerdeführerin genannt worden sei. Aus dem Text der (zur Zl. 96/06/0100 protokollierten) Beschwerde gehe klar hervor, daß tatsächlich nur die Zweitbeschwerdeführerin diese Bescheidbeschwerde erhoben habe: In der Beschwerde sei nämlich angeführt, daß "der Beschwerdeführerin" eine Baubewilligung erteilt worden sei. Weiters sei auf den Braunkohlebergbau hingewiesen worden, welcher von "der Beschwerdeführerin" betrieben worden sei, sowie auch auf Bescheide der zuständigen Berghauptmannschaft, mit welchen Liquidierungsarbeiten angeordnet worden seien. Daraus ergebe sich jedoch "mit aller Deutlichkeit", daß die Zweitbeschwerdeführerin die "tatsächliche Beschwerdeführerin" sei. Zu diesem "irrtümlichen Widerspruch" sei es gekommen, weil vierzehn Tage vor Verfassung der zur Zl. 96/06/0100 eingebrachten Beschwerde durch den Rechtsvertreter (beider Beschwerdeführerinnen) in einer anderen Angelegenheit für die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden sei. Das Rubrum dieser Bescheidbeschwerde sei noch in der Textverarbeitung gespeichert gewesen und in der Folge irrtümlich verwendet worden. Dieser Irrtum sei offenbar erst bei Ausdruck der letzten Fassung der Beschwerde geschehen, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Richtigkeit des Rubrums durch den Rechtsvertreter und seine damit betraute Mitarbeiterin "längst kontrolliert" gewesen sei. Bei dieser Kontrolle seien auch die Änderungen angeordnet worden, die den Unterschied der beiden Rubren ergäben, nämlich die Hinzufügung der Mitbeteiligten, die Änderung der Bezeichnung des Schriftsatzes sowie die Anpassung der Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen sowie nach Erinnerung der Kontrollierenden auch die Änderungen der Beschwerdeführerin. Eine nochmalige Kontrolle sei im Hinblick auf die Speicherung des Schriftsatzes nicht mehr notwendig gewesen, weil diesbezüglich keine Korrekturen vorgenommen worden seien. So sei die Beschwerde irrtümlich mit den falschen Rubrum versehen worden. Die irrtümliche Unterfertigung der Beschwerde namens der Erstbeschwerdeführerin (gemeint: die Anführung des Namens der Erstbeschwerdeführerin am Schluß des Beschwerdeschriftsatzes) sei eine "logische" (im Original unter Anführungszeichen) Konsequenz der Falschbezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum gewesen, weil der Rechtsvertreter die grundsätzliche Anweisung gegeben habe, daß die Unterfertigung immer gleichlautend mit den im Rubrum bezeichneten Parteien sein müsse.

Unter Hinweis auf dieses Vorbringen wurde hilfsweise (gemeint: wenn der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Schriftsatz vorgenommene Klarstellung als unzuläsig ansehen sollte) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltunsgerichtshofbeschwerde durch die Zweitbeschwerdeführerin beantragt und in einem diese Beschwerde (abermals) ausgeführt.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Die mit dem Schriftsatz vom 23. Mai 1996 vorgenommene "Klarstellung" stellt sich, rechtlich gesehen, als Austausch der beschwerdeführenden Partei dar und kann nicht als eine zulässige Berichtigung der ursprünglichen, rechtzeitig eingelangten, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobenen Beschwerde angesehen werden. Eine derartige "Berichtigung" der Person der beschwerdeführenden Partei ist nämlich als "neue" Beschwerde zu beurteilen (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1983, Slg. Nr. 11.203/A, unter Hinweis auf Vorjudikatur, sowie aus jüngerer Zeit vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0147). Das Vorbringen in diesem Schriftsatz vermag daran nichts zu ändern, wobei sich im übrigen - entgegen der Beurteilung in diesem Schriftsatz - aus der ursprünglichen Beschwerde nicht "mit aller Deutlichkeit" ergab, daß die Zweitbeschwerdeführerin und nicht die Erstbeschwerdeführerin "tatsächliche Beschwerdeführerin" sei, zumal in der jener Beschwerde beigelegten gewerberechtlichen Bewilligung vom 16. Juni 1995 die Erstbeschwerdeführerin genannt war (was ingesamt zunächst eine Rechtsnachfolge im Baubewilligungsverfahren als nicht undenkbar erscheinen ließ).

Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung im Schriftsatz vom 23. Mai 1996 dahin zu werten, daß die ursprüngliche, irrig namens der Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten wird. Dieses Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen.

Wie bereits dargelegt, ist die im Schriftsatz vom 23. Mai 1996 ausgeführte Beschwerde als "neue" Beschwerde anzusehen. Diese ist verspätet, weil der angefochtene Bescheid dem Vorbringen zufolge bereits am 19. März 1996 zugestellt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber für diesen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag auf Wiedereinsetzung die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 46 Abs. 1 VwGG) glaubhaft zu machen (siehe für viele die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 665 angeführte hg. Judikatur oder auch den ebenfalls bereits angeführten hg. Beschluß vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0147, ebenfalls unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet ein Versehen beim Ausdruck der letzten Fassung der Beschwerde. Sie hat aber nicht glaubhaft dargetan, aus welchen allenfalls hinzugetretenen weiteren Gründen es ihren Vertretern nicht möglich gewesen sein soll, bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes zu erkennen, daß sowohl auf der ersten Seite, wo der vertretende Rechtsanwalt unterschrieb, als auch auf der letzten Seite der Name einer - nach dem nunmehrigen Vorbringen - nicht als Beschwerdeführerin in Betracht kommenden und gewollten Person angegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die Wiedereinsetzungswerberin keine Gründe glaubhaft dargetan hat, die es rechtfertigen würden, die Fristversäumung als unverschuldet oder zwar als verschuldet, das unterlaufene Versehen aber als ein solches minderen Grades zu beurteilen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 46 VwGG nicht stattzugeben.

Damit erweist sich die "neue" Beschwerde als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060100.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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